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Musiker und Sänger unterliegen mit ihren Einkünften der Einkommensteuer. Mit ihren Umsätzen unterliegen sie grundsätzlich auch der Umsatzsteuer, sofern sie nicht als Kleinunternehmer gelten und soweit keine Steuerbefreiung in Betracht kommt. Was Künstler mit Wohnsitz in Deutschland steuerlich im Wesentlichen zu beachten haben, hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe dargelegt (OFD St 1-S 2045-1 – St 117, Stand 8.5.2024). Unter anderem werden folgende Punkte behandelt: Aufzeichnungspflichten, Abgrenzung zwischen nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit, Gewinnermittlung, abzugsfähige Kosten, umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, Steuerbefreiungen, Steuersätze, Ausstellen einer Rechnung (Rechnung in Form einer Gutschrift, Pflichtangaben in der Rechnung, Rechnungen über Kleinbeträge, elektronische Rechnung), Umsatzsteuer-Voranmeldung und Um-satzsteuererklärung. Das Schreiben der OFD Karlsruhe können Sie unter folgendem Link abrufen: https://ofd-karlsruhe.fv-bwl.de/site/pbs-bw-new/node/6563694/Lde_DE/index.html (FAQ Steuern - Stichwort "Musiker und Sänger").

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Seit 2022 werden bestimmte Photovoltaikanlagen bei der Einkommensteuer gesetzlich steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Eine etwas andere Regelung gilt bei der Umsatzsteuer: Hier wurde erst ab dem 1. Januar 2023 für die Lieferung und Installation von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten ein Nullsteuersatz eingeführt, das heißt, für solche Leistungen wird keine Umsatzsteuer mehr berechnet (§ 12 Abs. 3 UStG). Wie das Thüringer Finanzministerium mitteilt, häufen sich jedoch die Anfragen von Betreibern zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Die Finanzverwaltung hat deshalb die steuerlichen Regeln zum Betrieb von Photovoltaikanlagen zusammengefasst (Mitteilung vom 24.4.2024).

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Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht im Rahmen von Normenkontrollanträgen für unwirksam erklärt (OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 24.4.2024, 6 KN 1/24 und 2/24).

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Die Minijob-Zentrale befasst sich auf ihrer Homepage mit arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Beschäftigung eines Minijobbers. Unter anderem finden sich dort Informationen zu folgenden Themen mit jeweils weiterführenden Hinweisen:

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Viele kulturelle Veranstaltungen sowie Tagungen und Seminare werden nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet angeboten. Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen zum Download zur Verfügung gestellt. Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit umsatzsteuerliche Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Das Bundesfinanzministerium hat nun zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 29.4.2024, III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004). Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation überschreiten, alle Punkte des BMF-Schreibens im Einzelnen vorzustellen. Auf einen wichtigen Punkt möchten wir aber aufmerksam machen. Er betrifft insbesondere Unternehmer, die Schulungen oder Veranstaltungen sowohl in Echtzeit als auch zum zeitversetzten Download anbieten und die ihre Leistungen bislang - gegebenenfalls sogar nach Erörterung mit ihrem Finanzamt - als umsatzsteuerfrei behandelt haben. Das BMF differenziert nämlich zwischen reinen Live-Streaming-Angeboten und kombinierten Angeboten, bei denen vorproduzierte Inhalte oder Aufzeichnungen zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden können.

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Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden steuerlich mittels der so genannten Fünftel-Regelung begünstigt. Damit wird der Steuersatz für die Abfindung zumindest ein Stück weit gemindert. Bei der Zahlung des Arbeitgebers muss es sich aber um eine Entschädigung, das heißt um einen Ersatz für entgehende Einnahmen handeln (§§ 24, 34 EStG). Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass eine Abfindung nicht ermäßigt zu besteuern ist, wenn ein Arbeitnehmer von seinem derzeitigen Arbeitgeber eine Abfindung für eine betriebsbedingte Kündigung erhält, ihm aber schon im Vorhinein ein unbefristetes Rückkehrrecht zu seinem früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde (Niedersächsisches FG, Urteile vom 15.2.2024, 2 K 52/23, 2 K 72/23, 2 K 55/23, 2 K 71/23).

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Es mag harmlos klingen: Ein Freund, der selbstständig tätig ist, erwartet einen Zahlungseingang und bittet Sie unter einem Vorwand, dass die Zahlung auf Ihrem Konto eingehen dürfe. Sie mögen ihm den Betrag anschließend in bar aushändigen. Doch Vorsicht: Wer sein Konto zur Verfügung stellt - man spricht auch von einer Kontoleihe - könnte irgendwann vom Finanzamt oder einem anderen Gläubiger aufgefordert werden, die Schulden des Freundes zu begleichen. Das heißt: Wer sein Konto einer anderen Person, die bereits verschuldet ist, für deren Zahlungseingänge zur Verfügung stellt und damit deren Gläubiger benachteiligt, muss sich das Wissen um diese Gläubigerbenachteiligung als eigenes Wissen zurechnen lassen und für die Schulden des eigentlichen Schuldners einstehen. So hat der Bundesfinanzhof beispielsweise mit Urteil vom 23.8.2022 (VII R 21/21) entschieden. Die Begründung findet sich im Anfechtungsgesetz in Verbindung mit § 166 BGB. Bei einer wissentlichen Benachteiligung von Gläubigern mittels der Kontoleihe muss der Kontoinhaber für den Schuldner einstehen. Als "wissentliche Benachteiligung" kann es schon ausreichen, wenn einem Freund - oder auch dem eigenen Ehegatten - eine Kontovollmacht erteilt wurde und im Anschluss eine weitere Prüfung des Kontogeschehens unterblieb.

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So genannte verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen von Kapitalgesellschaften nicht mindern. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ohne ordentlichen Gewinnverwendungsbeschluss erfolgt. Manchmal geschieht es allerdings, dass dem Gesellschafter ein Vorteil irrtümlich gewährt wird. Für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung getroffen: Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre (BFH-Urteil vom 22.11.2023, I R 9/20).

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Bereits seit mehreren Jahren tauschen zahlreiche Staaten Informationen zu Konten und Depots automatisiert untereinander aus. Grundlage dafür ist in Deutschland das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), das wiederum - insbesondere - auf der EU-Amtshilferichtlinie 2014/107/EU beruht. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen verstößt (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 36/21). Die Kläger führen gemeinsam ein Konto mit einem Depot in der Schweiz. Die Kontostände übermittelten die Schweizer Behörden dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs. Das BZSt speicherte und verarbeitete die Daten. Hiergegen wandten sich die Kläger und beantragten die Löschung der von den Schweizer Behörden erhaltenen Auskünfte zu ihrem Vermögen. Letztlich sind sie mit ihrem Begehren aber auch beim BFH gescheitert.

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Wer so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, darf 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr, unmittelbar von seiner Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten eines Wäsche-Services jedoch keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen darstellen (FG Münster, Urteil vom 15.12.2023, 12 K 1090/21 E).

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