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Umzugskosten: Umzug für Homeoffice während der Pandemie nicht absetzbar

03.06.2025

Umzugskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, aber nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige - wie in Zeiten der Corona-Pandemie - zwangsweise zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht (BFH-Urteil vom 5.2.2025, VI R 3/23).

Vor Beginn der Corona-Pandemie übten die Kläger, ein Ehepaar, ihre nichtselbstständige Tätigkeit jeweils überwiegend im Betrieb ihrer Arbeitgeber aus. Seit Beginn der Corona-Pandemie verlagerten die Kläger - den Anweisungen bzw. Bitten ihrer Arbeitgeber folgend - ihre Tätigkeit in die eigene Drei-Zimmer-Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrer Tochter nutzten. Die Wohn-/Arbeitssituation wurde jedoch als unbefriedigend empfunden, so dass die Kläger nach einer größeren Wohnung suchten. Sie mieteten schließlich eine circa 110 qm große Fünf-Zimmer-Wohnung an, in die sie im Mai 2020 einzogen. Zwei Zimmer der neuen Wohnung statteten sie büromäßig aus und nutzten diese als häusliche Arbeitszimmer. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, den Abzug der Kosten für den Umzug lehnte es jedoch ab. Zurecht, wie der BFH nun geurteilt hat.

Begründung: Es lag keine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung für den Umzug vor. Eine rein berufliche Veranlassung fehlt auch dann, wenn in der neuen Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Auch in einem solchen Fall ist wegen des natürlichen Bestrebens nach einer Verbesserung der Wohnqualität nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu ermitteln, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers Anlass oder nur Folge des Umzugs ist. Zwar hat sich die Arbeitswelt erheblich gewandelt. Allerdings ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts daran, dass der Wunsch, im privaten Lebensbereich in einem Arbeitszimmer zu arbeiten, nicht allein auf objektiven beruflichen Kriterien, sondern in erster Linie auf privaten Motiven und Vorlieben beruht. Dies gilt selbst dann, wenn ein Steuerpflichtiger über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfügt, weil er - wie in Zeiten der Corona-Pandemie - (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht. Ob es sich um ein steuererhebliches häusliches Arbeitszimmer handelt, ist wegen des multikausalen Veranlassungszusammenhangs insoweit ebenfalls unerheblich. Denn auch mit der Einrichtung eines (häuslichen) Arbeitszimmers geht nicht nur eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen einher, es verbessert sich stets auch die private Wohnsituation insoweit, als der ansonsten mit der Arbeitsecke belastete Wohnraum nunmehr davon ungestört genutzt werden kann.

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