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Exzellenter Arbeitgeber 2023

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Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland werden die Kosten der Zweitwohnung mit maximal 1.000 Euro pro Monat steuerlich anerkannt. Dies gilt seit 2014. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Grenze zwar nicht, doch die Finanzverwaltung will lediglich die ortsübliche Durchschnittsmiete für eine 60 qm große Wohnung anerkennen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz 112). Die Finanzverwaltung nimmt also eine gewisse Typisierung vor. Dabei beruft sie sich unter anderem auf ein BFH-Urteil vom 9.8.2007 (VI R 10/06, BStBl 2007 II S. 820), das allerdings für Inlandsfälle zur alten Rechtslage ergangen ist, die bis 2013 galt.

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Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Arbeitgeber müssen durch eine monatliche Umlage die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes aufbringen. Arbeitgeber der öffentlichen Hand sowie Privathaushalte sind von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 wurde durch Rechtsverordnung auf 0,06 Prozent festgesetzt und bleibt damit gegenüber dem Jahr 2023 unverändert.

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Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Im Jahre 2024 sind bis zu 11.604 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Wichtig ist, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden. Das heißt: Der Höchstbetrag von 11.604 Euro mindert sich um jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel. Da Unterhaltsleistungen nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, würde eine Zahlung erst im Laufe des Jahres also dazu führen, dass sich der Höchstbetrag mindert und die ersten Monate steuerlich eventuell verloren sind - so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.4.2018 (VI R 35/16). Beispiel: Der Sohn leistet im Dezember 2024 eine Unterhaltszahlung in Höhe von 3.000 Euro an seinen mittellosen Vater im Ausland. Die Unterhaltsleistung ist für ein ganzes Jahr bestimmt. Eine monatliche Zahlung ist wegen der hohen Gebühren für Auslandsüberweisungen nicht sinnvoll. Das Finanzamt wird diese Zahlung jedoch nur mit einem Zwölftel des Höchstbetrages von 11.604 Euro, also 967 Euro, anerkennen, da Unterhaltsleistungen nur absetzbar sind, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen. Gegebenenfalls ist der Betrag bei der Unterstützung bedürftiger Personen - je nach Wohnsitzstaat des Empfängers - noch entsprechend der so genannten Ländergruppeneinteilung zu kürzen.

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Wenn ehemalige Arbeitnehmer als Pensionär Mitglied ihrer Gewerkschaft bleiben, entsprechende Beiträge zahlen und auch ehrenamtlich tätig sind, stellt sich die Frage, ob die Beiträge und sonstigen Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof nun ein erfreuliches Urteil gefällt: Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 28.6.2023, VI R 17/21).

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Wird ein Dienstwagen privat genutzt oder besteht zumindest die Möglichkeit einer Privatnutzung, ist der Privatanteil zu versteuern. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, greift insoweit die so genannte Ein-Prozent-Regelung. Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen aber Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.4.2023, 1 K 1234/22).

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Für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die ab dem 1.7.2021 gewährt werden, wurde in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt seit dem 1.7.2021 nicht mehr bei Überlassung der Vermögensbeteiligung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. einem Arbeitgeberwechsel. Das ist die so genannte aufgeschobene Besteuerung (§ 19a EStG).

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Wenn die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Ist-Versteuerung), kommt es für die Versteuerung eines Umsatzes auf den Zufluss- bzw. Zahlungszeitpunkt an. Doch wann gilt eine Einnahme bei einer Banküberweisung tatsächlich als zugeflossen? Am Tag der Wertstellung oder erst am Buchungstag? Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Wertstellungstag bei der Bank ankommt (BFH-Urteil vom 17.8.2023, V R 12/22).

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Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Zuschläge für Nachtarbeit dürfen beispielsweise 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Der Begriff des Grundlohns kann aber durchaus umstritten sein. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof zugunsten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entschieden, dass die vom Arbeitgeber an eine Unterstützungskasse geleisteten Beiträge in den Grundlohn einzubeziehen sind, der für die Bemessung der steuerfreien SFN-Zuschläge maßgeblich ist (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 11/21).

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Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Gehalt, die er in eine Anlage nach Wahl des Mitarbeiters überweist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Anlage in Unternehmensbeteiligungen (Beteiligungssparen) und der Anlage für wohnwirtschaftliche Zwecke (Bausparen). In beiden Fällen fördert der Staat die Arbeitgeberleistungen mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage, wobei hier jedoch Unterschiede bezüglich Zulagenhöhe, Förderhöchstbetrag und Einkommensgrenze gelten:

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Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH müssen stets im Vorhinein getroffen werden, um rechtswirksam zu sein. Rückwirkende Vereinbarungen werden von der Finanzverwaltung oft verworfen und führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Daher sollten jeweils zum Jahresanfang sowohl die GmbH-Satzungen als auch die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern auf ihre Aktualität hin untersucht werden. Zu prüfen wären insbesondere die Angemessenheit der Höhe des Gehalts, der Tantieme und anderer variabler Gehaltsbestandteile sowie des Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruchs. Sofern ein Pensionsanspruch besteht, sollte auch dieser auf seine Angemessenheit hin überprüft werden.

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