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In den letzten Jahren werten die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundessozialgericht die Beauftragung von freien Mitarbeitern und Honorarkräften zunehmend als abhängige Beschäftigungen. Dies betrifft auch Lehrkräfte und Dozenten, beispielsweise Lehrer an Musikschulen, die immer häufiger als abhängig beschäftigt angesehen werden und auf deren Honorare folglich Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Die Versicherungspflicht sei nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten - so das BSG mit Urteil vom 28.6.2022 (B 12 3/20 R).

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Viele Selbstständige sind nicht buchführungspflichtig, sondern ermitteln ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. Dennoch bleibt es ihnen unbenommen, freiwillig Bücher zu führen. Zwar sollen beide Gewinnermittlungsarten - über einen längeren Zeitraum gesehen - zum gleichen Ergebnis führen, doch aufgrund der Besonderheiten der Buchführung wie etwa der Aktivierung von Forderungen oder der Bildung von Rückstellungen ergeben sich in einzelnen Jahren - je nach Gewinnermittlungsart - mitunter erhebliche Unterschiede in den Gewinnen. Und da kann beispielsweise der Gedanke aufkommen, die Gewinnermittlungsart noch während einer Betriebsprüfung zu ändern, um das Mehrergebnis einer Betriebsprüfung zu mindern bzw. zu "glätten".

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09.04.2025

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an und zahlen dafür Geldprämien. Bei bestimmten Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen handelt es sich rechtlich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Folge: Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge werden nicht gemindert (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18).

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Zu Beginn des Jahres 2018 ist die Besteuerung von Investmentfonds neu geregelt worden. Unter anderem gibt es seitdem die so genannte Vorabpauschale für thesaurierende und teilweise thesaurierende Fonds, also Fonds, die ihre Gewinne nicht oder nicht vollständig ausschütten. Diese Vorpauschale führt zu einer gewissen Mindestbesteuerung, das heißt, durch die Vorabpauschale sollen Werterhöhungen des Fonds vorab versteuert und die Verlagerung von Steuerzahlungen in kommende Jahre vermieden werden. Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Sofern der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr geringer ist, wird aber nur dieser angesetzt. Gab es keine Wertsteigerung, erfolgt auch keine Vorabbesteuerung. Zugegebenermaßen ist die Besteuerung von Fonds alles andere als leicht.

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Mit dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus" wurde eine befristete Sonderabschreibung nach § 7b EStG eingeführt. Mit dem "Wachstumschancengesetz" wurden die Förderbedingungen etwas verbessert. Die Regelung ermöglicht für vier Jahre eine Abschreibung in Höhe von 5 Prozent der Baukosten, wenn durch Baumaßnahmen neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden und diese im Anschluss für mindestens zehn Jahre vermietet werden. Diese Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regulären Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt werden. Dabei sind verschiedene Anwendungszeitpunkte zu beachten (Bauantrag oder Bauanzeige zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021; Bauantrag oder Bauanzeige zwischen dem 1.1.2023 und dem 30.9.2029). Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eine Förderung nach § 7b EStG ausgeschlossen ist, wenn ein vermietetes Wohngebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird (FG Köln, Urteil vom 12.9.2024,1 K 2206/21).

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Viele Unternehmer finden in der Familie keinen Nachfolger, der ihren Betrieb weiterführen möchte. Mitunter übertragen sie ihr Unternehmen daher ganz oder teilweise auf Mitarbeiter, um den Fortbestand zu sichern. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, wenn Geschäftsanteile an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge verschenkt werden (BFH-Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22).

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Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen gilt zwar grundsätzlich seit dem 1. Januar 2025. Angesichts des hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2028 geschaffen. Inländische Unternehmer müssen aber trotz der Übergangsfristen seit 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Unterstützung bietet insoweit die Finanzverwaltung. Unter www.elster.de/eportal/e-rechnung stellt sie ein Tool zur Visualisierung von E-Rechnungen bereit. Sie können jeweils eine E-Rechnung im XML-Format bis zu maximal 10 MB hochladen, die im Anschluss in einem lesbaren Format angezeigt wird.

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Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt (BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23).

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Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen.

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