
Verspätete Zahlung: Höhe der Säumniszuschläge ist verfassungsgemäß
Wer eine fällige Steuerzahlung verspätet leistet, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Steuerbetrags entrichten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht zu der so genannten Steuerverzinsung auf Nachzahlungen und Erstattungen entschieden hatte, dass ein monatlicher Zinssatz von 0,5 Prozent verfassungswidrig ist und der diesbezügliche Zinssatz mittlerweile auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt wurde, war fraglich, ob nicht auch die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig ist. Daraufhin gab es beim Bundesfinanzhof ein ziemliches "Hin und Her" bezüglich der Säumniszuschläge: Verschiedentlich hatten einige Senate des BFH Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge geäußert (z.B. BFH-Beschluss vom 23.5.2022, V B 4/22 (AdV)). Doch mittlerweile hat der BFH - mehrfach - entschieden, dass gegen die Höhe der Säumniszuschläge keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20; BFH-Beschluss vom 16.7.2024, XI B 37/23; BFH-Beschluss vom 21.3.2025, X B 21/25).
Praxistipp:
Bei unbilligen Härten kann ein Antrag auf einen teilweisen oder vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen gestellt werden. Ein Erlass kommt zum Beispiel in Betracht bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist. Allerdings ist ein Erlassantrag hinreichend zu begründen und daher stets mit einem gewissen Aufwand verbunden.
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