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Zwangsversteigerung: Frage der "Spekulationsbesteuerung" erneut beim BFH

05.08.2025

Der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie unterliegt der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt ("Privates Veräußerungsgeschäft", § 23 EStG). Früher sprach man insoweit von einem Spekulationsgewinn. Eine Ausnahme gilt für das selbstgenutzte Einfamilienheim; hier bleibt ein Verkauf unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Bundesfinanzhof hat erst kürzlich entschieden, dass auch die Zwangsversteigerung einer vermieteten Wohnung ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG ist und ein eventueller Gewinn mithin zu versteuern ist (BFH-Urteil vom 12.11.2024, IX R 6/24). Nun muss sich der BFH, allerdings ein anderer Senat, erneut mit dem Thema befassen. Die konkrete Rechtsfrage: Erfüllt der Verlust einer Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung den Begriff des "Veräußerungsgeschäfts" in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG? Das Az. lautet VIII R 25/24. Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgericht, hat allerdings einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aufgrund der Versteigerung angenommen (Urteil vom 7.12.2023, 10 K 239/20).

Praxistipp:
Von der Zwangsversteuerung zu unterscheiden ist der Fall der Enteignung. Der BFH hat entschieden, dass der Eigentumsverlust durch Enteignung eines Grundstücks gegen den Willen des Eigentümers keine Veräußerung und somit kein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Folglich ist eine Entschädigung für die Enteignung auch innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nicht steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 23.7.2019, IX R 28/18).

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