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Steuernews

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Viele Unternehmen sind weiterhin stark von der Corona-Pandemie betroffen. Sie können nun Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 setzt auf dem Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend, aber nicht vollständig deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Das Vorläuferprogramm galt bis zum 31.12.2021.

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Für die Abgabe von zubereiteten Speisen gilt in der Gastronomie derzeit der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Allerdings sind noch viele Fälle aus der Vergangenheit streitig, das heißt, es geht um die Frage, ob die Speisenabgabe dem ermäßigten oder dem regulären Steuersatz unterlag. Einen dieser Streitfälle hat der Bundesfinanzhof nun zuungunsten der Unternehmer entschieden: Die Abgabe zubereiteter Speisen im Foodcourt eines Einkaufszentrums unterliegt grundsätzlich dem regulären Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz ist nur anzuwenden, wenn der Kunde die Absicht äußert, die Speisen mitzunehmen und außerhalb des Foodcourts zu verzehren (BFH-Urteil vom 26.8.2021, V R 42/20).

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Ehegattentestamente haben oftmals folgenden Wortlaut: "Der erstversterbende Ehegatte beruft den überlebenden Ehegatten zu seinem Alleinerben als befreiten Vorerben. Erben des länger lebenden Ehegatten und Nacherben des Erstverstorbenen sollen unsere gemeinsamen Kinder sein.” Durch die Bestimmung der Nacherbschaft soll sichergestellt werden, dass der länger lebende Ehegatte das Vermögen zwar bis zu seinem eigenen Tode nutzen kann, es aber gleichzeitig so erhalten muss, dass es die Kinder bei dessen Versterben (finanziell) möglichst ungeschmälert erben. Doch manchmal wird gegen diese Auflage - vielleicht sogar im guten Glauben - verstoßen und neben erbrechtlichen stellen sich dann auch steuerliche Fragen. So auch in einem Fall, über den der Bundesfinanzhof aktuell entschieden hat.

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11.02.2022

Ein Verkauf des Eigenheims bleibt selbst dann von der Einkommensteuer verschont, wenn An- und Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine Vermietung gilt nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und ist somit schädlich. Soweit der Grundsatz. Denn jüngst hat das Niedersächsische Finanzgericht geurteilt: Der Gewinn aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen, wenn in den Jahren vor der Veräußerung wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes lediglich an einzelnen Tagen an Messegäste vermietet wurden (Urteil vom 27.5.2021, 10 K 198/20).

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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Betrieb oder der Behörde zwar eigentlich ein Schreibtisch steht, dieser aber nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise genutzt werden kann.

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Physiotherapeutische Leistungen, die an so genannte Selbstzahler erbracht werden, sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Therapiezweck vor der Behandlung oder bei chronischen Erkrankungen spätestens nach Ablauf eines Jahres per ärztlicher Verordnung nachgewiesen wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Das Urteil hat für viele Steuerpflichtige Bedeutung, die in Heilberufen tätig sind, aber nicht über eine ärztliche Qualifikation verfügen (Urteil vom 16.4.2021, 1 K 2249/17 U).

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Wer Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren erleidet, darf diese mit entsprechenden Gewinnen verrechnen. Allerdings gab es lange Jahre Streit hinsichtlich der Frage, ob Verluste auch dann verrechnet werden dürfen, wenn die Wertpapiere nicht verkauft, sondern aufgrund Wertlosigkeit aus dem Depot ausgebucht wurden. Der Kern des Streits lag darin begründet, dass das Einkommensteuergesetz nur von der "Veräußerung" der Wertpapiere spricht, nicht aber von der reinen "Wertloswerdung" oder "Ausbuchung". Zwischenzeitlich ist der Streit zugunsten der Anleger beendet worden und die Verluste sind zumindest dem Grunde nach abziehbar. Allerdings ist rund um das Thema "Verluste aus Kapitalanlagen" immer noch Vieles ungeklärt. So musste sich der Bundesfinanzhof nun mit der Frage befassen, wann ein "endgültiger Ausfall einer Darlehensforderung" vorliegt und ein Verlustabzug bzw. eine Verrechnung mit anderen Einnahmen bei den Kapitaleinkünften ermöglicht wird (BFH-Urteil vom 1.7.2021, VIII R 28/18).

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Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt (z.B. Brand, Hochwasser, Sturm) oder aufgrund eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, so sind die in dem Wirtschaftsgut vorhandenen stillen Reserven eigentlich aufzudecken. Die Einkommensteuer-Richtlinien erlauben allerdings in derartigen Fällen die Bildung einer so genannten Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6. EStR).

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Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden steuerlich mittels der so genannten Fünftel-Regelung begünstigt. Damit wird der Steuersatz für die Abfindung zumindest ein Stück weit gemindert. Doch zuweilen möchten die Arbeitnehmer - in Absprache mit dem Arbeitgeber - eine höhere Entlastung erreichen. Wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden hat, führt eine Einzahlung der Abfindung in ein Zeitwertkonto ("Wertguthabenkonto") aber nicht zum gewünschten Ergebnis. Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliege der Lohnsteuer. Es könne nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliege (Urteil vom 16.6.2021, 4 K 4206/18).

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