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Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug einer Holding ohne wirtschaftliche Tätigkeit

17.08.2025

Eine Holding übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie lediglich Gesellschaftsanteile erwirbt, hält und veräußert (so genannte Finanzholding), da Erträge aus Beteiligungen nicht zu steuerbaren Ausgangsumsätzen führen. So lautet ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.3.2025 (15 K 133/22 U). Die Klägerin war eine Holdinggesellschaft. Das Finanzamt versagte ihr den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen. Zur Begründung führte es aus, dass bislang nur Beschlüsse und Beratungen zur Kapitalbeschaffung sowie zu Beteiligungen an anderen Firmen gefasst bzw. durchgeführt wurden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Marktreife eines zu vertreibenden Produktes bereits tatsächlich vorhanden sei. Es sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass sonstige Leistungen (z.B. Marketing oder Werbung) gegen Entgelt erbracht worden seien. Es seien zwar Bemühungen unternommen worden, weitere Kapitalgeber zu finden, eine Vermarktung eines Produkts an Kunden sei jedoch nicht erkennbar. Auch das "Crowdfunding” stelle keine unternehmerische Tätigkeit dar, die einen Vorsteuerabzug ermögliche. Hierbei handele es sich nämlich um eine steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 UStG. Die aufgezeichneten Geschäftsvorfälle würden keine objektiven Anhaltspunkte der Absicht einer unternehmerischen Tätigkeit gegen Entgelt belegen. Auch bei der (vermeintlichen) Organtochter sei weder eine Tätigkeit gegen Entgelt vorhanden noch liege ein wirtschaftliches Auftreten bzw. eine Teilnahme am Markt vor. Hiergegen wandte sich die Klägerin unter anderem mit dem Argument, das das Innehaben von Beteiligungen, für die im Wege der Kostenumlage Tätigkeiten ausgeführt würden, eine unternehmerische Tätigkeit begründe. Auch bereits die Analyse, für was das Geld eingesammelt werden solle, sei ein belegbarer Anhaltspunkt für die unternehmerische Tätigkeit. Selbst wenn die Gesellschaft scheitere, ändere dies nichts an ihrer Unternehmereigenschaft. Doch Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Begründung: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine reine Finanzholding grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Etwas anderes kann für eine so genannte Führungsholding gelten, die in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften durch Erbringung administrativer, finanzieller und technischer Dienstleistungen eingreift. Alsdann ist im Urteilsfall Folgendes zu berücksichtigen: Werden im aktuellen Jahr und auch in den folgenden Besteuerungszeiträumen keine Umsätze (mehr) getätigt, ist dies von indizieller Bedeutung dafür, dass ein Steuerpflichtiger nicht mehr beabsichtigt, noch eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuführen. Sofern eine Tochtergesellschaft im Konzernverbund ein Geschäftsfeld entwickelt, folgt daraus nicht die Unternehmereigenschaft der Holding. Zumindest gilt dies, wenn es sich nicht um eine geschäftsleitende, sondern lediglich um eine unterstützende Tätigkeit im Konzernverbund handelt. Das gilt insbesondere, wenn die Holding aus der Vermarktung, Akquise und Werbung von Produkten für die Tochtergesellschaft selbst keine Einnahmen erzielt und eine künftige Einnahmeerzielung auch nicht beabsichtigt oder sonst erkennbar ist. Soweit eine Holding mittels Wertpapierprospekt weitere Gelder einwerben will, so ist daraus allein nicht ersichtlich, dass ihre Tätigkeit über die Tätigkeit einer Finanzholding hinausgeht, die sich darauf beschränkt, Anteile an anderen Gesellschaften zu halten und zu verwalten. Ob Crowdfunding überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit begründet, kann dahingestellt bleiben, weil es sich um eine Tätigkeit handelt, die gemäß§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 8 UStG zu einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt.

Praxistipp:
Im Urteilsfall wurde der Klägerin der Vorsteuerabzug versagt. Auch ihr Argument, sie sei Organträgerin ihrer Tochtergesellschaft, vermochte daran nichts zu ändern. Selbst der Hinweis, die (vermeintliche) Organtochter wäre am Markt aufgetreten und hätte eine Einnahmeerzielungsabsicht, konnte das Gericht nicht überzeugen.

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