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Will das Finanzamt einen einmal erteilten Steuerbescheid ändern, bedarf es dazu einer rechtlichen Grundlage. Das gilt auch im Rahmen einer Betriebs- oder anderen Außenprüfung. Bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen besteht die Möglichkeit der Änderung oftmals nach § 164 AO. Das heißt, die Steuerbescheide können geändert werden, weil sie vom Finanzamt zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurden. Hat das Finanzamt die entsprechenden Steuerbescheide aber nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, kommt als Änderungsvorschrift üblicherweise nur § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht. Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Art und Weise, in der ein Einnahmen-Überschussrechner seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist. Wird sie dem Finanzamt nachträglich bekannt, kann sie zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen (BFH-Urteil vom 6.5.2024, III R 14/22).

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Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5.6.2024 (IV R 22/22) entschieden. Die Klägerin gewährt ihren älteren Beschäftigten aufgrund eines Manteltarifvertrags neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Konkret stand den Arbeitnehmern zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zu, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfüllt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt; die Klägerin könne eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Der BFH hat das Urteil bestätigt.

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Kosten für die Fahrten zur Arbeit, das heißt zur "ersten Tätigkeitsstätte", dürfen nur mit der Entfernungspauschale ("Pendlerpauschale") steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt kommt es oftmals bei Fahrtkosten von Leih- oder Zeitarbeitnehmern. Diese stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher, fahren aber typischerweise täglich zum Kunden ihres Arbeitsgebers, also dem Entleiher. Steuerlich ist geregelt, dass der Betrieb des Entleihers in bestimmten Fällen zur ersten Tätigkeitsstätte wird und die Fahrtkosten zu dessen Betrieb dann nur mit der Pendlerpauschale abgezogen werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegt, den Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers unbefristet ("bis auf Weiteres"), für die Dauer des Dienstverhältnisses oder von vornherein länger als 48 Monate zu beschäftigen. Vereinfacht ausgedrückt: Ist von vornherein klar, dass der Leiharbeitnehmer recht lange bei einer einzigen Entleihfirma eingesetzt wird, darf er seine Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale geltend machen.

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Aufwendungen für die Adoption eines Kindes stellen keine außergewöhnliche Belastung dar - so hat das Finanzgericht Münster entschieden und damit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt. Allerdings wurde die Revision zugelassen (FG Münster, Urteil vom 25.6.2024, 14 K 1085/23 E). Der Sachverhalt: Die Kläger waren ungewollt kinderlos. Im Jahr 2022 adoptierten sie zwei im Ausland geborene Mädchen. Die Adoptionen wurden in Deutschland von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend. Sie verwiesen darauf, dass ihnen die Aufwendungen zwangsläufig entstanden seien. So hätten sie vor der Adoption die langwierige und strapaziöse Behandlung einer künstlichen Befruchtung erfolglos auf sich genommen. Da der BFH die Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung zur Erfüllung des individuellen Kinderwunsches als zwangsläufig anerkannt habe (z.B. BFH-Urteil vom 5.10.2017, VI R 2/17), müssten auch die Kosten einer Adoption als zwangsläufig gelten und folglich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Finanzamt und Finanzgericht verweigerten jedoch den Kostenabzug.

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Ein Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitsnehmers kann eine Veranstaltung des Arbeitgebers darstellen, die nicht zu Arbeitslohn führt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber als Einladender die Gästeliste bestimmt und den Empfang in den eigenen Geschäftsräumen durchführt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.5.2024, 8 K 66/22). Es ging um folgenden Sachverhalt: Bei einem Geldinstitut trat der damalige Vorstandsvorsitzende in den Ruhestand. In diesem Zusammenhang veranstaltete die Bank einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war der eigene Personalbereich zuständig. Unter den ca. 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Zudem waren acht Familienangehörige des ausscheidenden Arbeitnehmers als Gäste geladen. Im Rahmen des Empfangs stellte die Bank auch ihren neuen Vorstandsvorsitzenden vor. Das Finanzamt kam zu der Auffassung, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen gewesen seien. Im Übrigen sei ein Betrag von 110 Euro (einschl. Umsatzsteuer) je teilnehmender Person überschritten worden. Nach der Regelung in R 19 Abs. 2 Nr. 3 LStR sei in einem solchen Fall von Arbeitslohn auszugehen. Anders als bei Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern soll es sich hier nur um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handeln. Daher seien die Aufwendungen für den Empfang entsprechend dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen und eine Nachversteuerung durchzuführen. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

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Wer ein so genanntes elektronisches Aufzeichnungssystem, darunter fallen insbesondere digitale Registrierkassen, nutzt, muss dem Finanzamt bald - verpflichtend - diverse Informationen übermitteln, beispielsweise die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, dessen Seriennummer, das Datum der Anschaffung des Aufzeichnungssystems und gegebenenfalls das Datum von dessen Außerbetriebnahme. Geregelt ist dies in § 146a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Die Mitteilungspflicht sollte schon vor Jahren in Kraft treten; sie ist aber ausgesetzt worden, bis die Finanzverwaltung eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Diese wird nunmehr ab dem 1. Januar 2025 vorliegen (BMF-Schreiben vom 28.6.2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009). Es gilt Folgendes:

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Wenn eine vermietete Immobilie auf Sohn oder Tochter übertragen wird, müssen diese mitunter die Schulden übernehmen, die noch auf der Immobilie lasten. Wenn die Schulden bzw. eventuelle Zahlungen der Kinder unterhalb des Verkehrswerts der Immobilie liegen, spricht man von einer teilentgeltlichen Übertragung. Der Bundesfinanzhof muss sich bald mit der Frage befassen, ob eine teilentgeltliche Übertragung - neben eventueller Schenkungsteuer - auch zusätzlich noch Einkommensteuer auslösen kann. Vorausgegangen ist ein Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 29.5.2024, 3 K 36/24).

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Bei der Bearbeitung der Steuererklärung übernimmt das Finanzamt automatisiert zahlreiche Daten, die ihm von bestimmten Unternehmen und Institutionen digital mitgeteilt werden (§ 93c AO). Das sind insbesondere die Daten der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger. Manchmal werden die Daten aber zu spät übertragen und liegen bei der Veranlagung noch gar nicht vor. Oder aber die übermittelten Daten sind fehlerhaft und werden später geändert. Das kann zunächst zu falschen Steuerbescheiden führen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die fehlerhaften Steuerbescheide ohne weitere Voraussetzungen nach § 175b AO zu ändern. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Änderung nach § 175b AO auch dann zulässig ist, wenn der Veranlagungsfehler selbst bei Vorlage einer Papierbescheinigung aufgetreten wäre und das Finanzamt den Vorgang durchaus umfassend rechtlich geprüft hat (BFH-Urteil vom 20.2.2024, IX R 20/23).

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Kosten im Zusammenhang mit dem Eigenheim sind steuerlich grundsätzlich irrelevant. Es kommt allenfalls ein Abzug von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Betracht, der jedoch der Höhe nach beschränkt ist (20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro). Eine weitere Ausnahme kann allerdings gegeben sein, wenn ein Haus wegen einer hohen Schadstoffbelastung saniert werden muss. In diesem Fall können außergewöhnliche Belastungen vorliegen, die zwar um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt werden, ansonsten aber der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden dürfen. Kürzlich hat das Finanzgericht Baden-Württemberg zu dem Thema umfassend Stellung genommen und vor allem aufgezeigt, welche Nachweise ein Immobilienbesitzer vorbringen muss, um die Sanierungskosten später als außergewöhnliche Belastungen abziehen zu können. Zudem hat das Gericht dargelegt, "wann" die Nachweise einzuholen sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2024, 1 K 1855/21).

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Kosten für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sind mit 70 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wichtig ist, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Von der geschäftlichen Bewirtung abzugrenzen ist die Bewirtung aus einem allgemeinen betrieblichen Anlass. Das ist üblicherweise die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern bei dienstlichen Veranstaltungen. In diesem Fall sind die Kosten zu 100 Prozent absetzbar. Ein voller Abzug ist auch möglich, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken gar nicht im Vordergrund steht (R 4.10 Abs. 7 EStR).

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