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Steuernews

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Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der "echt" Alleinerziehenden abzugelten. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro.

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Beim Verkauf einer Eigentumswohnung geht der Betrag, den der Veräußerer über die Jahre in die Instandhaltungsrücklage eingezahlt hat, auf den Erwerber über. Folge: Ein Teil des Kaufpreises entfällt grundsätzlich auch auf die Instandhaltungsrücklage. Zugegebenermaßen ist das eine rein wirtschaftliche Sichtweise, denn per Gesetz gehört die Rücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft. Was gemeinhin als "Mitverkauf" der Rücklage bezeichnet wird, ist nach dem maßgebenden Wohnungseigentumsgesetz (WEG) also gar nicht möglich. Wie in einer der vorhergehenden Mandanteninformationen berichtet, hat der Bundesfinanzhof aus diesem Grund entschieden, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern ist (BFH-Urteil vom 16.9.2020, II R 49/17).

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Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Zum 1.1.2021 sind die jeweiligen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt worden. Zugleich wurden die maßgeblichen Grade der Behinderung an das Sozialrecht angeglichen. Dadurch können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro erhalten.

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In den Jahren 2020 und 2021 kann ein Steuerpflichtiger, der zuhause arbeitet und dessen Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Die Homeoffice-Pauschale darf nur für Tage abgezogen werden, an denen der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt. Demnach schließen sich die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale und der Abzug von Fahrtkosten an diesen Tagen grundsätzlich aus.

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Wer seinen Betrieb auf Sohn oder Tochter übertragen möchte, hat üblicherweise ein Interesse daran, dass dies ohne steuerliche Belastung erfolgt. In einkommensteuerlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge § 6 Abs. 3 EStG geschaffen, der bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Übertragung zu Buchwerten und damit einen steuerneutralen Übergang ermöglicht. Das Gesagte gilt gleichermaßen für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils, also die - unentgeltliche - Aufnahme eines Partners in eine Personengesellschaft oder die Schenkung eines weiteren Anteils. Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften ist allerdings das Sonderbetriebsvermögen von großer Relevanz, denn nicht immer soll dieses - ganz oder anteilig - auf die nachfolgende Generation mit übergehen. Zumeist handelt es sich um Grundbesitz, der einer GmbH & Co. KG, einer KG oder einer OHG zur Nutzung überlassen wird und sich im unmittelbaren Eigentum eines Gesellschafters befindet.

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Mitunter werden spanische Ferienimmobilien nicht direkt von ihren Besitzern gehalten, sondern über eine Kapitalgesellschaft, typischerweise einer spanischen Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.). Das indirekte Eigentum versprach einen gewissen Schutz vor einer zumindest drohenden (zu) hohen Besteuerung in Spanien. Allerdings gilt aus steuerlicher Sicht, dass die Gesellschafter der S.L. über ihr Gesellschaftsvermögen nicht wie Privatpersonen verfügen können, sondern sich wie fremde Dritte zu verhalten haben. Und einem fremden Dritten würde man eine teure Ferienwohnung nicht kostenlos das ganze Jahr über zur Verfügung stellen. Die kostenlose Überlassung an den oder die Gesellschafter führt folglich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 12.6.2013 (R 109-111/10, BStBl 2013 II S. 1024) festgestellt. Aktuell hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass es für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausreicht, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft allein schon die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an (Urteil vom 14.12.2020, 9 K 1266/17).

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Die Zinsflaute hält nunmehr bereits seit Jahren an und ein Ende ist nicht in Sicht. Zahlreiche Anleger müssen an ihre Bank sogar Negativzinsen für ihre Einlagen zahlen. Doch auch wenn gemeinhin von Negativ- oder Strafzinsen die Rede ist: Die Finanzverwaltung sieht hierin vielmehr eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr - und diese sei bereits vom Sparer-Pauschbetrag erfasst, mit ihm also abgegolten (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl 2015 I S. 473). Nun hat das BMF seine Haltung noch einmal bekräftigt, allerdings immerhin eine Ausnahme zugelassen: Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten ("Staffelzinsen“) sei die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Sei die Gesamtverzinsung positiv, so handele es sich insgesamt um Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG - eine Verrechnung ist also zulässig. Eine negative Gesamtverzinsung sei hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln (BMF-Schreiben vom 19.2.2021, IV C 1-S 2252/19/10003 :007, Rz. 129a).

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Arbeitnehmer müssen auch "geldwerte Vorteile" versteuern, die ihnen ihr Arbeitgeber gewährt. Zwar gibt es bestimmte Freibeträge und Freigrenzen, doch diese betreffen nur die Höhe der Versteuerung. An der grundsätzlichen Steuerpflicht des geldwerten Vorteils ändert sich dadurch nichts. Aber wie hoch ist eigentlich der Vorteil, der dem Arbeitnehmer effektiv zugutekommt, wenn er Waren und Dienstleistungen verbilligt erwerben kann oder gar kostenlos erhält? Die Antwort auf diese Frage ist leider nicht ganz einfach, denn in Zeiten des Internets findet man oft Anbieter, die Waren so preiswert anbieten, dass der Endpreis letztlich kaum noch höher ist als der Preis, den man beim unmittelbaren Bezug der Ware vom eigenen Arbeitgeber bezahlen muss. Anders ausgedrückt: Der geldwerte Vorteil ist vielfach wesentlich geringer als gemeinhin angenommen. Und so haben sich in den letzten Jahren folgende Grundsätze für die Ermittlung des geldwerten Vorteils entwickelt:

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Ist ein behindertes volljähriges Kind vollstationär in einem Heim untergebracht, übernimmt das Sozialamt im Allgemeinen die Heimkosten. In diesem Fall kommt es häufig vor, dass das Sozialamt bei der Familienkasse beantragt, das Kindergeld an das Sozialamt zu zahlen. Man spricht von einer Abzweigung des Kindergeldes.

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Wer ein Grundstück veräußert, das vielleicht schon dem Großvater gehörte und das sich auch nicht ganz offensichtlich im Betriebsvermögen befindet, ist sich zumeist sicher, dass der Verkauf keine Einkommensteuern auslöst. Doch es gibt zwei Steuerfallen: Die eine betrifft die Sachverhalte, in denen die Immobilie vor dem Verkauf parzelliert oder baureif gemacht wird und zudem besondere Verkaufsaktivitäten entwickelt werden - hier kann mitunter ein "gewerblicher Grundstückshandel" drohen. Die andere betrifft die Fälle, in denen man überhaupt nicht mehr damit rechnet, dass das Grundstück noch immer in einem Betriebsvermögen "ruht" - und zwar im wahrsten Sinne des Wortes.

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