
Wird ein Gebäude errichtet, das nach der Fertigstellung teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden soll, so sind die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten nur in Höhe des Teils abziehbar, der auf den umsatzsteuerpflichtigen Bereich entfällt. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Gebäude errichtet wird, deren Räumlichkeiten zum Teil an eine Arztpraxis und zum Teil an einen Einzelhändler vermietet werden. Die Finanzverwaltung verlangt in derartigen Fällen zumeist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den entsprechenden Flächen ("Flächenschlüssel"). Doch so einfach dürfen es sich die Finanzämter nicht machen: Gibt es nämlich erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem so genannten objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.11.2020 (XI R 7/20) bestätigt.
» mehrWie ausgeführt gab - und gibt es noch immer - Streit hinsichtlich der Frage, ob Verluste aus Aktien auch dann verrechnet werden dürfen, wenn die Aktien nicht verkauft, sondern aufgrund Wertlosigkeit aus dem Depot ausgebucht wurden. Für die Jahre seit 2020 gibt es dazu zwar eine gesetzliche Regelung, doch bei Verkäufen bis einschließlich 2019 ist noch manches umstritten. Immerhin hat der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich geklärt, dass die Finanzverwaltung Verluste aus wertlos gewordenen Aktien steuerlich anerkennen muss, wenn die Aktiengesellschaft, bei der der Anleger privat investiert hat, insolvent ist (BFH-Urteil vom 3.12.2019, VIII R 34/16; BFH-Urteil vom 17.11.2020, VIII R 20/18). Noch nicht endgültig geklärt sind aber Fälle der Ausbuchung aus anderen Gründen, etwa bei einem Insolvenzverfahren nach US-amerikanischem Recht.
» mehrViele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern Benzingutscheine mit einem Wert von bis zu 44 Euro pro Monat. Mittels dieser Gutscheine können die Mitarbeiter ihr Kfz bei einer bestimmten Tankstelle oder Tankstellenkette auftanken. Der Betrag von 44 Euro im Monat bleibt unter gewissen Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei; es gilt die so genannte Sachbezugsgrenze von 44 Euro (ab 2022: 50 Euro). Seit dem 1.1.2020 ist insoweit allerdings eine gesetzliche Verschärfung eingetreten: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zwar weiterhin Gutscheine gewähren. Damit diese aber auch tatsächlich steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, ist nun unter anderem erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Auch nachträgliche Kostenerstattungen sind nicht begünstigt. Würde der Arbeitnehmer also zunächst tanken und seinen Arbeitgeber dann um Erstattung der Benzinkosten bitten, so wäre die Kostenerstattung kein "Sachbezug" und folglich nicht begünstigt.
» mehrGerade während der Corona-Pandemie ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden von besonderem Interesse, da derzeit nicht nur Lebensmittel, etwa an die "Tafeln", gespendet werden, sondern darüber hinaus viele Einzelhändler auch andere Waren unentgeltlich abgeben. Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang zwei aktuelle Schreiben erlassen. In der ersten Anweisung geht es ganz grundsätzlich um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einer Sachspende und in der zweiten Anweisung um die Sondersituation während der Corona-Pandemie (BMF-Schreiben vom 18.3.2021, III C 2 - S 7109/19/10002 :001 und III C 2 - S 7109/19/10002 :001).
» mehrDer Aufbau einer Sammlung ist für viele Menschen eine Leidenschaft. Doch manchmal kommt der Tag, an dem man sich von seiner Sammlung trennen möchte. Und dann stellt sich die Frage, ob der Verkauf einer privaten Sammlung einkommensteuerpflichtig ist. Die Antwortet lautet: im Prinzip nein. Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof klargestellt: Baut der Steuerbürger aus privatem Interesse eine Sammlung auf und fasst er erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluss, diese "en bloc" oder in Einzelakten zu veräußern, ist dies der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung. Folge: Der Verkauf unterliegt nicht der Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 18/19).
» mehrRiester-Renten sind nur dann mittels Zulage und ergänzendem Sonderausgabenabzug begünstigt, wenn sie lebenslange Rentenzahlungen vorsehen. Förderunschädlich ist aber die Abfindung einer so genannten Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase. Doch auch wenn die ursprüngliche Riester-Förderung unangetastet bleibt, so ist die Abfindung zu versteuern, und zwar nach § 22 EStG. Immerhin gibt es seit 2018 eine Begünstigung. Seitdem ist gesetzlich geregelt, dass für die Abfindung einer Kleinbetragsrente die so genannte Fünftel-Regelung zu gewähren ist, die zu einer Tarifermäßigung führt (§ 22 Nr. 5 Satz 13, § 34 EStG).
» mehrZumindest früher sind zahlreichen Anlegern Eigentumswohnungen mitsamt Finanzierung vermittelt worden, die sich bereits kurz nach Vertragsabschluss als Fehlinvestition erwiesen. Einige Käufer haben sich gegen die Kreditinstitute zur Wehr gesetzt. Mitunter kam es dann zu Vergleichen, in denen die Banken letztlich auf einen Teil ihrer Darlehensansprüche sowie auf fällige Zinsen verzichten mussten. Nun hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Käufer entschieden, dass sich ein Darlehens- und Zinserlass in den betroffenen Fällen grundsätzlich nicht steuererhöhend auswirkt. Bei einem Vergleich im Zusammenhang mit einer "drückervermittelten Schrottimmobilien-Finanzierung" sind die erlassenen Zinsen keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom 10.11.2020, IX R 32/19).
» mehrWer Verluste aus dem Verkauf seiner Aktien erleidet, darf diese mit entsprechenden Gewinnen verrechnen. Allerdings gab - und gibt es noch immer - Diskussionen hinsichtlich der Frage, ob Verluste auch dann verrechnet werden dürfen, wenn die Aktien nicht verkauft, sondern aufgrund Wertlosigkeit aus dem Depot ausgebucht wurden. Der Kern des Streits lag darin begründet, dass die maßgebenden Absätze 2 und 4 des § 20 EStG nur von der "Veräußerung" der Wertpapiere sprechen, nicht aber von der "Wertloswerdung" oder "Ausbuchung".
» mehrEin Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen, das einem Fremdvergleich standhält, ist steuerlich anzuerkennen. Die Finanzämter prüfen jedoch streng und verlangen mitunter sogar exakte Arbeitszeitnachweise - so geschehen in einem Fall, über den der Bundesfinanzhof jetzt aber zugunsten des Arbeitgebers entschieden hat. Danach ist die Führung von genauen Stundenaufzeichnungen für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich. Eine fehlende Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit allein dürfe nicht zur Aberkennung des Arbeitsverhältnisses, hier mit dem Ehegatten, führen (BFH-Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18).
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