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Steuernews

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Gesellschafter-Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen gesonderten Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Doch auch Gesellschafter-Verrechnungskonten müssen angemessen verzinst werden. So hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein nicht angemessen verzinstes Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt (BFH-Urteil vom 22.2.2023, I R 27/20). Die Klägerin, eine GmbH, hatte in den Streitjahren 2014 und 2015 eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer, die auf einer "Überziehung" des Verrechnungskontos beruhte. Das Verrechnungskonto wurde nicht verzinst. Daraufhin schätzten das Finanzamt und später das Finanzgericht fiktive Zinsen, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der GmbH führten. Das Finanzamt und auch die Richter des Finanzgerichts unterstellten einen Zinssatz von 4,5 Prozent. Die Revision der GmbH beim BFH blieb erfolglos.

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Eheleute, die sich getrennt haben, können im Trennungsjahr statt der Einzelveranlagung noch die Zusammenveranlagung wählen. Zumeist ist die Zusammenveranlagung - insgesamt betrachtet - steuerlich günstiger als die Einzelveranlagung, denn es wird der so genannte Splittingtarif gewährt. Sind die Ex-Partner zerstritten, ist es zuweilen allerdings schwierig, von beiden Eheleuten die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu erhalten. Wer die Zustimmung willkürlich verweigert, sollte aber bedenken, dass er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig macht. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung ergibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Es besteht daher für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, in eine Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert, der in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibt auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen (BGH-Urteil vom 13.10.1976, IV ZR 104/74; BGH-Urteil vom 12.6.2002, XII ZR 288/00).

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Bereits im Jahre 2021 ist das "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts" (MoPeG) verabschiedet worden, doch es tritt im Wesentlichen erst am 1. Januar 2024 in Kraft. Das Gesetz ist sehr umfangreich und enthält 137 Artikel. Von besonderer Relevanz ist das neu geschaffene Gesellschaftsregister. Dieses tritt selbstständig neben das Handels- und Transparenzregister und soll Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter erfassen (§§ 705 bis 740c BGB). Das heißt, dass sich eine GbR künftig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen kann.

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Die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie kann eine hohe Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen. Und zum 1. Januar 2023 wurden die Faktoren für die Ermittlung der steuerlichen Grundstückswerte angepasst ("Jahressteuergesetz 2022"), so dass das Verschenken und Vererben in vielen Fällen sogar noch teurer geworden ist. Die Bayerische Staatsregierung hatte sich daraufhin - zur Abmilderung der steuerlichen Auswirkungen - für eine Erhöhung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge eingesetzt, ist mit ihrem Antrag aber im Bundesrat gescheitert. Bereits kurze Zeit später hatte sie angekündigt, für eine Anhebung der persönlichen Erbschaftsteuer-Freibeträge vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.

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Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann sich die Frage stellen, ob insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Im letzteren Fall kann Gewerbesteuer entstehen, vor allem aber wäre die Wohnung stets "steuerverhaftet" und ein Gewinn aus einem Verkauf der Wohnung wäre auch außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist zu versteuern. Die Finanzverwaltung verfügt, dass ein Gewerbebetrieb dann anzunehmen ist, wenn eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliegt oder die Vermietung nach Art einer Fremdenpension erfolgt. Ausschlaggebend sei, ob wegen der Häufigkeit des Gästewechsels oder im Hinblick auf zusätzlich zur Nutzungsüberlassung erbrachte Leistungen, zum Beispiel Bereitstellung von Wäsche und Mobiliar, Reinigung der Räume, eine Unternehmensorganisation erforderlich ist, wie sie auch in Fremdenpensionen vorkommt (EStH H 15.7 (2) zu § 15 EStG). Bereits im Jahre 2020 hat der Bundesfinanzhof aber eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt, die erst jetzt veröffentlicht wurde: Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt (BFH-Urteil vom 28.5.2020, IV R 10/18).

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Ein Arbeitnehmer darf Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Das sind 30 Cent je Entfernungskilometer und 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Dienstreisen hingegen sind mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar. Besonderheiten gelten für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in einem "weiträumigen Tätigkeitsgebiet" arbeitet und nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Dann sind die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang des Tätigkeitsgebiets zwar ebenfalls nur mit der Entfernungspauschale abziehbar, die Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebiets hingegen dürfen mit den Dienstreisesätzen geltend gemacht werden.

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Wurde ein Wirtschaftsgut zunächst im Privatvermögen gehalten und wurden dort die Absetzungen für Abnutzung (AfA) vorgenommen, so ist dies bei der Einbringung des Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen zu berücksichtigen. Das heißt, der Einlagewert ist um die Abschreibungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, zu mindern (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG). So soll verhindert werden, dass ein Wirtschaftsgut zweimal abgeschrieben wird. Bei der Einbringung eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft sind aber zahlreiche Besonderheiten zu beachten, so unter anderem, ob das Wirtschaftsgut "nur" ins Sonderbetriebsvermögen eingebracht wird, ob es gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten ins Gesamthandsvermögen eingebracht wird, ob der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts auch dem gesamthänderisch gebundenen Einlagekonto gutgeschrieben wird und/oder, ob eine "echte" Gegenleistung gewährt wird. Zu diesem schwierigen Thema hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden: Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird. Dieser Vorgang ist nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten; § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist insgesamt nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 23.3.2023, IV R 2/20). Das bedeutet, dass die AfA-Bemessungsgrundlage für das eingebrachte Wirtschaftsgut nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zu mindern ist.

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Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an das eigene Kind ist von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und der Erbe die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Vergünstigung greift, soweit die Wohnfläche der geerbten Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Im Übrigen ist eine weitere wichtige Voraussetzung zu beachten: Die hinzuerworbene Wohnung muss unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein (BFH-Urteil vom 6.5.2021, II R 46/19). "Unverzüglich" bedeutet im Grundsatz, dass der Erbe bereits kurz nach dem Erbfall in das Familienheim einziehen muss, wenn er nicht bereits darin wohnt. Üblicherweise gilt hier eine Frist von maximal sechs Monaten. Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, zum Beispiel wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können - so der Bundesfinanzhof in dem o.g. Urteil vom 6.5.2021.

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Für bestimmte Photovoltaikanlagen greift seit Januar 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Seit Januar 2023 gilt zudem der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation gewisser Photovoltaikanlagen. Dennoch sind Betreiber von Photovoltaikanlagen grundsätzlich verpflichtet, den Betrieb der Anlage als "Betriebseröffnung" der Gemeinde anzuzeigen und zusätzlich den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" auszufüllen und diesen digital an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 138 Abs. 1 und 1b AO). Wie das Bundesfinanzministerium kürzlich mitgeteilt hat, wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie aber nicht beanstandet, wenn die Anzeige bei der Gemeinde und die Übermittlung des Fragebogens nicht erfolgen. Voraussetzung ist, dass die gewerbliche Tätigkeit lediglich das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) umfasst, sich die unternehmerische Tätigkeit in umsatzsteuerlicher Hinsicht ausschließlich auf den Betrieb einer begünstigten Photovoltaikanlage (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG) sowie gegebenenfalls auf eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und zudem die Kleinunternehmerregelung angewandt wird. Die Vereinfachung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde (BMF-Schreiben vom 12.6.2023, IV A 3-S 0301/19/10007 :012).

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Wohnungsunternehmen, die außer der Immobilienverwaltung sowie der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens keine anderen Aktivitäten entfalten, profitieren von einer besonderen Regelung im Gewerbesteuergesetz: Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift die "erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung", die selbst hohe Gewinne komplett von der Gewerbesteuer befreit. Doch die Finanzverwaltung ist recht streng: Übrige Aktivitäten, die in der Vorschrift nicht genannt sind, führen zu einem Entzug der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass die Reinigung des Treppenhauses oder von Gemeinschaftsflächen einer fremden Immobilie für die erweiterte Kürzung schädlich sind, wenn das Wohnungsunternehmen hierfür ein Entgelt erhält. Dies gilt selbst dann, wenn das Entgelt extrem niedrig ist (BFH-Urteil vom 16.2.2023, III R 49/20).

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