
Umsatzsteuer: Keine Minderung bei Insolvenz der "Zahlstelle"
Im Jahre 2020 wurden viele Apotheker von der Insolvenz eines von ihnen beauftragten Apothekenrechenzentrums erschüttert. Die betroffenen Apotheker haben mitunter sehr hohe Forderungsausfälle zu beklagen. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Apotheker die Umsatzsteuer für bereits erbrachte Leistungen aber trotz der Insolvenz ihres Rechenzentrums nicht mindern dürfen. Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen eines anderen Unternehmers, einer so genannten Zahlstelle, so vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger (der Krankenkassen) bei der Zahlstelle eingehen. Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert (BFH-Urteil vom 30.4.2025, XI R 15/22).
Der Kläger, ein Apotheker, übertrug die Abrechnung mit den Krankenkassen einem Rechenzentrum (§ 300 Abs. 2
SGB V). Dieses vereinnahmte die Zahlungen der Krankenkassen und leitete sie anschließend an den Kläger weiter
- bis zur Insolvenz des Rechenzentrums. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für August und September 2020 berücksichtigte der Kläger zunächst die noch offenen Restzahlungen des Rechenzentrums. Nachdem die Restzahlungen des mittlerweile insolventen Rechenzentrums ausgeblieben sind, legte der Kläger gegen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen jeweils Einspruch ein und machte geltend, dass die Umsatzsteuer wegen der Uneinbringlichkeit der Forderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen sei. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. In dem Revisionsverfahren wurde das Urteil des Finanzgerichts zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben, rein materiell sieht der BFH die Revision des Klägers aber als unbegründet an.
Das Rechenzentrum gilt als Zahlstelle des Klägers. Dementsprechend erlischt zivilrechtlich mit der Zahlung der Krankenkasse auf das ihr benannte Konto die Entgeltforderung eines Apothekers gegen die Krankenkassen (§ 362 Abs. 1 BGB). Umsatzsteuerrechtlich erhält ein Apotheker den von den Leistungsempfängern an das Rechenzentrum als Zahlstelle entrichteten Betrag für die von ihm erbrachten Leistungen. Die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt (spätestens) bei Eingang der Zahlungen der Leistungsempfänger (der Krankenkassen) bei der Zahlstelle. Eine Uneinbringlichkeit des Entgelts scheidet demnach aus, wenn die Leistungsempfänger mit befreiender Wirkung an die Zahlstelle eines Steuerpflichtigen leisten, die Forderung des Steuerpflichtigen gegenüber der Zahlstelle aber uneinbringlich wird.
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