
Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, bekommt auf eine eventuelle Steuererstattung zusätzlich Zinsen, muss bei einer Steuernachzahlung aber zusätzlich Zinsen entrichten. Während die Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abgesetzt werden dürfen, müssen Erstattungszinsen aber als Kapitalertrag versteuert werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (z.B. BFH Urteil vom 24.6.2014, VIII R 28/12). Und vier Verfassungsbeschwerden bezüglich der Besteuerung von Erstattungszinsen wurden nicht zur Entscheidung angenommen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 5.7. 2023, 2 BvR 2671/14; BVerfG-Beschluss vom 12.7.2023, 2 BvR 482/14). Damit ist gesichert, dass Erstattungszinsen zu versteuern sind, während Nachzahlungszinsen vom Abzug ausgeschlossen bleiben.
» mehrDer Bundesfinanzhof hat im Jahre 2021 entschieden, dass das derzeitige System der Rentenbesteuerung grundsätzlich verfassungskonform ist. Zwar könne es im konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen. Diese habe aber in den Urteilsfällen - noch - nicht vorgelegen (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen. Die Beschwerden seien nicht substantiiert genug (BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2023, 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Zwischenzeitlich hatte die Finanzverwaltung beschlossen, betroffene Steuerbescheide aufgrund der Verfassungsbeschwerden hinsichtlich des streitigen Punktes "Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung" vorläufig ergehen zu lassen (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, BStBl 2021 I S. 1042). Doch nun hat das Bundesfinanzministerium verfügt, dass aktuelle Steuerbescheide den Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung nicht mehr enthalten (BMF-Schreiben vom 10.3.2025, IV D 1 - S 0338/00083/001/081 und IV C 4 - S 2255/00236/011/001).
» mehrWer ein schlüsselfertiges Haus mitsamt Grund und Boden erwirbt, muss die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtpreis zahlen. Wer hingegen den Grund und Boden separat erwirbt und das Haus im Anschluss errichten lässt, muss die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis des zunächst noch unbebauten Grundstücks abführen. Der Gesetzgeber hat im Grunderwerbsteuergesetz aber eine Regelung geschaffen, die Häuslebauer unbedingt beachten müssen: Besteht ein Zusammenhang zwischen Grundstückskauf- und Bauvertrag, so entsteht die Grunderwerbsteuer sowohl auf den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück als auch auf den Baupreis für das Haus. Die Fachbegriffe lauten "einheitliches Vertragswerk" oder "einheitlicher Erwerbsgegenstand" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG). Beim Hausbau - wie auch beim Erwerb noch zu errichtender Eigentumswohnungen - ist es durchaus üblich, dass während der Bauphase gegenüber dem Bauträger Sonderwünsche geäußert werden. Vielfach ist nur der Bauträger oder eine von ihm beauftragte Handwerksfirma berechtigt, die Zusatzarbeiten durchzuführen. Werden diese dem Käufer bzw. dem Bauherren anschließend in Rechnung gestellt, wird auch hierauf Grunderwerbsteuer fällig. Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt (BFH-Urteile vom 30.10.2024, II R 15/22 und II R 18/22).
» mehrWer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung nutzt, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Dies setzt natürlich schon rein begrifflich voraus, dass in der Heimat ein eigener Hausstand unterhalten wird. Zum Streit mit dem Finanzamt kommt es diesbezüglich oft, wenn jüngere berufstätige Kinder während der Ausbildung oder nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen. Hier sei anzunehmen, dass sie einen eigenen Hausstand nicht unterhalten, auch wenn sie sich zuhause an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen. Sie seien im Allgemeinen in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Folge: Mangels eines zweiten Haushalts können schon begrifflich keine Kosten der doppelten Haushaltsführung vorliegen (so z.B. FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E). Der Bundesfinanzhof muss nun die Frage klären, ob diese ablehnende Haltung auch bezüglich eines rund 30 Jahre alten Kindes gilt, das nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung auswärts studiert und lediglich über ein geringes Einkommen verfügt. Vorausgegangen ist ein - für den Steuerzahler - negatives Urteil des Finanzgerichts München vom 1.3.2023 (1 K 2311/20; Revision unter Az. VI R 12/23).
» mehrEin Verlust kann bei der Gewerbesteuer - in gewissen Grenzen - in einem der kommenden Erhebungszeiträume mit einem positiven Gewerbeertrag verrechnet werden (Verlustvortrag gem. § 10a GewStG). Die Kürzung des Gewerbeertrages in dem jeweiligen Gewinnjahr setzt aber sowohl eine Unternehmer- als auch eine Unternehmensidentität voraus. Nur derjenige, der den Verlust erlitten hat, soll ihn später gewerbesteuermindernd geltend machen können. Und auch die Tätigkeiten des Betriebes sollen - weitestgehend - gleich geblieben sein. Bei Kapitalgesellschaften wiederum wird die Unternehmensidentität allerdings als unproblematisch angesehen, denn ihre Tätigkeit gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Betätigung berührt die Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft nicht, solange derselbe einheitliche Gewerbebetrieb weiterhin existiert. Das Kriterium der Unternehmensidentität hat danach für den Fortbestand des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei einer Kapitalgesellschaft - zumindest grundsätzlich - keine Bedeutung.
» mehrDer Solidaritätszuschlag wurde zunächst im Jahre 1991 eingeführt, galt aber lediglich befristet. Vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 wurde er nicht erhoben. Zum 1. Januar 1995 wurde er wieder eingeführt und gilt seitdem unbefristet. Es handelt sich um einen Zuschlag zur Einkommen-, Körperschaft-, Lohn- und Kapitalertragsteuer, um gezielt den "Aufbau Ost" zu finanzieren. Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag "rückgeführt" worden. Das heißt, er ist de facto für etwa 90 Prozent der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer weggefallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen ("Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995" vom 10.12.2019).
» mehrMitglieder von Wohnungseigentümer-Gemeinschaften zahlen regelmäßig in die Erhaltungsrücklage ein, früher als Instandhaltungsrücklage bezeichnet (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Vermögensrechtlich gehört die Rücklage der Eigentümergemeinschaft und nicht anteilig dem jeweiligen Wohnungseigentümer, weil die Eigentümergemeinschaft eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Dies ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) seit dem 1.7.2007 und insbesondere aus dem Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187). Steuerlich gilt auch nach der Novellierung des WEG, dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn der Verwalter sie verausgabt hat - vorausgesetzt natürlich, die Wohnung dient der Einkünfteerzielung. Wird die Erhaltungsrücklage ausnahmsweise für Maßnahmen verwendet, die zu Herstellungskosten führen, sind nur die entsprechenden Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten abziehbar (Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main, Verfügung vom 9.11.2022, S 2211 A - 12 - St 214). Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung nun bestätigt (BFH-Urteil vom 14.1.2025, IX R 19/24).
» mehrViele Anlagemodelle, insbesondere geschlossene Fonds, weisen den Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zu. Bei Anlagen, die als so genannte Steuerstundungsmodelle gelten, sieht das Einkommensteuergesetz aber eine Beschränkung der Verlustverrechnung vor. Die Verluste dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden (§ 15b Abs. 1 EStG). Sie mindern allein die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines definitiven, also endgültigen Verlusts verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.11.2024 (IV R 6/22) entschieden. Im Streitfall beteiligte sich der Kläger als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt des geschlossenen Fonds wurden den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste in Höhe von 3,973 Mio. Euro prognostiziert. Gewinne sollten ab 2008 anfallen. Bis 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von rund 155 Prozent erwirtschaften. Tatsächlich wurde jedoch im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben. Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Die gegen den Feststellungsbescheid für 2009 gerichteten Rechtsbehelfe des Klägers blieben erfolglos. Nach Ansicht des BFH hat sich der Kläger an einem Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG beteiligt. Die Annahme eines solchen Modells setze nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstelle. Der Anwendung des § 15b EStG stehe auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 nicht ausgleichsfähigen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung erweise sich auch im Fall solcher definitiven Verluste als verfassungsgemäß. Ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liege in den mit § 15b EStG verfolgten Lenkungszwecken und im Aspekt der Missbrauchsvermeidung. Von der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle bei Personengesellschaften seien zuletzt auch (individuelle) Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters wie etwa Verluste aus der Gewährung nachrangiger Gesellschafterdarlehen erfasst (BFH, Pressemitteilung vom 13.3.2025).
» mehrAlleinerziehende haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Seit 2023 beträgt der Entlastungsbetrag 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind, das zu berücksichtigen ist, erhöht sich der Betrag um je 240 Euro (§ 24b EStG). Von dem Grundsatz, dass im Haushalt keine andere erwachsene Person leben darf, gibt es allerdings Ausnahmen: So ist es unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein Kind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Und aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende in den Jahren 2022 bis 2024 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft. Damit bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen. Wie die Finanzverwaltung nun mitteilt, gelten ab 2025 aber wieder die allgemeinen Grundsätze, das heißt, die Billigkeitsregelung gilt letztmalig für das Jahr 2024 (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg - Krieg in der Ukraine: Steuerlicher Überblick für Helfer).
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