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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Steuernews

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StBV Pressemeldungen

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Besitzer von landwirtschaftlichen Flächen können ihre Grundstücke zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Dafür erhalten sie eine Nutzungsentschädigung. Die Frage ist, ob die Nutzungsentschädigung bei Zufluss versteuert werden muss oder ob sie auf die Laufzeit von beispielsweise 20 Jahren verteilt werden kann und so mit jeweils nur 1/20 zu versteuern ist. Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dürfen Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern waren. Zudem müssten die Einnahmen - im Allgemeinen - sofort versteuert werden, wenn der Vorauszahlungszeitraum nicht konkret bestimmt ist. Eine Verteilung auf mehrere Jahre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG komme nur dann in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht vereinbart wurde oder wenn die Zeitdauer anhand objektiver Umstände ‑ gegebenenfalls im Wege einer Schätzung ‑ zumindest bestimmbar ist (BFH-Urteil vom 12.12.2023, IX R 18/22).

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Wer eine Dienstreise mit seinem eigenen Pkw unternimmt, darf pauschal 30 Cent je Fahrkilometer als Werbungskosten geltend machen. Die Erstattungen des Arbeitgebers sind natürlich gegenzurechnen. Statt die Dienstreise-pauschale in Anspruch zu nehmen, darf aber auch der tatsächlich entstandene Kilometer-Kostensatz des Kfz geltend gemacht werden. Dazu sind die Gesamtkosten des Fahrzeugs pro Jahr zu ermitteln und anschließend durch die Gesamtfahrleistung des Jahres zu dividieren. Das kann sich bei teuren Kfz durchaus lohnen, ist aber zeitaufwendig. Etwas weniger bekannt ist, dass bei der Ermittlung der Gesamtkosten zumindest die Treibstoffkosten geschätzt werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn Kosten dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Für die Schätzung nehmen Sie den Durchschnittsverbrauch Ihres Kfz laut Herstellerangaben und den durchschnittlichen Literpreis. Nach Berechnungen des ADAC betrug der Jahres-Durchschnittspreis 2023 für Superbenzin (E 10) 179,10 Cent und für Diesel 172,20 Cent pro Liter. Der Jahres-Durchschnittspreis für Superbenzin (E 5) lag laut Statista bei 184,9 Cent pro Liter.

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Bei einer Betriebsveräußerung wird neben einem festen Kaufpreis oftmals auch ein gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisbestandteil vereinbart. Der Kaufpreis kann sich im Nachhinein also erhöhen oder vermindern, wenn bestimmte Ziele nach Betriebsübergang erreicht - oder unterschritten - werden. In steuerlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob eine nachträgliche Kaufpreiszahlung auf das Jahr des Betriebsübergangs zurückwirkt und dementsprechend auch in diesem Jahr zu versteuern ist oder ob sie erst in dem Jahr erfasst wird, in dem sie tatsächlich geleistet wird.

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Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen. Allerdings ist der Abzug an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft und führt auch zu der einen oder anderen Zweifelsfrage.

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Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die Kosten der zweiten Unterkunft können mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens aber mit 1.000 Euro im Monat.

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Übt ein Unternehmer verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerbebetrieb über Zweigstellen bzw. mehrere Niederlassungen, so stellt sich stets die Frage, ob insoweit eigenständige Betriebe gegeben sind. Die Interessenlage kann dabei unterschiedlicher Natur sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb sein Eigen nennen, während die Sache anders aussieht, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro mehrfach genutzt werden soll. Von Bedeutung kann die Frage, ob ein oder zwei Gewerbebetriebe vorliegen, auch für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages (§ 7g EStG) sein, denn die Summe der Abzugsbeträge darf je Betrieb 200.000 Euro nicht überschreiten. Hier könnten also zwei Einzelbetriebe dazu führen, dass höhere Abzugsbeträge geltend gemacht werden können.

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Die Gemeinnützigkeit eines Vereins setzt voraus, dass dessen Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt, zum Bei-spiel durch Sportangebote. Deshalb gibt es für Mitgliedsbeiträge eine Höchstgrenze, damit ein gemeinnütziger Verein für möglichst viele Menschen zugänglich ist. Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine, die bestimmte Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (ein-schließlich Mitgliedsumlagen) klein hält. Für die Vereinsarbeit ist allerdings eine ausreichende finanzielle Ausstattung notwendig. Durch die Inflation und weitere veränderte Anforderungen ist der Finanzbedarf vieler Vereine gestiegen. Bisher galt für Mitgliedsbeiträge im Durschnitt eine Höchstgrenze von 1.023 Euro je Mitglied und Jahr. Dieser Betrag wird auf 1.440 Euro angehoben. Auch die Grenze für Aufnahmegebühren wird angehoben: von im Durchschnitt 1.543 Euro auf 2.200 Euro. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt (Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.3.2024).

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Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, reicht eine berufliche Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung aus. In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Rettungswache eines Rettungssanitäters nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden kann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zugeordnet hat, innerhalb dessen er rollierend auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden kann. Darauf, dass der Steuerpflichtige rückblickend betrachtet eventuell doch ganz überwiegend in einer bestimmten Einsatzstelle eingesetzt wurde, komme es nicht an. Im Übrigen seien Dienstpläne allein allenfalls ein Indiz für die Annahme einer dauerhaften Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers, jedoch kein alleiniger Beweis für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte (BFH-Beschluss vom 8.2.2024, VI B 46/23).

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Für bestimmte Photovoltaikanlagen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung eingeführt. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes. Es gilt: Seit dem 1.1.2022 sind Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung haben sich eine ganze Reihe von Zweifelsfragen ergeben. Zu einigen dieser Fragen hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) Stellung genommen und unter anderem verfügt, dass ein Investitionsabzugsbetrag, der beispielsweise in 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Jahr 2022 oder 2023 gebildet worden ist, nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen ist, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen die Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist.

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Influencer können nennenswerte Einnahmen erzielen. Zwar erhalten viele von ihnen Gratisprodukte von Unter-nehmen, die sich anschließend eine positive Bewertung erhoffen. Doch zahlreiche Influencer müssen auch selbst hohe Aufwendungen tragen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht steuermindernd als Betriebsausgaben absetzen kann (Urteil vom 13.11.2023, 3 K 11195/21). Die Steuerpflichtige betreibt einen Mode- und Lifestyle-Blog und erstellt hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Waren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb sie diverse Kleidungsstücke und Accessoires, wie zum Beispiel Handtaschen namhafter Marken. Sie beantragte, die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin zu berücksichtigen. Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug jedoch mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

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