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Umsatzsteuer: Physiotherapeutische Leistungen für Selbstzahler steuerpflichtig?

08.02.2022

Physiotherapeutische Leistungen, die an so genannte Selbstzahler erbracht werden, sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Therapiezweck vor der Behandlung oder bei chronischen Erkrankungen spätestens nach Ablauf eines Jahres per ärztlicher Verordnung nachgewiesen wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Das Urteil hat für viele Steuerpflichtige Bedeutung, die in Heilberufen tätig sind, aber nicht über eine ärztliche Qualifikation verfügen (Urteil vom 16.4.2021, 1 K 2249/17 U).

Die Klägerin ist im Bereich der Physiotherapie tätig. Ihre physiotherapeutischen Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (so genannte Selbstzahler), betrachtete sie als umsatzsteuerfrei. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen handele und eine fortlaufende ärztliche Verordnung nicht zwingend erforderlich sei. Zudem seien gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten) ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen stünden. Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, die Klägerin habe für die Umsätze, die auf Selbstzahler entfielen, den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen, so dass diese steuerpflichtig seien. Auch die übrigen, optionalen Leistungen unterfielen der Umsatzsteuerpflicht. Sie seien im Übrigen keine unselbständigen Nebenleistungen.

Das FG Düsseldorf hat der Klage nur zum Teil stattgegeben. Die Erlöse von Selbstzahlern für physiotherapeutische Leistungen seien zwar umsatzsteuerfrei, allerdings nur in den Fällen, in denen entweder bereits vor der (Anschluss-) Behandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen habe und oder bei chronischen Erkrankungen spätestens nach Ablauf eines Jahres eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden sei. Auch hinsichtlich der übrigen Leistungen hat das FG differenziert: Die von der Klägerin im Bereich des Rehasports erbrachten Leistungen stellten steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar, soweit dies durch ärztliche Verordnungen nachgewiesen wurde. Soweit den Teilnehmern einer Rehamaßnahme die Möglichkeit eröffnet wurde, im Anschluss an eine vorangegangene Therapieeinheit und ohne ärztliche Verordnung auf eigene Kosten an den Geräten zu trainieren, liege aber keine steuerfreie Leistung vor. Auch bezüglich der übrigen Leistungen komme eine Steuerfreiheit nur in Betracht, wenn ärztliche Verordnungen vorliegen würden, wobei für bestimmte Leistungen solche Verordnungen erst gar nicht erteilt würden, weil der therapeutische Zweck fraglich sei. Die Leistungen seien auch nicht unerlässlicher Bestandteil der von der Klägerin erbrachten Leistungen Physiotherapie und Rehasport.

Praxistipp:
Eine andere Beurteilung gilt für Physiotherapeuten, die zugleich Heilpraktiker sind, da diese (eingeschränkt) Heilbehandlungen auch ohne ärztliche Verordnung ausführen dürfen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass die Leistungen tatsächlich als Heilbehandlungen eingestuft werden.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


Alle Angaben ohne Gewähr.