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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Steuernews

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StBV Pressemeldungen

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Einnahmen-Überschussrechner dürfen eine bei Leasingbeginn geleistete Sonderzahlung für ihren Firmenwagen im Umfang der betrieblichen Kfz-Nutzung grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abziehen. Dieses Prinzip des Sofortabzugs haben sich viele Einnahmen-Überschussrechner zunutze gemacht, indem sie den Leasingbeginn jeweils auf den Dezember gelegt, in diesem Monat eine hohe Sonderzahlung geleistet und per Fahrtenbuch nachgewiesen haben, dass sie das Kfz im Dezember fast ausschließlich betrieblich genutzt haben. Folge sollte ein nahezu 100-prozentiger Abzug der Leasingsonderzahlung sein, und zwar auch dann, wenn das Kfz in den Folgejahren erheblich weniger betrieblich genutzt oder aber zur so genannten Ein-Prozent-Regelung übergegangen wird.

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Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Mehraufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gelte dies auch für Sonderdiäten, die - wie zum Beispiel bei der Zöliakie - eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Die Diätverpflegung trete in diesen Fällen nicht nur an die Stelle einer medikamentösen Behandlung, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel. Auf deren Verzehr und Beschaffung sind aber alle Steuerzahler angewiesen. Somit seien die entsprechenden Aufwendungen nicht außergewöhnlich (BFH-Beschluss vom 4.11.2021, VI R 48/18). Gegen die Entscheidung wurde nun aber Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 1554/23 anhängig.

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Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer und dessen Begleitperson anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu 110 Euro (einschl. Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag von 110 Euro gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Wird der Freibetrag überstiegen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den zusätzlichen Vorteil der pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Finanzverwaltung verlangt für die Gewährung des Freibetrages und für eine eventuelle Lohnsteuer-Pauschalierung allerdings, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder zumindest eines Betriebsteils offensteht (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl 2015 I S. 832). Dieser restriktiven Auffassung ist der BFH nun für die Frage der Lohnsteuer-Pauschalierung entgegengetreten und hat entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn an ihr beispielsweise nur die Führungskräfte teilnehmen dürfen (BFH-Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22).

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Die meisten Bürger sind gesetzlich oder privat krankenversichert. Eine etwas weniger bekannte - aber seit rund 100 Jahren bestehende - Alternative ist die Absicherung für den Krankheitsfall über Solidargemeinschaften bzw. Solidarvereine. In steuerlicher Hinsicht müssen sich die Mitglieder der Solidarvereine oftmals mit der Finanzverwaltung um die Anerkennung ihrer Beiträge als Sonderausgaben streiten. Vielfach wird der Abzug mit der Begründung verwehrt, dass mit den Beiträgen kein Rechtsanspruch auf Leistungen erworben wird. Auch viele Finanzgerichte sind dieser Haltung gefolgt. Im Jahre 2023 hat der Bundesfinanzhof allerdings ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Vielleicht könne doch ein Rechtsanspruch auf Leistungen bestehen, der zum Abzug der Beiträge führen würde. Dies müsse das FG noch einmal prüfen. Im zugrunde liegenden Fall ging es offenbar um die Samarita (BFH-Urteil vom 23.8.2023, X R 15/22). Auch ein Urteil des FG Münster hat der BFH aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BFH-Gerichtsbescheid vom 23.8.2023, X R 21/22). Die Nachfolgeentscheidung des FG Münster liegt nun vor (Urteil vom 1.3.2024, 11 K 820/19 E). Danach sind die zur Krankheitsvorsorge gezahlten Beiträge an einen Solidarverein als Sonderausgaben abzugsfähig, denn der Solidarverein gewähre im Krankheitsfall ein Versorgungsniveau, das das Niveau der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung erreicht. Außerdem hätten die Mitglieder gegen den Solidarverein einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall. Demgegenüber seien die der Pflegevorsorge dienenden Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, da nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung begünstigt seien.

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Bei der Hinterbliebenenversorgung, der so genannten Witwen- oder Witwerrente, wird das eigene Einkommen des Hinterbliebenen in einem bestimmten Umfang angerechnet. Kürzlich hat das Bundessozialgericht allerdings entschieden, dass ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (BSG-Urteil vom 22.2.2024, B 5 R 3/23 R).

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Gesetzlich ist bestimmt, dass für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird (§ 64 EStG). Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Was aber geschieht, wenn Pflegeeltern ein Kind im Laufe eines Monats in ihrem Haushalt aufgenommen haben und der Kindergeldanspruch der leiblichen Eltern in dem betreffenden Monat gleichermaßen bestanden hat? Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof entschieden: Sind in demselben Monat sowohl die leiblichen als auch die Pflegeeltern kindergeldberechtigt, steht das Kindergeld vorrangig demjenigen zu, der die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs zu Beginn des fraglichen Monats erfüllt. Haben die Pflegeeltern das Kind erst im Laufe des Monats aufgenommen, steht das Kindergeld folglich noch den leiblichen Eltern zu und die Pflegeeltern sind nicht kindergeldberechtigt (BFH-Urteil vom 18.1.2024, III R 5/23).

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Manch Nießbrauchsnehmer möchte nicht nur das Nutzungsrecht an einer Immobilie inne haben, sondern auch das Eigentum erwerben. Kommt es tatsächlich zum Kauf, hat das Nießbrauchsrecht eigentlich keinen Wert mehr, denn es wird ja vom neuen Eigentümer nicht mehr benötigt. Doch führt dieses "Wertloswerden" des Nießbrauchsrechts zu zusätzlichen Anschaffungskosten? Der Bundesfinanzhof hat die Frage in einem aktuellen Urteil verneint. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt. Der Wert des Nießbrauchsrechts kann folglich nicht abgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23). Der Klägerin war aufgrund eines Erbvertrages mit ihrem verstorbenen Lebensgefährten vermächtnishalber der lebenslange Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück eingeräumt worden, während die Söhne des Lebensgefährten das Eigentum an der Immobilie erhielten. Einige Jahre nach dem Todesfall veräußerte einer der beiden Söhne seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück für 150.000 Euro an die Klägerin. Unstreitig handelte es sich insoweit um Anschaffungskosten, die nach Abzug eines Anteils für den Grund und Bo den abgeschrieben werden konnten. Die Klägerin machte aber geltend, dass die AfA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen sei. Mit dem Erwerb des hälftigen Miteigentums sei insoweit ihr Nießbrauchsrecht untergegangen. Der Wert dieses Rechtsverlusts sei Bestandteil ihrer Anschaffungskosten gewesen. Doch der BFH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen.

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Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Zuschläge für Nachtarbeit dürfen beispielsweise 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Der Begriff des Grundlohns kann aber umstritten sein, so etwa bei Bereitschaftsdiensten. Diese werden üblicherweise geringer vergütet als die "normale" Tätigkeit. Wenn nun aber ein Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden geleistet wird und dafür neben dem niedrigen Bereitschaftslohn ein Nachtzuschlag gezahlt wird, stellt sich die Frage, ob der Zuschlag nur 25 Prozent des Bereitschaftslohns oder 25 Prozent des normalen Lohns betragen darf, um steuerfrei zu bleiben. Der Bundesfinanzhof hat die Frage wie folgt beantwortet: Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat (BFH-Urteil vom 11.4.2024, V R 1/22).

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Musiker und Sänger unterliegen mit ihren Einkünften der Einkommensteuer. Mit ihren Umsätzen unterliegen sie grundsätzlich auch der Umsatzsteuer, sofern sie nicht als Kleinunternehmer gelten und soweit keine Steuerbefreiung in Betracht kommt. Was Künstler mit Wohnsitz in Deutschland steuerlich im Wesentlichen zu beachten haben, hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe dargelegt (OFD St 1-S 2045-1 – St 117, Stand 8.5.2024). Unter anderem werden folgende Punkte behandelt: Aufzeichnungspflichten, Abgrenzung zwischen nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit, Gewinnermittlung, abzugsfähige Kosten, umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, Steuerbefreiungen, Steuersätze, Ausstellen einer Rechnung (Rechnung in Form einer Gutschrift, Pflichtangaben in der Rechnung, Rechnungen über Kleinbeträge, elektronische Rechnung), Umsatzsteuer-Voranmeldung und Um-satzsteuererklärung. Das Schreiben der OFD Karlsruhe können Sie unter folgendem Link abrufen: https://ofd-karlsruhe.fv-bwl.de/site/pbs-bw-new/node/6563694/Lde_DE/index.html (FAQ Steuern - Stichwort "Musiker und Sänger").

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Seit 2022 werden bestimmte Photovoltaikanlagen bei der Einkommensteuer gesetzlich steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Eine etwas andere Regelung gilt bei der Umsatzsteuer: Hier wurde erst ab dem 1. Januar 2023 für die Lieferung und Installation von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten ein Nullsteuersatz eingeführt, das heißt, für solche Leistungen wird keine Umsatzsteuer mehr berechnet (§ 12 Abs. 3 UStG). Wie das Thüringer Finanzministerium mitteilt, häufen sich jedoch die Anfragen von Betreibern zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Die Finanzverwaltung hat deshalb die steuerlichen Regeln zum Betrieb von Photovoltaikanlagen zusammengefasst (Mitteilung vom 24.4.2024).

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