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Es gibt gewisse Fälle im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, bei denen die voraussichtliche (durchschnittliche) Lebenserwartung des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist. Dazu greift die Finanzverwaltung auf so genannte Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts zurück. Aus den Sterbetafeln wiederum ergeben sich Vervielfältiger, die das Bundesfinanzministerium jeweils veröffentlicht. Die Werte werden nach Männern und Frauen getrennt ermittelt, da Frauen - durchschnittlich betrachtet - länger leben als Männer. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt (BFH-Urteile vom 20.11.2024, II R 38/22, II R 41/22 und II R 42/22).

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Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Die Verluste aus den Töpfen überträgt die Bank in das nächste Kalenderjahr, so dass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt. Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt.

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Vor einigen Wochen fand in mehreren Bundesländern wieder ein so genannter Blitzermarathon statt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass verhängte Buß- und Verwarnungsgelder nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, selbst wenn die Geschwindigkeitsübertretungen während beruflicher oder betrieblicher Fahrten erfolgt sind. Der Ausschluss ist gesetzlich geregelt und gilt für "von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder" (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Die eventuelle Übernahme Buß- und Verwarnungsgelder durch den Arbeitgeber stellt im Übrigen für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Denn die Arbeitgeberleistung erfolgt hier nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und ist deshalb nicht steuerfrei. Verstöße gegen die Rechtsordnung, die mit Bußgeldern belegt sind, würden nicht zu den "notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen" zählen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Fahrer angewiesen hat, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten (BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12).

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Im Jahre 2023 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können (BFH-Urteil vom 22.2.2023, X R 8/21). Ein Mathematikstudent hatte im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel (Variante "Texas Hold´em/Fixed Limit") begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen im Zeitablauf erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 Euro der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der BFH bestätigt. Begründung: Poker ist kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist. Nun hat der BFH seine Auffassung bekräftigt: Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel in der Variante "Pot Limit Omaha“ können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (BFH-Urteil vom 2.4.2025, X R 26/21).

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Damit Deutschland langfristig wirtschaftlich stark und innovativ sein kann, sind hohe Investitionen in Forschung und Entwicklung unerlässlich. Ein Großteil der Ausgaben für Forschung und Entwicklung wird von den Unternehmen erbracht. Die wirtschaftlich schwierige Situation darf nicht dazu führen, dass wichtige Forschungs- und Innovationsvorhaben eingeschränkt werden. Deshalb sollen Forschung und Entwicklung noch intensiver gefördert werden. Nunmehr werden bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage deutlich erhöht und die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").

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Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings wird zwischen Erst- und Zweitausbildung differenziert: Bei einer Erstausbildung wird das Kind ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Bei einer Zweitausbildung, also nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird ein Kind hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Von daher ist es kindergeldrechtlich von Vorteil, wenn eine Ausbildung noch als Erstausbildung gilt. Dabei können im Einzelfall auch ein Aufbaustudium oder eine weiterführende Ausbildung noch der Erstausbildung zuzurechnen sein. Man spricht von einer einheitlichen Erstausbildung oder einer mehraktigen Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 9/15).

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Die so genannte Schutzmaskenpauschale, die Apotheken während der Corona-Pandemie erhielten, unterlag der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.2.2025 (V R 24/23) entschieden. Zum Hintergrund: Menschen aus bestimmten Risikogruppen hatten während der Hochphase der Corona-Pandemie Zugang zu kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken. In der so genannten Phase 1 durften sie drei kostenlose FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen. Gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV erhielt die jeweilige Apotheke für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV eine Pauschale, die anfänglich 6 Euro für jede Schutzmaske betrug. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Apotheker insoweit steuerbare Leistungen erbracht haben, wobei das Entgelt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als Dritten gezahlt wurde. Der BFH hat der Finanzverwaltung nun im Ergebnis Recht gegeben.

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Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge stellen keine außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG dar und sind folglich nicht abziehbar (Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.6.2025, 10 K 1483/24 E). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abgeschlossen. Er machte die hierfür angefallenen Aufwendungen von 6.500 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Doch das Finanzamt und auch das Finanzgericht haben einen Abzug nicht zugelassen.

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Es gilt die Regel, dass der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilen zu - steuerpflichtigen - gewerblichen Einkünften führt, wenn mehr als drei Objekte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren an- und wieder verkauft werden. Man spricht insoweit von einem gewerblichen Grundstückshandel. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Im Einzelfall kommt es weder auf die "Drei-Objekt-Grenze" noch auf den "Fünf-Jahres-Zeitraum" an. So hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass umfangreiche Bau- und Erweiterungsmaßnahmen, die der Immobilienbesitzer selbst an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vornimmt, dazu führen können, dass das Grundstück einem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist und seine Veräußerung steuerpflichtig ist (BFH-Urteil vom 15.1.2020, X R 18, 19/18). Auch kann ein Verkauf außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums schädlich sein und zu einem gewerblichen Grundstückshandel führen. Dies gilt insbesondere bei Verkäufen durch einen branchenkundigen Steuerpflichtigen (zum Beispiel einem Grundstücksmakler). So nimmt der BFH einen gewerblichen Grundstückshandel an, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Errichtung weniger als vier, danach aber in relativ kurzer Zeit planmäßig weitere Objekte veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 5.9.1990, X R 107-108/89).

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Wird ein Kfz ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzugs (gebraucht) erworben und ins so genannte Unternehmensvermögen eingelegt, unterliegt die spätere Entnahme aus dem Unternehmensvermögen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Und wird das Fahrzeug anschließend, das heißt nach der Entnahme, wieder veräußert, ist auch dieser Vorgang nicht umsatzsteuerbar. Doch Vorsicht: Damit tatsächlich keine Umsatzsteuer entstehen soll, bedarf es objektiver Anhaltspunkte für die Entnahme und einer gewissen Zeitspanne bis zum späteren Verkauf (Niedersächsisches FG, Urteil vom 3.4.2025, 5 K 15/24).

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