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Viele Unternehmen laden ihre Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. In steuerlicher Hinsicht ist dabei einiges zu beachten. So bleiben Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Weihnachtsfeier bis zu einem Betrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag und nicht mehr - wie früher - um eine Freigrenze. Falls also die Zuwendungen des Arbeitgebers höher sind, ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern und nicht mehr der gesamte Betrag. Statt individueller Besteuerung kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Vorteil auch pauschal mit 25 Prozent versteuern. Als Zuwendungen gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, gleichgültig, ob diese einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder ob sie in einem rechnerischen Anteil an den Kosten der Weihnachtsfeier bestehen. Erfasst werden also nicht nur die Kosten für das Essen und die Getränke, sondern auch die Kosten für den äußeren Rahmen, wie Raummiete, Eventmanager, Musikkapelle, Busfahrt, Eintrittskarten. Zu den Gesamtkosten gehören ebenfalls Geschenke unabhängig von deren Wert, die anlässlich der Weihnachtsfeier überreicht werden. Außen vor bleiben Geschenke, die nicht anlässlich, sondern "nur bei Gelegenheit" der Betriebsveranstaltung zugewendet werden. Es wird nicht beanstandet, wenn Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 Euro nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einbezogen werden (BMF-Schreiben vom 07.12.2016, IV C 5 - S 2332/15/10001). Die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier werden durch die Zahl der teilnehmenden Personen geteilt. Falls Angehörige des Arbeitnehmers an der Feier teilnehmen, sind die anteiligen Aufwendungen der Begleitperson dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Das bedeutet, dass die Begleitpersonen keinen eigenen Freibetrag erhalten.

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Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass die medizinische Empfehlung zur Entnahme und Lagerung von Eizellen, um gegebenenfalls später einen Kinderwunsch zu ermöglichen ("social freezing"), allein nicht ausreicht, um die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen zu können. Dies gilt auch bei einem zuvor diagnostiziertem PCO-Syndrom (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 19.3.2025, 2 K 80/24).

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Der Gesetzgeber hat eine "Elektroauto-AfA" eingeführt. Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge kann nun eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen in Anspruch genommen werden. Die Elektroau-to-AfA beträgt 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im dritten darauffolgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr (§ 7 Abs. 2a EStG). Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Regelung ausschließlich "neu angeschaffte", rein elektrisch betriebene Fahrzeuge des Betriebsvermögens (BT-Drucksache 21/323). Sie wird für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 befristet eingeführt. Die Formulierung "neu angeschaffte" ist offenbar vielfach so verstanden worden, dass nur "neue" Fahrzeuge von der Elektroauto-AfA begünstigt sind. Herr Ralf Hörster, Ministerialrat und Referatsleiter im Bundesfinanzministerium, weist in einem Aufsatz für die Fachzeitschrift Neue Wirtschafts-Briefe aber ausdrücklich hin, dass die Regelung nicht auf Neufahrzeuge beschränkt ist. Dies sei im Zuge der parlamentarischen Beratungen klargestellt worden (NWB 29/2025, Seite 1970).

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Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt vor betrügerischen E-Mails, die vorgeben, von ihm zu stammen. Vereinzelt sind auch vermeintliche Schreiben des BZSt über den postalischen Weg im Umlauf. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele der Betrugsversuche (Quelle: www.bzst.de).

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Bildungsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein. Nun hat der Bundesfinanzhof aber entschieden: Die Erteilung von Reitunterricht ist nicht von der Umsatzsteuer befreit, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (BFH-Urteil vom 22.1.2025, XI R 9/22). Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass sämtliche Leistungen steuerpflichtig seien. Der BFH sieht die Sache wie folgt: Bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen handelt es sich um selbstständige steuerbare Leistungen. Die entsprechenden (Teil-)Umsätze sind steuerpflichtig. Für den Unterricht kommt eine Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn dieser tatsächlich auf einen Beruf vorbereitet. Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der "Klassenfahrten" sind folglich umsatzsteuerpflichtig. Bei den Kursen der "Großen Pferdegruppe" liegen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden.

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Auch die Bildung von Wohneigentum wurde in die Riester-Förderung einbezogen. So darf das Kapital des Altersvorsorgevertrages beispielsweise zur Tilgung eines Darlehens genutzt werden, das für die Anschaffung oder Herstellung eines Eigenheims aufgenommen wurde. Man spricht auch von einer "wohnungswirtschaftlichen Verwendung". Geregelt ist dies in § 92a und b EStG. Jedoch stellen sich immer wieder Fragen, wenn es darum geht, inwieweit das Kapital des Altersvorsorgevertrages tatsächlich "wohnungswirtschaftlich" verwendet werden darf. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Tilgung eines von dem Ehegatten aufgenommenen Darlehens keine wohnungswirtschaftliche Verwendung des Kapitals ist. Folglich ist eine solche Verwendung unzulässig, das heißt, das Kapital kann nicht für die Tilgung eines Darlehens des Ehegatten genutzt werden (BFH Urteil vom 2.4.2025, X R 6/22).

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Der ärztliche Notfalldienst ist auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt ¬¬gegen Entgelt übernimmt. Umsätze eines Arztes aus Blutentnahmen für die Polizeibehörde sind hingegen steuerbar und steuerpflichtig - so lautet das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.5.2025 (XI R 24/23).

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Laut einem erst jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorfs gilt eine Volontärstätigkeit bei einem Verlag nicht als Berufsausbildung, wenn die Ausbildungsvergütung so hoch ist, dass das Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2021, 7 K 2643/19 Kg). Die Tochter hatte nach abgeschlossenem Bachelorstudium eine auf zwei Jahre befristete Tätigkeit als Volontärin eines Verlages aufgenommen. Laut Vertrag betrug die regelmäßige Wochenarbeitszeit 40 Stunden bei einem Bruttomonatsgehalt von zunächst rund 2.000 Euro und später von rund 2.200 Euro. Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld ab. Hiergegen wehrte sich die Mutter. Zur Begründung führte sie aus, das endgültige Berufsziel ihrer Tochter sei Redakteurin/Journalistin. Dieses könne erst über das Volontariat erreicht werden. Doch ihre Klage blieb ohne Erfolg.

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Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung nutzt, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erst gar nicht stellt, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts nur einen Ein-Personen-Haushalt führt (BFH-Urteil vom 29.4.2025, VI R 12/23).

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Betriebsinhaber, die vielleicht erst in ein oder zwei Jahren einen Kredit für ein bestimmtes Vorhaben benötigen, möchten sich mitunter frühzeitig einen bestimmten Festzins sichern und schließen dazu einen so genannten (Forward-)Zinsswap-Vertrag ab. Angesichts der Niedrigzinsphase der vergangenen Jahre haben einige Investoren aber gar nicht auf die ursprünglichen Verträge zurückgreifen müssen. Vielmehr haben sie ihre Kredite zu günstigen Zinsen anderweitig aufgenommen. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps zwar als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt aber voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind. Im Urteilsfall konnte der rein betriebliche Bezug durch den Kläger nicht nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 10.4.2025, VI R 11/22).

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