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Nach § 3 Nr. 28 EStG sind Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer in Altersteilzeit zahlt, steuer-frei. Die Beträge unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG nicht entgegen steht, wenn sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Es kommt nicht darauf an, "wann" gezahlt wird, sondern "für welchen Zeitraum" (BFH-Beschluss vom 24.10.2024, VI R 4/22).

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Bestimmte gesetzliche Vergütungsansprüche auf urheberrechtlich geschützte Werke unterliegen nicht der Umsatzsteuer, weil die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbringen (EuGH-Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-37/16). Dies betrifft beispielsweise die Ausschüttungen, die Autoren von der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort erhalten. Einzelheiten dazu enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2021 (BStBl 2021 I S. 2133). Ein Journalist war nun der Auffassung, dass die Grundsätze zur Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer übertragbar sein müssten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jedoch entschieden, dass Vergütungen für die Übertragung von Urheberrechten, die ein selbständig tätiger Journalist von der VG Wort oder der VG Bildkunst erhält, zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gehören (Urteil vom 6.6.2023, 2 K 2151/22). Der Bundesfinanzhof hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nun zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 13.8.2024, VIII B 59/23).

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Gewährt der Arbeitgeber freie Verpflegung oder Unterkunft, ist dafür ein bestimmter Sachbezugswert steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sofern keine Vollverpflegung gewährt wird, ist der anteilige Sachbezugswert für die einzelne Mahlzeit anzusetzen. Grundlage ist die "Sozialversicherungsentgeltverordnung". Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung gelten einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Sie gelten unverändert ebenfalls für Jugendliche und Auszubildende. Das sind die amtlichen Sachbezugswerte der Jahre 2024 und 2025:

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Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind über dessen 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Doch wann liegt eine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor? Der Bundesfinanzhof hatte hierzu im Jahre 2021 wie folgt Stellung genommen (BFH-Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19): Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich seiner finanziellen Mittel einerseits und des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes andererseits. Ergibt sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert, und es ist gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld und keinen Kinderfreibetrag zu gewähren. Der gesamte Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem betragsmäßigen Grundbedarf, der an den steuerlichen Grundfreibetrag anknüpft, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Diese können einzeln nachgewiesen werden. Erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag als Anhalt für den Mehrbedarf dienen.

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25.02.2025

Seit dem 1. Januar 2025 ist für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu erstellen. Auch wenn der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2028 geschaffen hat, wird sich früher oder später jeder Unternehmer mit dem Thema "E-Rechnung" befassen müssen. Das Bundesfinanzministerium gibt nun in seinen FAQs Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur E‑Rechnung. Unter anderem nimmt das BMF zu folgenden Fragen Stellung: Wie ändern sich die Regelungen zu elektronischen Rechnungen? Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung? Fallen auch Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E‑Rechnung? Welche Formate sind für eine E-Rechnung zulässig? Wie kann eine E-Rechnung übermittelt und empfangen werden? In welchem Umfang muss eine E‑Rechnung eine elektronische Verarbeitung ermöglichen? Müssen E‑Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden? Welche Übergangsregelungen gelten für die Ausstellung einer E‑Rechnung? Gibt es Ausnahmen für den Empfang von E‑Rechnungen? Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden? Wie kann eine E‑Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden? Die Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025 sind unter folgendem Link abrufbar:

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Wird aus privaten Gründen ein Darlehen zu einem Zinssatz vergeben, der unterhalb des Marktzinses liegt, ist darin eine freigebige Zuwendung zu sehen, die Schenkungsteuer auslösen kann. Für die Bemessung des schenkung-steuerpflichtigen Zinsvorteils ist die Differenz zwischen dem marktüblichen Wert und dem tatsächlichen Zins her-anzuziehen - vorausgesetzt, es besteht ein Marktzins. Anderenfalls ist als Referenzwert ein Zinssatz von 5,5 Prozent zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 BewG). Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass an die Feststellung eines marktüblichen Werts aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Jedenfalls könne nicht verlangt werden, dass der Steuerpflichtige einen anderen Wert nachweisen muss (BFH-Urteil vom 31.7.2024, II R 20/22).

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Im Erwerb eines hochpreisigen Sportwagens wittert die Finanzverwaltung oftmals einen unangemessenen Aufwand und versagt insoweit sowohl den Betriebsausgaben- als auch den Vorsteuerabzug. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug für den Erwerb eines "Supersportwagens" auch dann zu versagen sein kann, wenn dieser als Ausstellungsobjekt eines Kfz-Handels dienen soll, sich der Betrieb aber noch in der Planungsphase befindet (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.1.2024, 5 K 148/23).

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Seit November 2024 steht Gründern sowie Unternehmensnachfolgern ein neues attraktives Förderangebot zur Verfügung. In einer neuartigen Kooperation führen die KfW, die Deutschen Bürgschaftsbanken, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesfinanzministerium den ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge ein. Das Angebot erleichtert Gründern sowie Unternehmensnachfolgern den Zugang zu Finanzierungsmitteln. Die wichtigsten Programmeckpunkte: Mit dem ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge werden Investitionen, Unternehmensübernahmen und Betriebsmittelfinanzierungen gefördert. Finanziert werden bis zu 35 Prozent eines Vorhabens mit einer maximalen Kreditsumme von 500.000 Euro. Die Antragsteller müssen keine Sicherheiten stellen. Aufgrund der Mittel aus dem ERP-Sondervermögen und der Übernahme des Kreditausfallrisikos durch die Bürgschaftsbanken und den Bund profitieren sie von besonders günstigen Zinsen. Darüber hinaus ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen sowie Absicherungsinstrumenten der Bürgschaftsbanken möglich. Für die Förderung stehen zwei Laufzeitvarianten zur Verfügung. Die Antragsteller beantragen den Kredit für das Vorhaben zunächst bei ihrer Hausbank. Die Hausbank stellt über die zentrale Homepage kapital.ermoeglicher.de den Antrag auf Garantieübernahme bei der zuständigen Bürgschaftsbank. Nach Übernahme der Garantie beantragt die Hausbank den Refinanzierungskredit bei der KfW, die den Antrag vollautomatisiert prüft und zusagt. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie unter kfw.de/077 oder kapital.ermoeglicher.de (Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 29.10.2024).

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Derjenige, der eine Leistung erbringt, erteilt hierüber regelmäßig die entsprechende Rechnung. Im Geschäftsleben ist es aber auch üblich, dass per Gutschrift abgerechnet wird, insbesondere wenn der Leistungsempfänger die Berechnungsmodalitäten besser kennt als der Leistende. Zu beachten ist, dass sowohl ein Rechnungsaussteller als auch ein Gutschriftempfänger die Umsatzsteuer schulden, wenn diese in der Rechnung oder der Gutschrift gesondert ausgewiesen wird (§ 14c Abs. 2 UStG). Im letztgenannten Fall gilt dies, wenn der Gutschrift nicht widersprochen wird. Im Jahre 2019 hatte der Bundesfinanzhof allerdings zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass eine Gutschrift, die an einen Privatmann ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Anders ausgedrückt: Bei der Gutschrift an einen Steuerbürger, der gar nicht unternehmerisch tätig ist, wird die Umsatzsteuer nicht geschuldet, selbst wenn diese offen ausgewiesen wird. Die Finanzverwaltung hat das Urteil allgemein anerkannt (BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19/V R 62/17, BStBl 2021 II S. 542; BMF-Schreiben vom 19.8.2021, BStBl 2021 I S. 1087).

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