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Verluste bei Kapitalerträgen: Verlustbescheinigung bis 15.12.2021 beantragen

01.12.2021

Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Die Verluste aus den Töpfen überträgt die Bank in das nächste Kalenderjahr, so dass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt.

Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Dazu ist aber ein wichtiger Termin zu beachten: Nur bis zum 15. Dezember 2021 kann die Verlustbescheinigung bei der Bank für das Kalenderjahr 2021 beantragt werden.

Praxistipp:
Bitte beachten Sie, dass die Banken bei der Frage, ob ein Verlust steuerlich anzuerkennen ist, ausschließlich die Handhabung des Bundesfinanzministeriums berücksichtigen. Zuweilen gibt es positive Urteile der Finanzgerichte und sogar des Bundesfinanzhofs, die einen Verlustabzug über die Auffassung der Finanzverwaltung hinaus zulassen. Doch die Banken dürfen diese Urteile nicht anwenden, solange sie von der Finanzverwaltung nicht "allgemein akzeptiert" werden. Daher ist sehr genau zu prüfen, ob der Verlustverrechnungstopf und die Verlustbescheinigung tatsächlich alle Verluste enthalten.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


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