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Übt ein Unternehmer verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerbebetrieb über Zweigstellen bzw. mehrere Niederlassungen, so stellt sich stets die Frage, ob insoweit eigenständige Betriebe gegeben sind. Die Interessenlage kann dabei unterschiedlicher Natur sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb sein Eigen nennen, während die Sache anders aussieht, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro mehrfach genutzt werden soll. Von Bedeutung kann die Frage, ob ein oder zwei Gewerbebetriebe vorliegen, auch für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages (§ 7g EStG) sein, denn die Summe der Abzugsbeträge darf je Betrieb 200.000 Euro nicht überschreiten. Hier könnten also zwei Einzelbetriebe dazu führen, dass höhere Abzugsbeträge geltend gemacht werden können.

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Die Gemeinnützigkeit eines Vereins setzt voraus, dass dessen Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt, zum Bei-spiel durch Sportangebote. Deshalb gibt es für Mitgliedsbeiträge eine Höchstgrenze, damit ein gemeinnütziger Verein für möglichst viele Menschen zugänglich ist. Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine, die bestimmte Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (ein-schließlich Mitgliedsumlagen) klein hält. Für die Vereinsarbeit ist allerdings eine ausreichende finanzielle Ausstattung notwendig. Durch die Inflation und weitere veränderte Anforderungen ist der Finanzbedarf vieler Vereine gestiegen. Bisher galt für Mitgliedsbeiträge im Durschnitt eine Höchstgrenze von 1.023 Euro je Mitglied und Jahr. Dieser Betrag wird auf 1.440 Euro angehoben. Auch die Grenze für Aufnahmegebühren wird angehoben: von im Durchschnitt 1.543 Euro auf 2.200 Euro. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt (Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.3.2024).

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Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, reicht eine berufliche Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung aus. In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Rettungswache eines Rettungssanitäters nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden kann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zugeordnet hat, innerhalb dessen er rollierend auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden kann. Darauf, dass der Steuerpflichtige rückblickend betrachtet eventuell doch ganz überwiegend in einer bestimmten Einsatzstelle eingesetzt wurde, komme es nicht an. Im Übrigen seien Dienstpläne allein allenfalls ein Indiz für die Annahme einer dauerhaften Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers, jedoch kein alleiniger Beweis für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte (BFH-Beschluss vom 8.2.2024, VI B 46/23).

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Für bestimmte Photovoltaikanlagen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung eingeführt. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes. Es gilt: Seit dem 1.1.2022 sind Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung haben sich eine ganze Reihe von Zweifelsfragen ergeben. Zu einigen dieser Fragen hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) Stellung genommen und unter anderem verfügt, dass ein Investitionsabzugsbetrag, der beispielsweise in 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Jahr 2022 oder 2023 gebildet worden ist, nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen ist, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen die Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist.

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Influencer können nennenswerte Einnahmen erzielen. Zwar erhalten viele von ihnen Gratisprodukte von Unter-nehmen, die sich anschließend eine positive Bewertung erhoffen. Doch zahlreiche Influencer müssen auch selbst hohe Aufwendungen tragen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht steuermindernd als Betriebsausgaben absetzen kann (Urteil vom 13.11.2023, 3 K 11195/21). Die Steuerpflichtige betreibt einen Mode- und Lifestyle-Blog und erstellt hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Waren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb sie diverse Kleidungsstücke und Accessoires, wie zum Beispiel Handtaschen namhafter Marken. Sie beantragte, die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin zu berücksichtigen. Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug jedoch mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

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Im September 2022 erhielten Arbeitnehmer eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, die über ihren jeweiligen Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Der Gesetzgeber hat in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass die Energiepreispauschale den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen und damit zu versteuern ist. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass die Energiepreispauschale zurecht besteuert worden ist. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei nicht verfassungswidrig (FG Münster, Urteil vom 17.4.2024, 14 K 1425/23 E).

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Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürger der Europäischen Union das Europäische Parlament. In Deutschland wird am Sonntag, 9. Juni 2024, gewählt. Diejenigen, die ehrenamtlich bei der Wahl mitwirken, erhalten üblicher-weise eine geringe Aufwandsentschädigung, auch als Erfrischungsgeld bezeichnet. Wie Erfrischungsgelder, die anlässlich von Wahlen an ehrenamtliche Wahlhelfer geleistet werden, steuerlich zu behandelnd sind, hat das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt im Jahre 2023 beantwortet (Erlass vom 22.5.2023, 45-S 2337-115). Da-nach gilt: Die steuerliche Behandlung der bei politischen Wahlen an ehrenamtliche Mitwirkende gezahlten Erfrischungsgelder richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 LStR. Danach ist ein Drittel der gezahlten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens 250 Euro monatlich (ab Veranlagungszeitraum 2021), steuerfrei. Wird ein Betrag von weniger als 250 Euro monatlich gezahlt, ist der tatsächlich gezahlte Betrag steuer-frei. Werden für mehrere Wahlen am selben Tag für jede Wahl Erfrischungsgelder gezahlt oder innerhalb eines Monats mehrere Wahlen durchgeführt, sind nach R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR für die Anwendung der steuerfreien Mindestbeträge die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenzurechnen. In diesem Fall sind, wenn die o.g. Drittelregelung nicht zu einem höheren Betrag führt, nur 250 Euro steuerfrei und der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.

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Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten steuerlich grundsätzlich als Arbeitnehmer und sind lohnsteuerpflichtig. Sozialversicherungsrechtlich gilt hingegen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungs-frei sind, wenn sie 50 Prozent oder mehr der Geschäftsanteile halten und über entsprechende Stimmanteile verfügen oder weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten, aber über ein Vetorecht verfügen und so Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können.

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Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. So hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19 / V R 62/17) entschieden. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Im Anschluss an das Urteil hatte das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen und unter anderem verfügt: Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Geschäftsjahr mindestens zehn Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. In die Prüfung der Zehn-Prozent-Grenze sind als variable Vergütungsbestandteile die Sitzungsgelder aller geplanten Sitzungen eines Geschäftsjahrs der Gesellschaft, unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds, mit einzubeziehen (BMF-Schreiben vom 8.7.2021, BStBl 2021 I S. 919; BMF-Schreiben vom 29.3.2022, BStBl 2022 I S. 567).

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Prozess- und Anwaltskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein direkter Zusammenhang zur Arbeit gegeben ist, beispielsweise bei einem Kündigungsschutzverfahren. Kosten für Rechtsstreitigkeiten im privaten Be-reich hingegen werden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen - als außergewöhnliche Belastung - anerkannt. Auch Kosten für eine Strafverteidigung sind nur selten abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren auch dann als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde (BFH-Beschluss vom 10.1.2024, VI R 16/21).

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