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Für einen Firmen-Pkw, der zum Betriebsvermögen gehört, muss grundsätzlich ein Privatanteil versteuert werden, der sich entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Wer ein Fahrtenbuch führt, muss die Eintragungen zeitnah vornehmen. Dies gilt auch für ein elektronisches Fahrtenbuch. Zudem dürfen die Daten in einem elektronischen Fahrtenbuch programmtechnisch nicht änderbar sein. Zumindest müssen Änderungen protokolliert werden; dieses Änderungsprotokoll darf sich aber nicht in "Unterdateien verstecken", sondern muss augenscheinlich sein (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023, 3 K 1887/22 H(L)).

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Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei eine Haushaltsersparnis und eine zumutbare Belastung gegengerechnet werden. Falls Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, darf allerdings der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20). Der Sachverhalt: Der 1965 geborene Kläger ist aufgrund eines Unfalls schwerbehindert. Er ist von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 eingestuft worden. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Miet- und Verpflegungskosten für seine Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Der Kläger sei nicht in einem Heim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i.S. des § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NW) untergebracht. Dieser Ansicht folgte der BFH nicht und berücksichtigte die Kosten abzüglich einer Haushaltsersparnis und der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen. Der Behinderten-Pauschbetrag konnte allerdings nicht zusätzlich gewährt werden.

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Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel aus der Hälfte der Mietzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Gerade im Bereich der Reisebranche kommt es immer wieder zum Streit über die Frage, ob eine Hinzurechnung von Entgelten zu erfolgen hat. So hatte der Bundesfinanzhof im Jahre 2019 zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden: Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung (BFH-Urteil vom 25.7.2019, III R 22/16). Aktuell musste der BFH zur Hinzurechnung von Aufwendungen für Ferienimmobilien entscheiden. Sein Urteil lautet: Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, können als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen.

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Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben muss die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland neu geregelt werden. Das heißt: Leistungen, die durch die öffentliche Hand - folglich auch durch Schulen und Kitas - erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sich die jeweiligen Institutionen in Wettbewerb zur Privatwirtschaft begeben. Originär hoheitliche Tätigkeiten - etwa die Ausstellung von Personalausweisen - bleiben jedoch unbesteuert. Diese Neuregelung gilt zwar bereits seit einigen Jahren, doch es gab coronabedingt immer wieder Übergangsregelungen. Auch wenn es Bestrebungen gibt, die Übergangsregelungen zu verlängern, muss aus heutiger Sicht damit gerechnet werden, dass sie Ende 2024 auslaufen.

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Das Aufstiegs-BAföG, auch bekannt als Meister-BAföG, umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, sowie die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten. Die Zuschüsse sind gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, mindern aber die abziehbaren Werbungskosten, insbesondere die Lehrgangsgebühren für den Meisterkurs. Dies wiederum ergibt sich aus § 3c Abs. 1 EStG, in dem es heißt: "Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden ...". Doch angenommen, ein Zuschuss wird im Januar für die Lehrgangsgebühr des Vorjahres gezahlt, so stellt sich die Frage, in welchem Jahr der Zuschuss eigentlich die Werbungskosten mindert. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass der Zuschuss in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit die Werbungskosten mindert. Das heißt, es werden diejenigen Werbungskosten, für die der Zuschuss geleistet worden ist, gekürzt. Auf das Jahr des Zuflusses kommt es nicht an (Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.9.2023, 4 K 20/23, Revision zugelassen).

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Bis zum 31.12.2020 konnten Ehepaare, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt hatten, die Zusammenveranlagung beantragen - und zwar rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies war auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig waren. Voraussetzung war aber, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Der Vorteil der Zusammenveranlagung liegt in der Gewährung des so genannten Splittingtarifs, der insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Einkünften begünstigt. Was aber gilt, wenn die Lebenspartnerschaft erst nach dem 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde? Das Finanzgericht Sachsen hat hierzu entschieden, dass die rückwirkende Zusammenveranlagung ab Begründung der Lebenspartnerschaft auch dann möglich ist, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe erst nach dem 31.12.2019 beantragt wurde (Sächsisches FG, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 209/23). Der Sachverhalt: Zwei Frauen leben seit dem 5.8.2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 8.5.2020 gaben sie eine Erklärung dazu ab, dass die Lebenspartnerschaft in eine Ehe überführt werden soll. Die bisher getrennt veranlagten Frauen beantragten am 14.7.2020 beim Finanzamt, sie für die Jahr 2006 bis 2009 rückwirkend gemeinsam zu veranlagen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf die genannte Frist zur Umwandlung (31.12.2019) ab, doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach Auffassung der Richter stellt die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein "rückwirkendes Ereignis" gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

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Bei einer Auswärtstätigkeit dürfen Arbeitnehmer Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten geltend machen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Für Dienstreisen ins Ausland gibt es besondere - länderspezifische - Verpflegungssätze. Zudem dürfen - anders als bei Dienstreisen im Inland - Übernachtungspauschbeträge durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Auch diese gelten länderspezifisch. Üblicherweise werden die Pauschbeträge von Jahr zu Jahr von der Finanzverwaltung auf ihre Angemessenheit hin überprüft und entsprechend angepasst.

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Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wobei eine zumutbare Belastung gegengerechnet wird. Falls im Zuge der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten allerdings auch um eine so genannte Haushaltsersparnis. Zum 1.1.2024 wird der Betrag für die anzusetzende Haushaltsersparnis erhöht. Sie beträgt 11.604 Euro im Jahr, 967 Euro pro Monat und 32,23 Euro pro Tag. Die abziehbaren Heimkosten werden nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt, solange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Dies gilt auch, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird (BFH-Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16).

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Kinderbetreuungskosten, darunter fallen auch Kindergartenbeiträge, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sonderregelungen gelten für Kinder mit einer Behinderung. Voraussetzung für den Abzug ist unter anderem, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.

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Kurz vor Weihnachten hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil gefällt, das zwar zur Tätigkeit von Verwaltungsräten in Luxemburg ergangen ist, aber auch für Aufsichtsratsmitglieder deutscher Kapitalgesellschaften große Bedeutung haben kann. Vereinfacht gesagt gilt nach dem Urteil, dass hohe Tantiemen allein keine Unternehmereigenschaft von Aufsichts- und Verwaltungsräten begründen können und deren Vergütungen mitunter nicht der Umsatzsteuer unterliegen (EuGH-Urteil vom 21.12.2023, C‑288/22).

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