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Sprachunterricht des Kindes auf Malta: Kein Abzug als Schulgeld

22.06.2025

Besucht ein Kind, für das die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, eine kostenpflichtige Privatschule, können 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5.000 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Auch Schulgeldzahlungen an Schulen im EU- und EWR-Ausland sind steuerlich begünstigt. Grundsätzlich kann auch der Besuch einer Sprachschule begünstigt sein, doch dazu muss der Besuch zu einem Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für einen Feriensprachunterricht auf Malta nicht als Schulgeld abziehbar sind (FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21).

Der Sohn der Kläger besuchte jeweils in den Ferien der Jahre 2017 bis 2029 eine Sprachschule auf Malta. Dafür fielen bei den Klägern unter anderem Kosten für den Unterricht ("Intensivkurs C General English") sowie für Flüge an, die sie mit 30 Prozent als Sonderausgaben abziehen wollten. Dies wurde aber vom Finanzamt und auch vom Finanzgericht versagt. Begründung: Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten, sind nur solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Die Bezeichnung des Sprachkurses ("Intensivkurs C General English") deutet jedenfalls nicht auf eine Ausbildung nach einem staatlichen Lehrplan hin. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Feriensprachkurse nach einem staatlichen Lehrplan richten. Diese Auslegung begegnet keinen europarechtlichen Bedenken. Die Kosten für den Flug sind schon deshalb nicht anzuerkennen, weil es sich hierbei nicht um ein "Entgelt" für die Sprachschule handelt, sondern um sonstige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstanden sind.

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt - allerdings aus anderen Gründen - die Revision beim Bundesfinanzhof vor (Az. VIII R 35/24).

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