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Ein Verlust kann bei der Gewerbesteuer - in gewissen Grenzen - in einem der kommenden Erhebungszeiträume mit einem positiven Gewerbeertrag verrechnet werden (Verlustvortrag gem. § 10a GewStG). Die Kürzung des Gewerbeertrages in dem jeweiligen Gewinnjahr setzt aber sowohl eine Unternehmer- als auch eine Unternehmensidentität voraus. Nur derjenige, der den Verlust erlitten hat, soll ihn später gewerbesteuermindernd geltend machen können. Und auch die Tätigkeiten des Betriebes sollen - weitestgehend - gleich geblieben sein. Bei Kapitalgesellschaften wiederum wird die Unternehmensidentität allerdings als unproblematisch angesehen, denn ihre Tätigkeit gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Betätigung berührt die Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft nicht, solange derselbe einheitliche Gewerbebetrieb weiterhin existiert. Das Kriterium der Unternehmensidentität hat danach für den Fortbestand des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei einer Kapitalgesellschaft - zumindest grundsätzlich - keine Bedeutung.

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Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst im Jahre 1991 eingeführt, galt aber lediglich befristet. Vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 wurde er nicht erhoben. Zum 1. Januar 1995 wurde er wieder eingeführt und gilt seitdem unbefristet. Es handelt sich um einen Zuschlag zur Einkommen-, Körperschaft-, Lohn- und Kapitalertragsteuer, um gezielt den "Aufbau Ost" zu finanzieren. Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag "rückgeführt" worden. Das heißt, er ist de facto für etwa 90 Prozent der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer weggefallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen ("Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995" vom 10.12.2019).

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Mitglieder von Wohnungseigentümer-Gemeinschaften zahlen regelmäßig in die Erhaltungsrücklage ein, früher als Instandhaltungsrücklage bezeichnet (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Vermögensrechtlich gehört die Rücklage der Eigentümergemeinschaft und nicht anteilig dem jeweiligen Wohnungseigentümer, weil die Eigentümergemeinschaft eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Dies ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) seit dem 1.7.2007 und insbesondere aus dem Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187). Steuerlich gilt auch nach der Novellierung des WEG, dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn der Verwalter sie verausgabt hat - vorausgesetzt natürlich, die Wohnung dient der Einkünfteerzielung. Wird die Erhaltungsrücklage ausnahmsweise für Maßnahmen verwendet, die zu Herstellungskosten führen, sind nur die entsprechenden Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten abziehbar (Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main, Verfügung vom 9.11.2022, S 2211 A - 12 - St 214). Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung nun bestätigt (BFH-Urteil vom 14.1.2025, IX R 19/24).

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15.05.2025

Viele Anlagemodelle, insbesondere geschlossene Fonds, weisen den Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zu. Bei Anlagen, die als so genannte Steuerstundungsmodelle gelten, sieht das Einkommensteuergesetz aber eine Beschränkung der Verlustverrechnung vor. Die Verluste dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden (§ 15b Abs. 1 EStG). Sie mindern allein die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines definitiven, also endgültigen Verlusts verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.11.2024 (IV R 6/22) entschieden. Im Streitfall beteiligte sich der Kläger als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt des geschlossenen Fonds wurden den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste in Höhe von 3,973 Mio. Euro prognostiziert. Gewinne sollten ab 2008 anfallen. Bis 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von rund 155 Prozent erwirtschaften. Tatsächlich wurde jedoch im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben. Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Die gegen den Feststellungsbescheid für 2009 gerichteten Rechtsbehelfe des Klägers blieben erfolglos. Nach Ansicht des BFH hat sich der Kläger an einem Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG beteiligt. Die Annahme eines solchen Modells setze nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstelle. Der Anwendung des § 15b EStG stehe auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 nicht ausgleichsfähigen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung erweise sich auch im Fall solcher definitiven Verluste als verfassungsgemäß. Ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liege in den mit § 15b EStG verfolgten Lenkungszwecken und im Aspekt der Missbrauchsvermeidung. Von der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle bei Personengesellschaften seien zuletzt auch (individuelle) Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters wie etwa Verluste aus der Gewährung nachrangiger Gesellschafterdarlehen erfasst (BFH, Pressemitteilung vom 13.3.2025).

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Alleinerziehende haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Seit 2023 beträgt der Entlastungsbetrag 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind, das zu berücksichtigen ist, erhöht sich der Betrag um je 240 Euro (§ 24b EStG). Von dem Grundsatz, dass im Haushalt keine andere erwachsene Person leben darf, gibt es allerdings Ausnahmen: So ist es unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein Kind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Und aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende in den Jahren 2022 bis 2024 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft. Damit bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen. Wie die Finanzverwaltung nun mitteilt, gelten ab 2025 aber wieder die allgemeinen Grundsätze, das heißt, die Billigkeitsregelung gilt letztmalig für das Jahr 2024 (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg - Krieg in der Ukraine: Steuerlicher Überblick für Helfer).

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Das Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus erzielen, ist in der Regel nicht nur lohnsteuerpflichtig, sondern auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Das heißt, es werden Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhoben. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber zu berechnen und abzuführen. Kürzlich hat die Deutsche Rentenversicherung eine - aktualisierte - kostenlose Broschüre mit einem Umfang von 85 Seiten herausgegeben. Mit dieser Broschüre sollen Arbeitgeber gezielte Informationen erhalten, wie die Sozialversicherungsbeiträge anhand des maßgeblichen Arbeitsentgelts berechnet werden. Ein Entgeltkatalog am Ende der Broschüre listet häufig vorkommende Entgeltarten auf und hilft Arbeitgebern, diese aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht richtig zu bewerten. Wichtige Begriffe sind im laufenden Text mit blauer Schrift gekennzeichnet. Sie werden zum Teil am Rand mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriff wiederholt. Die Broschüre "Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen - Auf den Punkt gebracht" (Stand: 13.1.2025) ist abrufbar unter dem Link: https://www.deutsche-rentenversiche-rung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/e_paper_und_broschueren/broschueren/beitraege.html

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Wenn Ehegatten ihren Nachlass regeln, wird vielfach das so genannte Berliner Testament genutzt. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten, zumeist die Kinder, fallen soll. Da das Pflichtteilsrecht der Kinder mit dem Berliner Testament jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, hat sich seit vielen Jahren die "Jastrowsche Klausel" als Ergänzung etabliert. Danach erhalten diejenigen Abkömmlinge, die nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils keinen Pflichtteil geltend machen, nach dem Tod des länger lebenden Elternteils ein Vermächtnis, beispielsweise in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile - und nicht nur in Höhe ihrer Pflichtteile. Zuweilen wird weiter vereinbart, dass Kinder, die auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, auch vom Nachlass des überlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten sollen. Man kann es vereinfacht wie folgt ausdrücken: Wer den Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils nicht geltend macht, wird dafür später, das heißt nach dem Tod des anderen Elternteils, belohnt. Wer ihn geltend macht, wird bestraft. Der Anreiz, den Pflichtteil geltend zu machen, wird dadurch deutlich geschmälert.

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Virtuelle Währungen, auch Kryptowährungen genannt, werden von den einen als Kapitalanlage oder Spekulationsobjekt angesehen, für andere gelten sie bereits als übliche Zahlungsmittel. Am bekanntesten sind sicherlich Bitcoins, doch die Liste der Kryptowährungen ist mittlerweile recht lang geworden. Die Frage, wie Geschäfte rund um Bitcoins und anderen Kryptowährungen steuerlich zu beurteilen sind, beschäftigt seit Jahren die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun ein aktualisiertes Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowerten veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 6.3.2025, IV C 1 - S 2256/00042/064/043).

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Für gewisse energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro jährlich, im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen, maximal 12.000 Euro, unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen. Kürzlich hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass eine Förderung nach § 35c EStG aber nur insoweit gewährt wird, wie der Steuerpflichtige während des Förderzeitraums in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügt. Das heißt: Verfügt er über eine tarifliche Steuerschuld von weniger als 14.000 Euro bzw. 12.000 Euro, erhält er nur eine gekürzte Förderung. Bei einer tariflichen Steuerschuld von 0 Euro geht die Förderung demnach völlig ins Leere (FG Hamburg, Urteil vom 6.8.2024, 1 K 73/24).

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