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Steuernews

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Wer eine Immobilie per Erbschaft oder Schenkung erhält, muss hierfür - entsprechend des Werts der Übertragung - Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen, sofern nicht ausnahmsweise eine sachliche Steuerbefreiung zum Zuge kommt oder die persönlichen Freibeträge ausreichend hoch sind. Zur Ermittlung des Werts einer Immobilie, welcher der Besteuerung zugrunde gelegt wird, sind gesetzlich bestimmte - typisierte - Verfahren vorgesehen. Doch zuweilen ergeben sich dabei Werte, die weit oberhalb des Verkehrswerts liegen. Dann muss der niedrigere Wert mittels Gutachten nachgewiesen werden, es sei denn, der Wert kann sich aus einer zeitnahen Veräußerung heraus bestimmen lassen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann ein Gutachten gerichtlich nur akzeptiert werden, wenn dieses entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt worden ist (BFH-Urteil vom 5.12.2019, II R 9/18). Dem BFH sei zwar klar, dass auch ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einwandfrei sein kann. Dennoch kommt er zu dem Ergebnis, dass die Eigenschaft "öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Gutachters" eine zulässige Typisierung eines Gutachtens ist.

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Werden bestimmte Kapitalanlagen im Laufe eines Zinszahlungszeitraums veräußert, zahlt der Erwerber in der Regel die so genannten Stückzinsen mit. Der Verkäufer muss diese als Teil des Veräußerungsgewinns versteuern - entweder mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent oder auf Antrag mit dem persönlichen Steuersatz. Zwar sind die Stückzinsen bei dem derzeitigen Zinsniveau weniger relevant. Doch einige Anleger haben in der Vergangenheit zum Beispiel Anteile an "thesaurierenden Geldmarktfonds" gehalten, die noch hohe (Stück-)Zinsen aufwiesen. Nun hat manch Steuerzahler Fondsanteile veräußert, die er selbst geerbt hat und in denen noch Stückzinsen enthalten waren. Hier gilt: Die Stückzinsen gehören beim Verkauf der Anteile zum Veräußerungsgewinn und unterliegen der Abgeltungssteuer. Die bereits "verdienten" Stückzinsen haben im Zeitpunkt der Erbschaft den Wert der Kapitalanlage beeinflusst, das heißt den Wert erhöht. Sie unterlagen damit der Erbschaftsteuer. Die Stückzinsen werden mithin doppelt belastet, nämlich zunächst mit Erbschaftsteuer und dann noch einmal mit der Abgeltungsteuer, die letztlich nichts anderes ist als eine pauschal berechnete Einkommensteuer. Die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer ist auch rechtens, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat (Urteil vom 17.2.2021, 7 K 3409/20 AO).

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Arbeitnehmer, die ihre Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, müssen den Privatanteil versteuern, und zwar entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode. Letztere ist allerdings mit einem hohen Aufwand verbunden. Nicht nur, dass die Fahrten detailliert aufgezeichnet werden müssen. Hinzu kommt auch, dass alle Kosten per Einzelnachweis zu belegen sind. Eine Schätzung von Aufwendungen kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (FG München, Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16).

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Wohnungsunternehmen, die außer der Immobilienverwaltung sowie der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens keine anderen Aktivitäten entfalten, profitieren von einer besonderen Regelung im Gewerbesteuergesetz: Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift die so genannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die selbst hohe Gewinne komplett von der Gewerbesteuer befreit. Doch die Finanzverwaltung ist recht streng: Übrige Aktivitäten, die in der Vorschrift nicht genannt sind, führen zu einem Entzug der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Eine - wie auch immer geartete - gewerbliche Betätigung wäre also schädlich. Dazu gehört nach bisherigem Verständnis auch der Betrieb einer Fotovoltaikanlage, obwohl dies "klimapolitisch" eigentlich gewollt ist. Gewerbesteuerlich problematisch ist selbst der Fall, dass der erzeugte Strom ausschließlich von den eigenen Mietern verbraucht wird.

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01.07.2021

Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der "echt" Alleinerziehenden abzugelten. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro.

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Beim Verkauf einer Eigentumswohnung geht der Betrag, den der Veräußerer über die Jahre in die Instandhaltungsrücklage eingezahlt hat, auf den Erwerber über. Folge: Ein Teil des Kaufpreises entfällt grundsätzlich auch auf die Instandhaltungsrücklage. Zugegebenermaßen ist das eine rein wirtschaftliche Sichtweise, denn per Gesetz gehört die Rücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft. Was gemeinhin als "Mitverkauf" der Rücklage bezeichnet wird, ist nach dem maßgebenden Wohnungseigentumsgesetz (WEG) also gar nicht möglich. Wie in einer der vorhergehenden Mandanteninformationen berichtet, hat der Bundesfinanzhof aus diesem Grund entschieden, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern ist (BFH-Urteil vom 16.9.2020, II R 49/17).

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Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Zum 1.1.2021 sind die jeweiligen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt worden. Zugleich wurden die maßgeblichen Grade der Behinderung an das Sozialrecht angeglichen. Dadurch können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro erhalten.

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In den Jahren 2020 und 2021 kann ein Steuerpflichtiger, der zuhause arbeitet und dessen Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Die Homeoffice-Pauschale darf nur für Tage abgezogen werden, an denen der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt. Demnach schließen sich die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale und der Abzug von Fahrtkosten an diesen Tagen grundsätzlich aus.

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Wer seinen Betrieb auf Sohn oder Tochter übertragen möchte, hat üblicherweise ein Interesse daran, dass dies ohne steuerliche Belastung erfolgt. In einkommensteuerlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge § 6 Abs. 3 EStG geschaffen, der bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Übertragung zu Buchwerten und damit einen steuerneutralen Übergang ermöglicht. Das Gesagte gilt gleichermaßen für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils, also die - unentgeltliche - Aufnahme eines Partners in eine Personengesellschaft oder die Schenkung eines weiteren Anteils. Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften ist allerdings das Sonderbetriebsvermögen von großer Relevanz, denn nicht immer soll dieses - ganz oder anteilig - auf die nachfolgende Generation mit übergehen. Zumeist handelt es sich um Grundbesitz, der einer GmbH & Co. KG, einer KG oder einer OHG zur Nutzung überlassen wird und sich im unmittelbaren Eigentum eines Gesellschafters befindet.

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