
Umsatzsteuer: Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen während des Lockdowns
Fitnessstudios mussten während der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 aufgrund behördlicher Anweisung wochenlang schließen. Viele Studios hatten ihren Mitgliedern während des Lockdowns angeboten, dass der Zeitraum, in dem die Mitglieder nicht trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei angehängt wird - vorausgesetzt, die Mitglieder haben nicht auf einer Rückzahlung ihrer Beiträge bestanden. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Beiträge, die Fitnessstudios vor bzw. während des Lockdowns vereinnahmt haben, umsatzsteuerbar und -pflichtig sind, auch wenn während des Lockdowns selbst keine Leistung erbracht wurde, sondern den Mitgliedern "kostenfreie Zusatzmonate" gewährt wurden (BFH-Urteile vom 13.11.2024, XI R 5/23 und XI R 36/22).
Die Sachverhalte der beiden Urteile sind ähnlich, so dass nachfolgend nur der Fall XI R 5/23 vorgestellt wird: Der Kläger betrieb im Jahr 2020 ein Fitnessstudio. Die Laufzeit einer Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio betrug je nach Vereinbarung 12 oder 24 Monate. Das Fitnessstudio war in der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 aufgrund einer Landesverordnung pandemiebedingt geschlossen. Während des Lockdowns bot der Kläger seinen Mitgliedern an, dass der Zeitraum, in dem die Mitglieder nicht trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei angehängt wird. Auch wurden Online-Kurse angeboten und andere Aktivitäten entwickelt, um die Mitglieder nicht zu verlieren. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate April und Mai 2020 erklärte der Kläger für den Betrieb des Fitnessstudios (für Mai anteilig) keine Umsätze zu 19 Prozent und kündigte zugleich eine Berichtigung für März 2020 an. Es seien während der angeordneten Schließzeit keine Leistungen an die Mitglieder erbracht worden. Er berechnete für März und Mai 2020 (nur) die Schließzeiten taggenau als umsatzlos anteilig aus den eingegangenen Mitgliedsbeiträgen heraus. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Umsätze steuerbar seien. Den Mitgliedern gegenüber sei die Zusage erteilt worden, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer Zeitgutschrift führe. Zwischen der jeweiligen Zahlung und der in Aussicht gestellten Leistung bestehe ein innerer Zusammenhang, der einen Leistungsaustausch begründe. Die nicht belegte, möglicherweise bestehende Absicht der Mitglieder, das Fitnessstudio finanziell unterstützen zu wollen, werde durch die angekündigte Leistung überlagert. Der BFH hat das Ergebnis des Finanzamts bestätigt.
Die von den Mitgliedern auf Grundlage der bestehenden Vereinbarungen als Anzahlung entrichteten Beiträge für die monatlichen Teilleistungen sind selbst dann weiter Entgelte für steuerbare Leistungen, soweit die Erbringung dieser Leistungen (hier: aufgrund der Landesverordnung vom 17.3.2020 bis 17.5.2020) unmöglich geworden ist, falls sie nicht bzw. nicht anteilig zurückgewährt wurden. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG wegen einer nicht erbrachten Teilleistung erfolgt erst dann, wenn die hierfür entrichtete Anzahlung tatsächlich zurückgewährt wird. Auf die Frage, ob die vom Fitnessstudio zugesagte Verlängerung der Vertragslaufzeit durch Gewährung der Bonus-Monate zivilrechtlich wirksam zu einer Vertragsänderung geführt hat, kommt es umsatzsteuerrechtlich nicht an.
Praxistipp:
Das Besprechungsurteil ist nicht nur für die Betreiber von Fitnessstudios von Interesse. Man denke auch an Sport- oder kulturelle Veranstaltungen, bei denen die potenziellen Besucher die Eintrittsberechtigungen im Rahmen eines Abonnements erworben haben.
Alle Angaben ohne Gewähr.