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Umsatzsteuer: Leistungen von Bäckereifilialen im Vorkassenbereich

29.03.2022

Bäckereifilialen, die sich im Vorkassenbereich von Supermärkten befinden, und zum Beispiel Kuchen oder belegte Brötchen zum Verzehr an Ort und Stelle verkaufen, erbringen damit Leistungen, die vor dem 1. Juli 2020 dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterlagen. So lautet ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH 15.9.2021, XI R 12/21 / XI R 25/19).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Bäckerei, betreibt auch Konditoreien und Cafés, die sich unter anderem in Vorkassenzonen von Lebensmittelmärkten befinden. In allen Filialen erfolgte die Ausgabe der zum Verzehr vor Ort bestimmten Speisen an den Kunden grundsätzlich direkt am Verkaufstresen. Das Abräumen der - zum Teil dekorierten - Tische oblag in der Regel den Kunden. Wenn die Kunden das Abräumen der Tische unterließen, räumte das Personal der Klägerin das Geschirr von den Tischen. Anschließend wurde das Geschirr von Arbeitnehmern der Klägerin gereinigt, die ausschließlich als Verkaufspersonal für Backwaren und nicht als Kellner, Koch oder gastronomisch ähnlich qualifiziertes Fachpersonal angestellt waren. Im Streitjahr (2006) erklärte die Klägerin Umsätze zum ermäßigten Steuersatz auch für die Speisen bzw. Lebensmittel (belegte Brötchen, Kuchenteile), die zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt waren. Das Finanzamt hingegen unterwarf diesen Teil der Speisen dem regulären Steuersatz. Klage und Revision des Unternehmens blieben ohne Erfolg.

Die Begründung des BFH: Die Abgabe von Speisen kann sowohl im Rahmen einer Lieferung als auch als sonstige Leistung erfolgen. Außerhalb der Corona-Pandemie ist diese Differenzierung von enormer Wichtigkeit, da vor dem 1.7.2020 nur für die reine Lieferung von Nahrungsmitteln der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Betracht kam. Geht die Speisenabgabe mit Dienstleistungselementen einher, liegen Restaurationsumsätze vor, die vor dem 1.7.2020 dem regulären Steuersatz unterlagen. Für die Annahme einer Dienstleistung sprechen u.a. Aspekte wie die Anwesenheit von Kellnern sowie die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar oder Gedeck. Eine Lieferung kann hingegen ausnahmsweise vorliegen, wenn nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, etwa ganz einfache Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, vorhanden sind. Eine solche Ausnahme war im Streitfall nach Ansicht der BFH-Richter aber nicht - mehr - gegeben. Durch die Gestellung von Tischen und Stühlen, Geschirr und teilweise auch Dekoration sowie die Erbringung von Reinigungsleistungen im Hinblick auf diese Gegenstände sei die Gesamtleistung einer Bäckereifiliale aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers als Restaurationsleistung und damit als Dienstleistung zu qualifizieren. Soweit Bäckereifilialen nicht über einen abgeschlossenen Speisesaal, eine Garderobe oder Toiletten verfügen, sei dies für die Einordnung als Restaurationsumsatz unerheblich. Ohne Bedeutung sei auch, dass die Kosten der Umsätze gegebenenfalls nicht von der Dienstleistung geprägt sind, sondern vom Einkaufspreis.

Praxistipp:
Für die Abgabe von Speisen gilt in der Gastronomie seit dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022 der ermäßigte Steuersatz. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem vollen Steuersatz. Insofern hat die Rechtsprechung zunächst nur für Altfälle Bedeutung.

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