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Fitnessstudios mussten während der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 aufgrund behördlicher Anweisung wochenlang schließen. Viele Studios hatten ihren Mitgliedern während des Lockdowns angeboten, dass der Zeitraum, in dem die Mitglieder nicht trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei angehängt wird - vorausgesetzt, die Mitglieder haben nicht auf einer Rückzahlung ihrer Beiträge bestanden. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Beiträge, die Fitnessstudios vor bzw. während des Lockdowns vereinnahmt haben, umsatzsteuerbar und -pflichtig sind, auch wenn während des Lockdowns selbst keine Leistung erbracht wurde, sondern den Mitgliedern "kostenfreie Zusatzmonate" gewährt wurden (BFH-Urteile vom 13.11.2024, XI R 5/23 und XI R 36/22).

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Darf ein Arbeitnehmer die Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem privaten Pkw steuerlich geltend machen, obwohl ihm ein Firmenwagen zur Verfügung steht? Und falls ja: Dürfen die Aufwendungen dann sogar mit den tatsächlichen Kosten von gegebenenfalls über 2 Euro je Kilometer abgezogen werden? Diese Frage muss bald der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren beantworten. Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgericht, hat zugunsten des Arbeitnehmers den Kostenabzug - auch der Höhe nach - zugelassen (Urteil vom 18.9.2024, 9 K 183/23).

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Der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie unterliegt der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Früher sprach man insoweit von einem Spekulationsgewinn. Eine Ausnahme gilt für das selbst genutzte Einfamilienheim; hier bleibt ein Verkauf unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG ist und ein eventueller Gewinn mithin zu versteuern ist (BFH-Urteil vom 12.11.2024, IX R 6/24).

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Wer eine fällige Steuerzahlung verspätet leistet, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Steuerbetrags entrichten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht zu der so genannten Steuerverzinsung auf Nachzahlungen und Erstattungen entschieden hatte, dass ein monatlicher Zinssatz von 0,5 Prozent verfassungswidrig ist und der diesbezügliche Zinssatz mittlerweile auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt wurde, war fraglich, ob nicht auch die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig ist. Daraufhin gab es beim Bundesfinanzhof ein ziemliches "Hin und Her" bezüglich der Säumniszuschläge: Verschiedentlich hatten einige Senate des BFH Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge geäußert (z.B. BFH-Beschluss vom 23.5.2022, V B 4/22 (AdV)). Doch mittlerweile hat der BFH - mehrfach - entschieden, dass gegen die Höhe der Säumniszuschläge keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20; BFH-Beschluss vom 16.7.2024, XI B 37/23; BFH-Beschluss vom 21.3.2025, X B 21/25).

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22.06.2025

Besucht ein Kind, für das die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, eine kostenpflichtige Privatschule, können 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5.000 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Auch Schulgeldzahlungen an Schulen im EU- und EWR-Ausland sind steuerlich begünstigt. Grundsätzlich kann auch der Besuch einer Sprachschule begünstigt sein, doch dazu muss der Besuch zu einem Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für einen Feriensprachunterricht auf Malta nicht als Schulgeld abziehbar sind (FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21).

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Für Rentner und Pensionäre hat das "Wachstumschancengesetz" Erleichterungen gebracht. Mehrere Änderungen zielen darauf ab, eine Doppel- bzw. Übermaßbesteuerung von Renten und Pensionen zu vermeiden. So steigt der so genannte Besteuerungsanteil für Renten - beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023 - statt um 1 Prozentpunkt nur noch um jährlich einen halben Prozentpunkt. Für den Rentnerjahrgang 2023 beträgt der Besteuerungsanteil also 82,5 Prozent statt 83 Prozent. Für Neurentner, die im Jahre 2024 erstmals Rente bezogen, beträgt der Besteuerungsanteil jetzt 83 Prozent des Rentenbetrages - statt 84 Prozent. Für Neurentner, die im Jahre 2025 erstmals Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil jetzt 83,5 Prozent des Rentenbetrages - statt 85 Prozent.

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Im Jahre 2022 hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist (Urteil vom 16.3.2022, 13 K 1398/20 E). Doch der Bundesfinanzhof ist dieser Sichtweise nun in dem zugrunde liegenden Streitfall entgegengetreten (BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 12/22). Der Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule B berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Das Finanzamt versteuerte den Forschungspreis als Arbeitslohn. Hiergegen wandte der Professor ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.

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Bereits seit 2021 unterliegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer, mit ihren Umsätzen eigentlich der Umsatzsteuer. Das heißt: Leistungen, die etwa Schulen unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, sind prinzipiell umsatzsteuerpflichtig. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2026 (§ 2b, § 27 Abs. 22a UStG). Damit mussten viele Einrichtungen, die die Übergangsregelung genutzt haben, üblicherweise keine Umsatzsteuer zahlen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg und das Bayerische Landesamt für Steuern haben aktuell verkündet, dass so genannte Schülerfirmen nunmehr gesetzlich von der Umsatzsteuer befreit sind und auch über 2026 hinaus befreit bleiben (Pressemitteilung vom 21.2.2025; Verfügung vom 9.1.2025, S 7107.2.1-37/24 St33). Das Gesagte gilt auch in anderen Bundesländern.

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Ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag ausgewiesen hat, schuldet auch den Mehrbetrag für den unrichtigen Steuerausweis. Dies ergibt sich aus § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Nun hat der Bundesfinanzhof aber zugunsten eines Immobilienerwerbers entschieden: Hat der Voreigentümer in den Mietverträgen die Umsatzsteuer trotz steuerfreier Vermietung ausgewiesen, so darf dieser unrichtige Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG nicht dem Grundstückserwerber zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 5.12.2024, V R 16/22).

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