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Umsatzsteuer: Zur Entnahme eines Kfz aus dem Unternehmensvermögen

20.09.2025

Wird ein Kfz ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzugs (gebraucht) erworben und ins so genannte Unternehmensvermögen eingelegt, unterliegt die spätere Entnahme aus dem Unternehmensvermögen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Und wird das Fahrzeug anschließend, das heißt nach der Entnahme, wieder veräußert, ist auch dieser Vorgang nicht umsatzsteuerbar. Doch Vorsicht: Damit tatsächlich keine Umsatzsteuer entstehen soll, bedarf es objektiver Anhaltspunkte für die Entnahme und einer gewissen Zeitspanne bis zum späteren Verkauf (Niedersächsisches FG, Urteil vom 3.4.2025, 5 K 15/24).

Im November 2015 legte der Kläger einen Pkw aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein und ordnete ihn seinem Unternehmensvermögen zu. Ein Vorsteuerabzug erfolgte nicht. In 2016 ließ der Kläger den Pkw umfassend reparieren. Aus den Reparaturaufwendungen und den laufenden Betriebskosten für den Pkw machte er Vorsteuerbeträge geltend. Am 22.10.2016 veräußerte der Kläger den Pkw. In dem Kaufvertrag wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen. In der Buchhaltung des Klägers wurde eine Entnahme des Pkw zum 25.10.2016 erfasst. In ähnlicher Weise wurde ein weiteres Kfz, ein Wohnmobil, zunächst - ohne Vorsteuerabzug - dem Unternehmensvermögen zugeordnet und dann ohne Ausweis von Umsatzsteuer wieder verkauft. Das Finanzamt ging davon aus, dass die beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Veräußerung Unternehmensvermögen dargestellt hätten und nicht zuvor aus dem Unternehmensvermögen entnommen worden seien, so dass die Veräußerungen umsatzsteuerpflichtig zum allgemeinen Steuersatz seien. Aufgrund der engen zeitlichen Zusammenhänge liege weder für den Pkw noch für das Wohnmobil ein ausreichender Nachweis einer Entnahmehandlung vor. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Begründung: Grundsätzlich ist es möglich, ein Wirtschaftsgut, das ohne Vorsteuerabzug erworben und ins Unternehmensvermögen eingelegt worden ist, nicht umsatzsteuerbar zu entnehmen und anschließend ohne Umsatzsteuer zu veräußern. Dies basiert insbesondere auf dem EuGH-Urteil vom 8.3.2001 (C-415/98) und dem BFH-Urteil vom 31.1.2002 (V R 61/96, BStBl 2003 II S. 813). Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit, besser gesagt für die unbesteuerte Veräußerung nach der Entnahme, bedarf es aber objektiver Anhaltspunkte für ebenjene vorherige Entnahme. Die bloße - wenn auch ausdrückliche - Erklärung des Unternehmers, den Umsatz nicht versteuern zu wollen, reicht als Nachweis für die Entnahmehandlung nicht aus. Der Umstand, dass eine Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spricht gegen eine Entnahme. Vielmehr muss die nach außen erkennbare Entnahme des Gegenstandes zeitlich vor dem Verkauf erfolgen, wobei es zur erforderlichen eindeutigen Abgrenzung auf den Zeitpunkt des ersten Angebots zum Verkauf des Gegenstandes bzw. die erste Verkaufsbemühung ankommt. Es bedarf also einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf.

Praxistipp:
Umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen und ertragsteuerliches Betriebsvermögen müssen nicht identisch sein. Daher kann es angezeigt sein, zum einen die Entnahme aus dem Betriebsvermögen in der laufenden Buchhaltung zu vermerken und zum anderen die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen gesondert aufzuzeichnen und diese gegebenenfalls dem Finanzamt explizit und frühzeitig anzuzeigen. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn die Entnahme erst bei Erstellung des Jahresabschlusses verbucht wird (vgl. BFH-Beschluss vom 25.8.2003, V B 254/02).

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