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Exzellenter Arbeitgeber 2023

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Bis Ende 2024 durften Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie zahlen, die bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei blieb. Die Zahlung musste aber "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erfolgen (§ 3 Nr. 11c EStG). Diesbezüglich kam offenbar vermehrt die Frage auf, ob Lohnerhöhungen, die beispielsweise Anfang 2025 vereinbart werden, für die Steuerfreiheit der Prämie rückwirkend schädlich sein könnten. Denn es könnte seitens der Finanzverwaltung möglicherweise unterstellt werden, dass der Arbeitgeber die Prämie letztlich doch anstelle einer eigentlich von vornherein geplanten Lohnerhöhung gezahlt hat.

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Wird ein Firmen-Pkw privat genutzt oder besteht zumindest die Möglichkeit einer Privatnutzung, ist der Privatanteil zu versteuern. Es gilt der "Beweis des ersten Anscheins", der fast immer für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spricht. Im Prinzip gibt es nur zwei Möglichkeiten, den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung zu entkräften. Erstens, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Voraussetzung für eine solche Entkräftung ist jedoch, dass dieses Privatfahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Zweitens kann der Anscheinsbeweis einer Privatnutzung durch ein Fahrtenbuch erschüttert werden. Beide Möglichkeiten haben aber jeweils einen Haken: Die Finanzämter zweifeln die Vergleichbarkeit der Fahrzeuge oftmals an oder wenden ein, dass das Fahrzeug im Privatvermögen auch durch den Ehegatten oder die volljährigen Kinder genutzt werden konnte. Und ein Fahrtenbuch wiederum wird nur akzeptiert, wenn dieses "ordnungsgemäß" ist und keinerlei Mängel enthält. Nun hat der Bundesfinanzhof aber zugunsten der Betriebsinhaber wie folgt entschieden: Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (BFH-Urteil vom 22.10.2024, VIII R 12/21).

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Für das Erbe, das ein Kind von Vater oder Mutter erhält, wird erbschaftsteuerlich ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt. Erbt das Kind von Großvater oder Großmutter, beträgt der Freibetrag nur 200.000 Euro. Allerdings erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro, wenn die Kinder des Erblassers oder der Erblasserin bereits vorher gestorben sind. Das heißt, der Freibetrag beträgt 400.000 Euro, wenn die Enkelkinder im Zeitpunkt der Erbschaft von den Großeltern bereits (Halb-)Waisen sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es bei dem Freibetrag von 200.000 Euro für eine Erbschaft von einem Großelternteil auch dann bleibt, wenn deren Kind nicht verstorben ist, sondern vorab vertraglich auf sein Erbe verzichtet hat (BFH-Urteil vom 31.7.2024, II R 13/22).

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Wer eine vermietete Immobilie verkauft, auf der noch Darlehen ruhen, löst die Kredite oftmals mit dem Veräußerungserlös ab, selbst wenn er dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist steuerlich grundsätzlich nicht abziehbar, wenn sie für die Ablösung eines Darlehens gezahlt wird, das seinerzeit für die Finanzierung der jetzt veräußerten Immobilie aufgenommen wurde (FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, 11 K 1802/22). Etwas anderes kann aber gelten, wenn nicht das Objekt verkauft wird, für das das Darlehen aufgenommen worden ist, sondern ein Objekt, das lediglich als zusätzliche Sicherheit für die Banken gedient hat. Dies hat kürzlich das Niedersächsische Finanzgericht entschieden (Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23).

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Wer unverschuldet geschädigt wird und dem deshalb vom Schädiger oder dessen Versicherung ein Verdienstausfall ersetzt wird, muss die Zahlung grundsätzlich versteuern (§ 24 Nr. 1a EStG). Wenn dieser Ersatz mehrere Jahre betrifft und zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum geleistet wird, ist er nach der so genannten Fünftelregelung des § 34 EStG immerhin ermäßigt zu besteuern. Doch Vorsicht: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass keine "Zusammenballung" vorliegt, wenn die Verdienstausfallentschädigung nach der "modifizierten Nettolohnmethode" berechnet wird und dem Geschädigten die Einkommensteuer erst in einem späteren Veranlagungszeitraum von der Versicherung erstattet wird. Es kommt dann keine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung infrage (BFH-Urteile vom 15.10.2024, IX R 5/23 und IX R 26/23).

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Lebensversicherungen, deren Vertragsabschluss vor dem Jahr 2005 liegt, waren - und sind - steuerlich privilegierter als Versicherungsverträge jüngeren Datums. Vereinfacht ausgedrückt ist die Versicherungsleistung von Altverträgen im Erlebensfall komplett steuerfrei, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Dies gilt nicht nur für Kapitallebensversicherungen, sondern auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Aber: Wird bei Fälligkeit das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt, sondern eine Rentenzahlung gewünscht, so sind diese Renten - nach Auffassung der Finanzverwaltung - mit dem so genannten Ertragsanteil steuerpflichtig. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Berechtigten zu Beginn der Rentenzahlung.

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Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer wird um Nachlassverbindlichkeiten gemindert. Darunter fallen auch die Kosten, die "dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen". Dies sind die so genannten Nachlassregelungskosten. Nachlassverwaltungs- bzw. -verwertungskosten sind hingegen nicht abziehbar. In der Praxis führt die Unterscheidung zwischen den einzelnen Kostenarten oft zu Streit mit dem Finanzamt. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof erfreulicherweise entschieden, dass Kosten für die Lagerung von Nachlassgegenständen bis zu deren Veräußerung oder Versteigerung abziehbar sind, da sie den Nachlassregelungskosten zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Nachlasses (BFH-Urteil vom 21.8.2024, II R 43/22).

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Vermieter, die hohe Mietausfälle zu beklagen haben, sollten unbedingt den Stichtag 31. März 2025 beachten: Falls sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2024 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Vermieter nämlich einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen - und zwar bei der zuständigen Gemeindeverwaltung bzw. in Berlin, Hamburg und Bremen (nicht aber Bremerhaven) beim Finanzamt.

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Nach § 3 Nr. 28 EStG sind Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer in Altersteilzeit zahlt, steuer-frei. Die Beträge unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG nicht entgegen steht, wenn sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Es kommt nicht darauf an, "wann" gezahlt wird, sondern "für welchen Zeitraum" (BFH-Beschluss vom 24.10.2024, VI R 4/22).

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Bestimmte gesetzliche Vergütungsansprüche auf urheberrechtlich geschützte Werke unterliegen nicht der Umsatzsteuer, weil die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbringen (EuGH-Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-37/16). Dies betrifft beispielsweise die Ausschüttungen, die Autoren von der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort erhalten. Einzelheiten dazu enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2021 (BStBl 2021 I S. 2133). Ein Journalist war nun der Auffassung, dass die Grundsätze zur Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer übertragbar sein müssten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jedoch entschieden, dass Vergütungen für die Übertragung von Urheberrechten, die ein selbständig tätiger Journalist von der VG Wort oder der VG Bildkunst erhält, zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gehören (Urteil vom 6.6.2023, 2 K 2151/22). Der Bundesfinanzhof hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nun zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 13.8.2024, VIII B 59/23).

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