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22.06.2025

Besucht ein Kind, für das die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, eine kostenpflichtige Privatschule, können 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5.000 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Auch Schulgeldzahlungen an Schulen im EU- und EWR-Ausland sind steuerlich begünstigt. Grundsätzlich kann auch der Besuch einer Sprachschule begünstigt sein, doch dazu muss der Besuch zu einem Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für einen Feriensprachunterricht auf Malta nicht als Schulgeld abziehbar sind (FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21).

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Für Rentner und Pensionäre hat das "Wachstumschancengesetz" Erleichterungen gebracht. Mehrere Änderungen zielen darauf ab, eine Doppel- bzw. Übermaßbesteuerung von Renten und Pensionen zu vermeiden. So steigt der so genannte Besteuerungsanteil für Renten - beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023 - statt um 1 Prozentpunkt nur noch um jährlich einen halben Prozentpunkt. Für den Rentnerjahrgang 2023 beträgt der Besteuerungsanteil also 82,5 Prozent statt 83 Prozent. Für Neurentner, die im Jahre 2024 erstmals Rente bezogen, beträgt der Besteuerungsanteil jetzt 83 Prozent des Rentenbetrages - statt 84 Prozent. Für Neurentner, die im Jahre 2025 erstmals Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil jetzt 83,5 Prozent des Rentenbetrages - statt 85 Prozent.

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Im Jahre 2022 hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist (Urteil vom 16.3.2022, 13 K 1398/20 E). Doch der Bundesfinanzhof ist dieser Sichtweise nun in dem zugrunde liegenden Streitfall entgegengetreten (BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 12/22). Der Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule B berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Das Finanzamt versteuerte den Forschungspreis als Arbeitslohn. Hiergegen wandte der Professor ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.

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Bereits seit 2021 unterliegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer, mit ihren Umsätzen eigentlich der Umsatzsteuer. Das heißt: Leistungen, die etwa Schulen unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, sind prinzipiell umsatzsteuerpflichtig. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2026 (§ 2b, § 27 Abs. 22a UStG). Damit mussten viele Einrichtungen, die die Übergangsregelung genutzt haben, üblicherweise keine Umsatzsteuer zahlen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg und das Bayerische Landesamt für Steuern haben aktuell verkündet, dass so genannte Schülerfirmen nunmehr gesetzlich von der Umsatzsteuer befreit sind und auch über 2026 hinaus befreit bleiben (Pressemitteilung vom 21.2.2025; Verfügung vom 9.1.2025, S 7107.2.1-37/24 St33). Das Gesagte gilt auch in anderen Bundesländern.

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Ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag ausgewiesen hat, schuldet auch den Mehrbetrag für den unrichtigen Steuerausweis. Dies ergibt sich aus § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Nun hat der Bundesfinanzhof aber zugunsten eines Immobilienerwerbers entschieden: Hat der Voreigentümer in den Mietverträgen die Umsatzsteuer trotz steuerfreier Vermietung ausgewiesen, so darf dieser unrichtige Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG nicht dem Grundstückserwerber zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 5.12.2024, V R 16/22).

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Bestimmte Leistungen, die Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter erbringen, sind steuerfrei. Für einige dieser grundsätzlich steuerfreien Leistungen wiederum ist aber Voraussetzung, dass sie "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden. Zum 1.1.2020 wurde dieses Zusätzlichkeitserfordernis gesetzlich geregelt bzw. verschärft. Die Verschärfung beruhte auf dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020, das allerdings erst Ende 2020 verkündet wurde, dennoch rückwirkend seit dem 1.1.2020 gilt. Auch gab es - mit unterschiedlichen Anwendungszeitpunkten - Änderungen bezüglich der Einordnung von Geldkarten und Gutscheinen als Sachbezug - vor allem, um damit dem so genannten Geldkartenmodell den Boden zu entziehen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Einschränkung des so genannten Geldkartenmodells und die rückwirkende Verschärfung des Zusätzlichkeitserfordernisses zulässig waren (Urteil vom 30.8.2024, 3 K 1285/22). Doch ob diese Auffassung korrekt ist, muss der Bundesfinanzhof nun in der bereits vorliegenden Revision entscheiden (Az. VI R 28/24).

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In den vergangenen Jahren sind die Anforderungen an die ordnungsgemäße Kassen(buch)führung zunehmend verschärft worden. Nun hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe ihr Merkblatt mit dem Titel "Informationen zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung" (Stand 30.12.2024) überarbeitet. Sie finden dieses unter folgenden Link: https://ofd-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/FAQ+-+Steuern (dort unter "Kassenbuchführung"). Die Oberfinanzdirektion stellt zum einen die Grundsätze für den Einsatz elektronischer Registrierkassen dar, weist zum anderen aber auch darauf hin, dass es nach wie vor zulässig ist, so genannte offene Ladenkassen zu verwenden. Eine Pflicht zur Führung einer Registrierkasse besteht nicht.

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Gemeinnützige Vereine dürfen ihre Mittel nur entsprechend ihrer Satzung verwenden. Dies muss grundsätzlich sogar zeitnah geschehen, das heißt, es darf "kein Vermögen angehäuft" werden. Allerdings lässt es das Gesetz, namentlich die Abgabenordnung zu, dass Rücklagen gebildet werden. So lautet § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO: "Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen." § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO wurde allerdings durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung vom 1.1.2025 neu gefasst. Die Wörter "nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung" haben sich zuvor nicht im Gesetz befunden. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein führt dazu in einem Erlass jüngeren Datums aus: Die Regelung stellt klar, dass bei der Rücklagenbildung zur Erfüllung der ideellen Zwecke auf die Planung der steuerbegünstigten Körperschaft aus der exante Perspektive abzustellen ist. Damit wird für steuerbegünstigte Körperschaften mehr Rechts- und Planungssicherheit geschaffen, um insbesondere langfristigere und mittelintensive gemeinnützige Vorhaben umsetzen zu können. Bei umfangreichen und regelmäßig sehr langfristigen Investitionsvorhaben, insbesondere im Immobiliensegment, sollen erforderliche nachträgliche Anpassungen in der Planung erlaubt werden (FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 18.12.2024, VI 314 - S 2720-019).

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Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem so genannten Besteuerungsanteil steuerpflichtig - so heißt es gemeinhin. Tatsächlich ist die Besteuerung aber etwas komplizierter, denn es gilt: Im ersten und zweiten Bezugsjahr sind die Renten mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist. Bei Rentenbeginn im Jahre 2024 sind es 83 Prozent. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der in Euro ermittelt und dann zeitlebens festgeschrieben wird. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig. Laufende Rentenerhöhungen ab dem dritten Bezugsjahr sind folglich immer in vollem Umfang steuerpflichtig. Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des persönlichen Rentenfreibetrages. Aber: Eine Neuberechnung des Rentenfreibeitrages erfolgt, wenn sich die Rente aus außerordentlichen Gründen ändert, zum Beispiel bei Rentennachzahlungen. Was aber gilt bei einer Anpassung der Witwen- bzw. Witwerrente aufgrund der Anrechnung eigenen Einkommens? Mit dieser Frage muss sich nun der Bundesfinanzhof befassen (Az. X R 4/25; Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.11.2024, 14 K 9179/21).

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