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Steuernews

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StBV Pressemeldungen

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Seit dem 1. Januar 2017 erhält jeder Verbraucher vor Abschluss eines steuerlich geförderten Vertrages zur privaten Altersvorsorge ein individuelles Produktinformationsblatt. Das heißt: Der Anbieter muss seinen potenziellen Kunden vor Abschluss eines Riester- bzw. Basisrentenvertrages Informationen über die Kosten, wesentliche Bestandteile des Vertrages, die Einordnung des Produkts in eine Chancen- und Risikoklasse, Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis, einen Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrages sowie die Angabe der Zertifizierungsnummer des jeweiligen Produkts zur Verfügung zu stellen. Welche Informationen in welcher Form auf das Produktinformationsblatt gehören, ist im Wesentlichen gesetzlich vorgegeben.

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Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar - bis einschließlich 2024 - mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Ab 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind, abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Ferienlager, das ein Kind besucht hat, jedoch nicht zu den abziehbaren Kinderbetreuungskosten gehören (BFH-Urteil vom 23.1.2025, III R 33/24 (III R 50/17)).

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Wenn Eltern einem Kind eine vermietete Immobilie übertragen, ohne dass der Beschenkte vorhandene Darlehen schuldrechtlich mit übernimmt, können die Schuldzinsen für das Darlehen nicht - mehr - steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hatte schon vor vielen Jahren entschieden: Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung schenkweise auf seine Kinder, so verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über (BFH-Urteil vom 30.1.1990, IX R 182/84). Was aber gilt, wenn das Kind lediglich einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie erhält? Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich geurteilt: Schenkt der Vater seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie, ohne die Darlehen anteilig mit zu übertragen, so kann er seine Schuldzinsen anschließend nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen (Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23). Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung nun bestätigt (BFH-Urteil vom 3.12.2024, IX R 2/24).

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Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Nachweis einer seelischen Behinderung und der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten erfolgen kann. Der Gutachter muss kein Arzt sein (BFH-Urteil vom 16.1.2025, III R 9/23). Bei der Tochter der Klägerin wurde im Jahr 2015 ein Schilddrüsen-Tumor erkannt und daraufhin die Schilddrüse entfernt. Im Juli 2016 wurde ein Tumor in der Brust diagnostiziert, der sich jedoch als gutartig herausstellte. Die Tochter erzielte im Zeitraum Oktober 2016 bis Oktober 2017 monatlich maximal Einkünfte von 450 Euro. Eine Ausbildung hatte die Tochter nicht beenden können. Das Versorgungsamt stellte (erst) ab September 2018 einen Grad der Behinderung von 50 fest. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzungen für die Vormonate auf. Eine Behinderung sei nur für den Zeitraum ab September 2018 nachgewiesen. Für die Zeit davor sei eine Ursächlichkeit einer (möglichen) Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht festzustellen. Die Sache ging zunächst vor das Finanzgericht. Die Klägerin machte geltend, dass bei ihrer Tochter aufgrund der Krebserkrankung eine Depression eingetreten sei. Das Gericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens einer Behinderung und der möglichen Ursächlichkeit einer solchen für die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ein. Nach dem Gutachten litt die Tochter bis einschließlich Oktober 2017 unter einer psychischen Störung (Neurose, mittelgradige depressive Episode). Die Familienkasse wollte das Gutachten indes nicht akzeptieren. Es sei ungeeignet, da der Gutachter lediglich Psychologe, nicht aber Arzt sei. Letztlich war die Klage teilweise erfolgreich und der Anspruch auf Kindergeld wurde für den Zeitraum Oktober 2016 bis einschließlich Oktober 2017 zuerkannt. Die Revision der Familienkasse hat der BFH nun zurückgewiesen.

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Arbeitnehmer können mittels so genannter Wertgutgaben einen Teil ihrer Arbeitszeit oder einen Teil ihres Lohns längerfristig ansparen. Von diesem Guthaben können sie später eine finanziell abgepufferte und sozialversicherungsrechtlich geschützte Auszeit vom Beruf nehmen, etwa für die Kindererziehung, die Pflege Angehöriger, für ein Sabbatical oder für Weiterbildungen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, im Alter die Arbeitszeit zu reduzieren oder auch früher aus dem Beruf auszuscheiden, ohne eine Rente mit Abschlägen in Anspruch nehmen zu müssen.

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Preisnachlässe, die ein so genannter Zentralregulierer seinen Mitgliedern (Anschlusskunden) für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, führen nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei den Anschlusskunden. Auch Boni, die der Zentralregulierer von den Warenlieferanten erhalten hat, und die er den Anschlusskunden in gleicher Höhe zahlt, mindern den Vorsteuerabzug der Mitglieder nicht (BFH-Urteil vom 23.10.2024, XI R 6/22). Die Klägerin betreibt den Handel mit Waren aus dem Sanitärbereich. Der Zentralregulierer X, zu dem seitens der Klägerin gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestanden, übernahm für sie verschiedene Dienstleistungen gegenüber den Lieferanten. Ihre Waren bestellte die Klägerin bei den Vertragslieferanten der X. Aus den Warenrechnungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend. X vereinbarte mit den Vertragslieferanten jährlich die Bedingungen für die Zentralregulierung, für das Delkredere und für die Warenlieferungen einschließlich der Einkaufspreise. X vereinnahmte Boni von den Vertragslieferanten. Er zahlte diese zu festen Zeitpunkten an die Klägerin in vollem Umfang aus. Neben den Boni gewährten die Vertragslieferanten der X Skonti und Rabatte und zahlten ihr eine Delkredere- und Zentralregulierungsgebühr. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage ihres Vorsteuerabzugs nicht um die Skonti und Rabatte, die Delkredere- und Zentralregulierungsgebühr sowie um die erhaltenen Boni herabzusetzen sei. Das Finanzamt folgte der Klägerin hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Delkredere- und Zentralregulierungsgebühren sowie der Skonti und Rabatte. Die Boni hingegen seien Entgelt in der Leistungsbeziehung zwischen den Vertragslieferanten und der Klägerin, weshalb insoweit eine Minderung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen habe. Das Finanzgericht Münster hatte die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, doch der BFH hat der Revision stattgegeben und sieht keinen Anlass für eine Vorsteuerkorrektur.

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Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Das bedeutet, dass er dem Grunde nach mit seinen gesamten in- und ausländischen Einkünften der deutschen Einkommensteuer unterliegt, auch wenn Einkünfte aus dem Ausland aufgrund von Doppelbesteuerungsbekommen oftmals in Deutschland steuerfrei sind. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat allerdings entschieden, dass keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt, wenn jemand seinen Wohnsitz im Ausland hat und sich zu bloßen Besuchsaufenthalten in der inländischen Wohnung der Eltern aufhält. Das gilt auch dann, wenn die entsprechende Person noch in Deutschland gemeldet ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.6.2024, 7 K 1568/22).

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Kapitalerträge bleiben in Höhe des Sparerpauschbetrages steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten. Mit dem Sparerpauschbetrag sind grundsätzlich alle Werbungskosten abgegolten, so dass höhere Aufwendungen nicht absetzbar sind (§ 20 Abs. 9 EStG). Von dem Verbot des Werbungskostenabzugs gibt es nur wenige, gesetzlich eng umrissene Ausnahmen, so etwa - unter gewissen Voraussetzungen - bei Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft.

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Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden wird angepasst: Künftig sollen Grenzpendler bis zu 34 Tage im Jahr von zu Hause aus arbeiten können, ohne dass sich dadurch ihre steuerliche Situation ändert.

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Wird ein Firmen-Pkw privat genutzt oder besteht zumindest die Möglichkeit einer Privatnutzung, ist der Privatanteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Es gilt der "Beweis des ersten Anscheins", der fast immer für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spricht. Der Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Voraussetzung für eine solche Entkräftung ist jedoch, dass dieses Privatfahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist für einen Pickup im Betriebsvermögen aber selbst dann ein Privatanteil zu versteuern, wenn sich im Privatvermögen ein oder sogar mehrere Kleinwagen befinden, die - auch - vom Ehegatten und den Kindern genutzt werden können. Ein Pickup und ein Kleinwagen seien in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar. Ein Pickup sei auch durchaus für Privatfahrten geeignet (BFH-Urteil vom 16.1.2025, III R 34/22).

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