Es gibt gewisse Fälle im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, bei denen die voraussichtliche (durchschnittliche) Lebenserwartung des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist. Dazu greift die Finanzverwaltung auf so genannte Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts zurück. Aus den Sterbetafeln wiederum ergeben sich Vervielfältiger, die das Bundesfinanzministerium jeweils veröffentlicht. Die Werte werden nach Männern und Frauen getrennt ermittelt, da Frauen - durchschnittlich betrachtet - länger leben als Männer. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt (BFH-Urteile vom 20.11.2024, II R 38/22, II R 41/22 und II R 42/22).
» mehrBanken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Die Verluste aus den Töpfen überträgt die Bank in das nächste Kalenderjahr, so dass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt. Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt.
» mehrVor einigen Wochen fand in mehreren Bundesländern wieder ein so genannter Blitzermarathon statt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass verhängte Buß- und Verwarnungsgelder nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, selbst wenn die Geschwindigkeitsübertretungen während beruflicher oder betrieblicher Fahrten erfolgt sind. Der Ausschluss ist gesetzlich geregelt und gilt für "von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder" (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Die eventuelle Übernahme Buß- und Verwarnungsgelder durch den Arbeitgeber stellt im Übrigen für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Denn die Arbeitgeberleistung erfolgt hier nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und ist deshalb nicht steuerfrei. Verstöße gegen die Rechtsordnung, die mit Bußgeldern belegt sind, würden nicht zu den "notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen" zählen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Fahrer angewiesen hat, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten (BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12).
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