Nehmen Sie Platz. Schreiben Sie uns! Rufen Sie uns an! Folgen Sie uns auf Facebook!
Nehmen Sie Platz.
Exzellenter Arbeitgeber 2023

Wachstumschancengesetz: Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

18.05.2024

Auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt das soeben verabschiedete+ Wachstumschancengesetz verschie-dene Neuerungen. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass im Entwurf des Wachstumschancengesetzes eine Erhö-hung der Verpflegungspauschbeträge bei Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung vorgesehen war. Diese geplante Änderung wurde jedoch nicht umgesetzt.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer: Ab dem 1.1.2024 wird die Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer von 8 Euro auf 9 Euro angehoben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG).

Gruppenunfallversicherung: Viele Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung ab, für die sie auch die Beiträge zahlen. Eine solche Gruppenversicherung bietet besonders günstige Konditionen und kann nach individuellen Bedürfnissen gestaltet werden. Zudem gibt es dafür eine Steuervergünstigung: Beträgt der Beitrag je Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht mehr als 100 Euro (ohne Versicherungsteuer) im Jahr, kann der Arbeitgeber den Beitrag pauschal mit 20 Prozent versteuern. Ab dem 1.1.2024 wird der Grenzbetrag von 100 Euro bei Gruppenunfallversicherungen aufgehoben.

Elektrofahrzeuge: Emissionsfreie Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die im Betriebs-vermögen gehalten werden, sind besonders begünstigt: Für sie wird bei Arbeitnehmern der private Nutzungswert und bei Selbstständigen der Entnahmewert lediglich mit 0,25 Prozent bewertet. Genauer gesagt wird die Bemes-sungsgrundlage geviertelt. Nach geltender Gesetzeslage gilt die Viertel-Bemessungsgrundlage für reine Elektro-Firmenwagen, die im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden und der Bruttolistenpreis des Kraft-fahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen ab dem 1.1.2024 wird der begünstigte Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 sowie Satz 3 Nr. 3 EStG). Hinweis: Die günstigere Besteuerung gilt nur ertragsteuerlich, nicht aber umsatzsteuerlich. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine zunächst geplante Änderung für Hybridfahrzeuge nicht umgesetzt wurde. Zum 1.1.2025 sollte nämlich die alternative Reichweitengrenze von 80 km entfallen. Im Vermittlungsausschuss hat man sich jedoch darauf geeinigt, dass diese Grenze, die alternativ zur Kohlendioxide-mission von 50g/Km gilt, erhalten bleibt.

Wegfall der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug: Außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen, Entschädi-gungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, sind nach der so genannten Fünftelregelung gemäß § 34 EStG steuerbegünstigt. Die Regelung erfordert komplizierte Berechnungsschleifen im Programmablaufplan, wenn sie bereits bei der Lohnabrechnung, also der Ermittlung der Lohnsteuer, berücksichtigt werden soll. Ab dem 1.1.2025 wird die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren ersatzlos aufgehoben. Ar-beitnehmer können die Anwendung der Fünftelregelung aber natürlich weiterhin im Rahmen ihrer persönlichen Steuererklärung beantragen.

Bereitgestellt durch:
Logo


Alle Angaben ohne Gewähr.