
Wer seinen Firmen- oder Geschäftswagen auch privat nutzt bzw. nutzen darf, muss einen Privatanteil versteuern. Dieser wird per Ein-Prozent-Regelung ermittelt, es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Dieses muss allerdings ordnungsgemäß sein. Kleinere Mängel sollen zwar nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung führen, doch die Praxis ist oft eine andere. Die Finanzämter sind streng und verzeihen Fehler eher selten. Immerhin hat das Niedersächsische Finanzgericht jüngst entschieden, dass die Anforderungen an die Fahrtenbuchführung nicht überspannt werden dürfen (Urteil vom 16.6.2021, 9 K 276/19). So führt es unter anderem aus:
» mehrViele deutsche Bürger, die ihren Urlaub im Frühjahr 2020 im Ausland verbrachten, sind nach Ausbruch der Corona-Pandemie per Flugzeug nach Deutschland zurückgeholt worden. Bei vielen geschah dies durch Maschinen, die vom Auswärtigen Amt gechartert wurden. Im Anschluss haben die zurückgeholten Reisenden Rechnungen des Auswärtigen Amtes über Kostenbeteiligungen erhalten. Rechtliche Grundlage ist das Konsulargesetz.
» mehrZugegeben: Edelmetall-Pensionsgeschäfte sind wohl nicht jedermanns Sache und Vorgänge im Privatvermögen sind nicht unbedingt an der Tagesordnung. In Zeiten von Null- oder Negativzinsen scheinen sie aber für den einen oder anderen Anleger interessant zu sein. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, wie die Besteuerung bei einem so genannten echten Edelmetall-Pensionsgeschäft erfolgt (BFH-Urteil vom 23.4.2021, IX R 20/19):
» mehrFür den Erwerb einer Immobilie verlangt der Staat Grunderwerbsteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich zum einen nach dem jeweiligen Steuersatz und zum anderen nach dem Wert der Gegenleistung, üblicherweise also nach dem Kaufpreis. Was aber gilt, wenn bestimmte Erschließungskosten zwar im Kaufpreis enthalten, aber noch nicht realisiert sind?
» mehrBauarbeiter, Gleisbauarbeiter und Angehörige ähnlicher Berufe fahren oft mit einem Fahrzeug ihres Arbeitgebers zur jeweiligen Baustelle, nachdem sie sich morgens an einem bestimmten Sammelpunkt getroffen haben. Die Fahrten zum Sammelpunkt dürfen nur mit der Entfernungspauschale steuerlich abgezogen werden. Nun gibt es allerdings zahlreiche Fälle, in denen Arbeitnehmer den Sammelpunkt nicht täglich aufsuchen, etwa weil sie hin und wieder auf Fernbaustellen eingesetzt werden und dort auch übernachten. Die Frage ist dann, ob die Fahrten zum Sammelpunkt statt mit der Entfernungspauschale nach Dienstreisegrundsätzen abgesetzt werden dürfen, also mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Der Bundesfinanzhof hat dazu ein interessantes, wenn auch etwas kompliziertes Urteil gefällt (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19).
» mehrDer Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent bleiben. Dies teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Ermöglicht wird die Stabilität des Beitrages durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt knapp 84,6 Millionen Euro. Damit wird einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt. Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler sowie Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
» mehrGewinne aus dem An- und Verkauf von Immobilien innerhalb von zehn Jahren unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Wer aber sein selbst genutztes Eigenheim innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, muss den Gewinn üblicherweise nicht versteuern. Der insoweit maßgebende § 23 des Einkommensteuergesetzes sieht eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vor. Doch was gilt in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers, für das er in den vergangenen Jahren Werbungskosten geltend gemacht hat? Denn dieses wird ja beruflich und nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Auffassung der Finanzverwaltung lautete dazu: Falls ein Arbeitnehmer im Eigenheim einen Raum als Arbeitszimmer genutzt hat, soll ein Veräußerungsgewinn mit dem Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt, steuerpflichtig sein. Der Veräußerungsgewinn müsse sogar dann mit dem Arbeitszimmeranteil als Spekulationsgewinn versteuert werden, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer gar nicht oder lediglich begrenzt bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten anerkannt wurden. Nun hat der Bundesfinanzhof aber zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims nicht zu versteuern ist (BFH-Urteil vom 1.3.2021, IX R 27/19).
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