Werbungskosten: Kosten für einen Schulhund sind teilweise abzugsfähig
Die Haltung von Hunden ist grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, sodass die Kosten für Anschaffung und Unterhalt steuerlich nicht abziehbar sind. Wenn allerdings für die Tierhaltung so gut wie ausschließlich berufliche Gründe vorliegen ausscheiden, können die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein, so beispielsweise der Diensthund eines Polizei- oder Zollbeamten. In den letzten Jahren haben sich die Fälle gemehrt, in denen Therapiehunde eingesetzt werden, beispielsweise in Schulen. Anfang des Jahres hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass die Aufwendungen für einen privaten Hund, der als Schulhund bzw. Therapiehund an der Schule eingesetzt wird, teilweise als Werbungskosten absetzbar sind (BFH-Urteile vom 14.1.2021, VI R 15/19 und VI R 52/18).
Begründung: Dient ein Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken, handelt es sich nicht um ein "Arbeitsmittel". Dies gelte auch, falls der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und er nicht angeschafft worden wäre, wenn nur eine private Nutzung beabsichtigt gewesen wäre. Nach Auffassung der BFH-Richter können bei einer erheblichen beruflichen Nutzung eines Schulhundes bis zu 50 Prozent der Aufwendungen für das Tier als Werbungskosten abgesetzt werden. Aus Vereinfachungsgründen sei ein hälftiger Werbungskostenabzug jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. Dies gelte für die zeitanteilige Absetzung der Anschaffungskosten, Futter, Pflege, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Hundesteuer, Transportbox, Hundegeschirr sowie Tierarzt. Die Kosten für die Ausbildung des Hundes zum Therapiehund, das heißt für den Besuch der Hundeschule zum Erlernen spezieller Fähigkeiten, seien ausschließlich beruflich veranlasst und folglich voll als Werbungskosten abzugsfähig.
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