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Verluste aus Kapitalanlagen: Verlustbescheinigung bis 15.12.2025 beantragen

06.10.2025

Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Die Verluste aus den Töpfen überträgt die Bank in das nächste Kalenderjahr, so dass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt. Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt.

Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Dazu ist aber ein wichtiger Termin zu beachten: Nur bis zum 15. Dezember 2025 kann die Verlustbescheinigung bei der Bank für das Kalenderjahr 2025 beantragt werden.

Praxistipp:
Bei wertlos gewordenen Aktien haben die Banken bislang keine Verlustverrechnung vorgenommen. Zumindest galt dies für Verluste von über 20.000 Euro. Sie haben die Verluste also nicht in den Verlusttopf eingestellt. Verluste aus wertlos gewordenen Aktien mussten also in die Steuererklärung übernommen werden (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, BStBl 2022 I S. 742 Rz. 229a). Doch mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Begrenzung auf 20.000 Euro wieder abgeschafft, und zwar für alle offenen Fälle. Der insoweit maßgebende § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG wurde gestrichen. Folglich ist die gesetzliche Grundlage für die Begrenzung auf 20.000 Euro entfallen. Doch Vorsicht: Für den Kapitalertragsteuerabzug ist nämlich zugelassen, dass eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt (§ 52 Abs. 1 EStG, Art. 5 Nr. 4 i.V.m. Art. 56 Abs. 10 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2.12.2024, BGBl 2024 I Nr. 387). Das bedeutet, dass einige Banken die (interne) Verlustverrechnung ihrerseits vornehmen, andere hingegen nicht (so auch BMF-Schreiben vom 14.5.2025, IV C 1 - S 2252/00075/016/070, Rz. 325). Daher sollten betroffene Anleger die Steuerbescheinigungen genau prüfen und/oder bei ihrer Bank nachfragen, wie die Handhabung bezüglich wertlos gewordener Aktien ist. Falls die "interne" Verlustverrechnung nicht erfolgt, muss diese - wie bisher - im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden.

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