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Umsatzsteuer: Pauschale Vergütungen für Schutzmasken waren steuerpflichtig

26.09.2025

Die so genannte Schutzmaskenpauschale, die Apotheken während der Corona-Pandemie erhielten, unterlag der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.2.2025 (V R 24/23) entschieden. Zum Hintergrund: Menschen aus bestimmten Risikogruppen hatten während der Hochphase der Corona-Pandemie Zugang zu kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken. In der so genannten Phase 1 durften sie drei kostenlose FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen. Gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV erhielt die jeweilige Apotheke für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV eine Pauschale, die anfänglich 6 Euro für jede Schutzmaske betrug. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Apotheker insoweit steuerbare Leistungen erbracht haben, wobei das Entgelt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als Dritten gezahlt wurde. Der BFH hat der Finanzverwaltung nun im Ergebnis Recht gegeben.

Die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV führte umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG. Die Abgabe erfolgte aufgrund eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses. Im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips war Empfänger der Lieferungen aber nicht eine gesetzliche Krankenkasse oder das BAS, mithin die Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr lag jeweils eine Lieferung an die anspruchsberechtigte Person im Sinne von § 1 SchutzmV vor. Die Lieferung wurde gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet. Aus dem jeweils festgesetzten Auszahlungsbetrag ergibt sich die Entgeltlichkeit, da die Zahlung danach der Beschaffung der abzugebenden und damit zu liefernden Schutzmasken diente.

Der Umstand der pauschalen Zahlung ändert nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der empfangenen Gegenleistung, zumal es für die Entgeltlichkeit der Leistung unerheblich ist, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht. Unerheblich ist auch, ob ein Apotheker die Pauschale auch dann erhalten hätte, wenn er im Ausgabezeitraum überhaupt keine Schutzmaske an eine nach § 1 SchutzmV berechtigte Person abgegeben hätte. Ein unmittelbarer Zusammenhang scheitert auch nicht daran, dass eine Leistung erbracht wird, ohne dass ein Rechtsanspruch des Anspruchsberechtigten gegen einen Apotheker oder eine Verpflichtung zur Leistung bestand.

Praxistipp:
Die Aussagen des BFH sind sicherlich auf die Phase 2 der Abgaben von Schutzmasken sinngemäß übertragbar. In der Phase 2 erhielten die Anspruchsberechtigten sechs Masken, für die sie einen Eigenanteil von 2 Euro zu leisten hatten. Das heißt, die Berechtigten erhielten Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen oder ihrer privaten Krankenversicherung. Diese konnten sie ebenfalls in den Apotheken einlösen. Hier dürfte einerseits von einem Entgelt unmittelbar von den anspruchsberechtigten Kunden und andererseits von einem Entgelt von dritter Seite auszugehen sein.

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