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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Steuernews

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24.05.2024

24.05.2024

24.05.2024

24.05.2024

24.05.2024

Das Wachstumschancengesetz bringt zahlreiche weitere wichtige Änderungen mit sich. Von Bedeutung sind unter anderem noch folgende Punkte:

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23.05.2024

Die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer aus September 2022 war grundsätzlich über den jeweiligen Arbeit-geber auszuzahlen. Nur in bestimmten Fällen musste keine Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgen, insbeson-dere wenn dieser keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben musste, weil er lediglich Minijobber beschäftigt hat. Offenbar haben einige Arbeitgeber die Energiepreispauschale aber - aus welchen Gründen auch immer - trotz Verpflichtung nicht an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt. Die Frage ist dann, ob betroffene Arbeitnehmer ihren An-spruch gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einklagen können oder ob der Weg über das Finanzamt und im Anschluss gegebenenfalls über das Finanzgericht zu wählen ist. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof ent-schieden: Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommen-steuererklärung geltend zu machen. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden (BFH-Beschluss vom 29.2.2024, VI S 24/23).

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Auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt das soeben verabschiedete+ Wachstumschancengesetz verschie-dene Neuerungen. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass im Entwurf des Wachstumschancengesetzes eine Erhö-hung der Verpflegungspauschbeträge bei Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung vorgesehen war. Diese geplante Änderung wurde jedoch nicht umgesetzt.

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Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, unter anderem Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige mit erheblichen coronabedingten Umsatz-rückgängen unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurden die Gelder zumeist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt. Es war aber klar, dass die Prognosezahlen mit der tat-sächlichen Umsatzentwicklung und den angefallenen Fixkosten später abgeglichen werden mussten. Bund und Länder haben sich nun im Einklang mit den Berufsorganisationen der so genannten prüfenden Dritten auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden (Quelle: Bundessteuerberaterkammer, Mitteilung vom 14.3.2024). Weitere In-formationen zu dem Thema finden Sie unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

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