
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen Format vorliegen, das von Computern gelesen werden kann, damit sie leicht verarbeitet werden können. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weist in einer Pressemittelung auf Folgendes hin:
» mehrSeit dem 1.1.2022 werden Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Allerdings sind auch Verluste nicht mehr abziehbar. In den Jahren vor 2022 durften Verluste aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen hingegen steuerlich geltend gemacht werden, sofern nicht bereits vor 2022 das so genannte LiebhabereiWahlrecht für kleine Anlagen genutzt wurde. Allerdings musste mit der Photovoltaikanlage auf Dauer gesehen ein Totalgewinn bzw. ein Totalüberschuss erzielt werden. Ohne Gewinnerzielungsabsicht bzw. ohne Totalüberschuss waren die Verluste von Anfang an nicht abziehbar. Zur Ermittlung des Totalgewinns/-überschusses hat das Finanzgericht Baden-Württemberg ein sehr umfassendes Urteil gefällt, das hier stark verkürzt wiedergegeben wird. Von besonderer Bedeutung sind folgende Aussagen des Gerichts: Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen ist für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ein Prognosezeitraum von 20 Jahren anzusetzen. Ein Restwert ist nach Ablauf der 20 Jahre nicht anzunehmen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023, 10 K 646/22).
» mehrFahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Die Pauschale beträgt für die ersten 20 Entfernungskilometer je 30 Cent; ab dem 21. Entfernungskilometer beträgt sie 38 Cent. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).
» mehrIm Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen. Dies sieht die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 vor (BGBl. 2024 I Nr. 274 vom 4.9.2024). Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
» mehrBei der umsatzsteuerlichen Organschaft werden der Organträger und die Organgesellschaft als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt. Lieferungen und Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft gelten als reine Innenumsätze und sind umsatzsteuerlich nicht relevant. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze von Organschaften mit dem EU-Recht konform ist. Die Entscheidung bestätigt die deutsche Auffassung und sorgt damit für Rechtssicherheit (EuGH-Urteil vom 11.7.2024, C-184/23). Vorausgegangen war ein Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.1.2023 (V R 20/22 (V R 40/19)).
» mehrDas Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen für die nachträgliche Errichtung einer Notentwässerungsanlage sofort als Erhaltungsaufwand abgezogen werden dürfen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.5.2024, 3 K 2044/18 F). Der Klägerin gehörte ein Gebäude mit einem Flachdach. Dieses wurde in den Jahren 1999 bis 2001 gebaut. Entsprechend den Vorgaben der DIN 19686-100 errichtete die Klägerin im Jahr 2010 neben dem bereits bestehenden Dachentwässerungssystem, bei dem das Regenwasser über Abflussrohre in die Kanalisation eingeleitet wird, ein Notentwässerungssystem mit eigenen Rohrleitungen, über die bei Starkregen etwaiges sich auf dem Dach stauendes Wasser auf Überflutungsflächen abgeführt wird. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen behandelte sie als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand. Das Finanzamt nahm hingegen Herstellungskosten an und berücksichtigte lediglich die AfA. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
» mehrSteuerbescheide - und auch andere Verwaltungsakte - gelten grundsätzlich drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Das ist die so genannte Bekanntgabe- bzw. Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Der Tag der Bekanntgabe ist wichtig, da die Einspruchsfrist erst ab der tatsächlichen Bekanntgabe läuft. Da ab 2025 aufgrund des "Postrechtsmodernisierungsgesetzes" verlängerte Postlaufzeiten gelten, hat der Gesetzgeber auch die gesetzliche Zugangsfiktion geändert. Diese wird ab dem 1.1.2025 von bisher drei Tage auf vier Tage verlängert. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird auch die bisherige gesetzliche Bekanntgabevermutung bei elektronischer Übermittlung eines Verwaltungsakts von drei Tage auf vier Tage nach der Absendung angepasst. Dies vermeidet unterschiedliche Bekanntgabezeitpunkte in Abhängigkeit von der Übermittlung durch die Post oder der elektronischen Übermittlung (§ 122 Abs. 2a AO). Außerdem wird die bisherige gesetzliche Bekanntgabevermutung bei Bereitstellung eines elektronischen Verwaltungsakts zum Abruf von drei Tage auf vier Tage nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung angepasst (§ 122a Abs. 4 AO).
» mehrWer eine Tätigkeit aus persönlichen Neigungen heraus betreibt und dauerhaft Verluste erzielt, muss davon ausgehen, dass das Finanzamt diese nicht anerkennt, sondern eine so genannte Liebhaberei unterstellt. Andererseits können auch lang andauernde Verluste steuerlich abgezogen bzw. verrechnet werden, wenn ernsthaft die Absicht besteht, mit der Tätigkeit (positive) Einkünfte zu erzielen. Naturgemäß sind die Finanzämter aber skeptisch, wenn längere Zeit Verluste erwirtschaftet werden. Daher erlassen sie die Steuerbescheide bei Verlusten oftmals in dem entsprechenden Punkt vorläufig (§ 165 AO). Der Vorläufigkeitsvermerk erlaubt den Finanzämtern eine zeitlich unbegrenzte Änderung zulasten des Steuerpflichtigen. Wenn also auch nach Jahren nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass ein so genannter Totalüberschuss erwirtschaftet werden kann bzw. dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, können die Finanzämter die bereits erlassenen Steuerbescheide für die alten Jahre noch ändern. Aus Sicht des Betroffenen wäre es daher eigentlich wünschenswert, wenn der jeweilige Steuerbescheid von Beginn an endgültig erlassen würde.
» mehrWer gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt oder gar Klage erhebt, muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen. Allerdings kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, dem bei "ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids" stattzugeben ist. Dies bedeutet, dass die Steuer zunächst nicht entrichtet werden muss. Die Aussetzung der Vollziehung hat jedoch einen Haken: Bleiben Einspruch oder Klage endgültig ohne Erfolg und muss die Steuer dann "nachträglich“ doch gezahlt werden, sind für die Dauer der Aussetzung Zinsen zu zahlen, und zwar 0,5 Prozent pro Monat (Aussetzungszinsen, § 237 i.V.m. 238 Abs. 1 Satz 1 AO).
» mehrWenn Eltern einem Kind eine vermietete Immobilie übertragen, ohne dass der Beschenkte vorhandene Darlehen schuldrechtlich mit übernimmt, können die Schuldzinsen für das Darlehen nicht - mehr - steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hatte schon vor vielen Jahren entschieden: Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung schenkweise auf seine Kinder, so verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über (BFH-Urteil vom 30.1.1990, IX R 182/84). Was aber gilt, wenn das Kind lediglich einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie erhält? Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich geurteilt: Schenkt der Vater seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie, ohne die Darlehen anteilig mit zu übertragen, so kann er seine Schuldzinsen anschließend nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen (Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23). Doch ob diese Auffassung richtig ist, muss nun der Bundesfinanzhof in dem Revisionsverfahren mit dem Az. IX R 2/24 klären.
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