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Betreut eine Tagespflegeperson Kinder verschiedener Eltern im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, so handelt es sich um eine selbstständige erzieherische Tätigkeit. Die Tagespflegeperson erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Gewinn kann durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar, entweder in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis oder ganz einfach in Höhe der Betriebsausgabenpauschale. Diese betrug bislang 300 Euro je Kind und Monat. Bund und Länder haben sich nunmehr aber darauf geeinigt, die Betriebsausgabenpauschale für selbständige Tagesmütter und -väter auf 400 Euro je Kind und Monat anzuheben. Die Erhöhung gilt ab dem Jahr 2023 (BMF-Schreiben vom 6.4.2023, IV C 6-S 2246/19/10004 :004).

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Die Ermittlung des Gewerbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer ist zwar in vielerlei Hinsicht identisch mit der Ermittlung des Gewinns für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Doch einige Tücken hält das Gewerbesteuerrecht bereit. Beispielsweise ist zu berücksichtigen, dass die Gewerbesteuerpflicht das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs voraussetzt. Das wiederum führt dazu, dass vor einer Betriebseröffnung entstandene Betriebsausgaben gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich sind (BFH-Urteil vom 30.8.2022, X R 17/21). Dem genannten BFH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger pachtete ab dem 1.12.2017 einen Imbissbetrieb einschließlich Inventar von der bisherigen Betreiberin an. Im Dezember 2017 renovierte er die angepachteten Räume. Im Januar 2018 eröffnete er den Imbissbetrieb für Gäste. Im Streitjahr 2017 wies der Kläger einen Verlust von über 15.000 Euro aus. Es handelte sich um vorab entstandene Betriebsausgaben. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2017 auf 0 Euro fest und legte dabei einen Gewerbeertrag von 0 Euro zugrunde. Ein Betrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes sei erst ab dem Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen. Dies sei hier die Betriebseröffnung im Januar 2018. Die vorhergehende Renovierung stelle eine gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Vorbereitungshandlung dar. Die Richter des BFH sehen dies genauso. Es komme für die Gewerbesteuer nicht auf die persönliche Steuerpflicht eines Unternehmers, sondern auf die sachliche Steuerpflicht des Steuerobjekts an; diese beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb in Gang gesetzt worden ist. Gegenstand der Gewerbesteuer sei nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Der Imbissbetrieb des Klägers sei erst mit seiner Eröffnung für die Kundschaft im Januar 2018 als Steuergegenstand des Gewerbesteuerrechts anzusehen. Dies gelte auch bei einem Betriebsübergang im Ganzen.

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Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Aufwendungen insbesondere für die Durchführung eines Funktionstrainings, etwa einer ärztlich verordneten Wassergymnastik, getätigt werden. So hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 14.12.2022 (9 K 17/21) entschieden.

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Wer eine sozialversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung ausübt, darf nebenher noch als Minijobber tätig werden, also eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst bis zu 520 Euro monatlich ausüben. Allerdings darf es sich nur um einen einzigen Minijob handeln und dieser darf nicht bei dem Arbeitgeber ausgeübt werden, mit dem das Hauptarbeitsverhältnis besteht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diese Grundsätze bestätigt und entschieden, dass es nicht zulässig ist, bei demselben Arbeitgeber neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung auszuüben. Die Lohnzahlungen sind daher zusammenzurechnen und unterliegen insgesamt der Sozialversicherung und der individuellen Lohnsteuer, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.12.2022, 6 K 6129/20). Der Kläger arbeitete im Innendienst eines Taxiunternehmens, das Herrn A gehörte. Sein Arbeitslohn unterlag der Sozialversicherung und wurde individuell lohnbesteuert. Einige Jahre nach Aufnahme des ersten Arbeitsverhältnisses schloss er einen weiteren Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber war wiederum Herr A, allerdings wurde der Kläger in einem anderen Betrieb des Herrn A eingesetzt, und zwar im Innendienst eines exklusiven Fahrdienstes mit Chauffeur. Für die zweite Beschäftigung bezog er eine monatliche Bruttovergütung innerhalb der Minijob-Grenze von damals 450 Euro. Das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des zweiten Arbeitsvertrages wurde in den Streitjahren durchgehend als Minijob über die Bundesknappschaft mit 2 Prozent pauschaler Lohnsteuer abgerechnet. Nach Ansicht des Finanzamts und nun auch des Finanzgerichts lag hingegen keine geringfügige Beschäftigung vor; denn bei den beiden Tätigkeiten handelte es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so dass die Voraussetzungen der Pauschalbesteuerung, das heißt eines Minijobs, nicht vorlagen.

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Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann - wie bei der vollständigen Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge - zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen - so lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.6.2022 (X R 6/20, BStBl 2023 II S. 112). Die Klägerin führte einen handwerklichen Betrieb, den sie Ende des Jahres 2013 einstellte. Einen Großteil der Wirtschaftsgüter ihres Geschäftsbetriebs veräußerte die Klägerin an die A-GmbH gegen Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente. Einige Wirtschaftsgüter waren aber von der Veräußerung ausgenommen und wurden ins Privatvermögen überführt, so dass von einer Betriebsaufgabe und nicht von einer gesamten Betriebsveräußerung auszugehen war. Das Finanzamt war daher der Auffassung, dass die Rentenzahlungen bei der Ermittlung des Aufgabegewinns mit ihrem vollständigen Barwert sofort zu berücksichtigen seien - ein Wahlrecht zur so genannten Zuflussbesteuerung bestehe nicht. Allerdings wurde der ermäßigte Steuersatz für den Betriebsaufgabegewinn gewährt.

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Bereits in den Jahren 2020 bis 2022 konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Impf- und Testzentren von der so genannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. Wie das Thüringer Finanzministerium berichtet, werden diese Erleichterungen auch für das Jahr 2023 gewährt. Die Anweisung ist bundeseinheitlich abgestimmt (Thüringer FinMin vom 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023). Danach gilt: Für all diejenigen, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst - gilt die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Im Jahr 2020 lag die Übungsleiterpauschale bei 2.400 Euro, seit 2021 beträgt sie 3.000 Euro jährlich.

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Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen an Erntehelfer ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, unterliegt aber nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Unterkunft lediglich um Wohncontainer handelt (BFH-Urteil vom 29.11.2022, XI R 13/20). Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Er beschäftigte saisonal jeweils rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Wohncontainer waren nicht in das Erdreich eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen. Zwischen dem Kläger und den Erntehelfern wurden neben den Arbeitsverträgen "Leistungsverträge“ geschlossen, in denen die Miete kalendertäglich vereinbart war. Neben der Unterkunft konnten die Erntehelfer auch Verpflegung beziehen, die der Kläger gesondert berechnete. Der Kläger meldete seine Umsätze aus der Vermietung der Räume an Erntehelfer für die Streitjahre zum ermäßigten Steuersatz an. Das Finanzamt unterwarf die betreffenden Umsätze hingegen dem Regelsteuersatz, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Zur Gewährung des ermäßigten Steuersatzes müssten die Wohn- und Schlafräume Teile von Gebäuden sein. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage jedoch statt; die Revision des Finanzamts blieb ohne Erfolg.

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Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber beschlossen, den Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz zu verringern. Befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 gilt insoweit der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG). Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun mehrere Fragen rund um die Senkung des Steuersatzes beantwortet (Erlass vom 30.3.2023, S 7220.1.1-11/12 St33). So gilt unter anderem:

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Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, beispielsweise eine Lohnnachzahlung für mehrere Jahre, unterliegt der so genannten Fünftel-Regelung des § 34 EStG. Dadurch wird der Steuersatz für die Vergütung zumindest ein Stück weit ermäßigt. Allerdings setzt die Anwendung der Fünftel-Regelung voraus, dass die Vergütung in einem Betrag festgesetzt und zusammengeballt in einem Jahr gezahlt wird. Wird sie in unterschiedlichen Jahren ausgezahlt, wird die Steuervergünstigung - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht gewährt. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die ratierliche Auszahlung der Vergütung gar nicht beeinflussen kann. In den Worten des BFH heißt es konkret: Die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit ist regelmäßig nicht mittels Fünftel-Regelung nach § 34 EStG tarifbegünstigt, wenn die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung ursprünglich in einer Summe vereinbart war und die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruht, die der Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen entzogen sind (BFH-Urteil vom 15.12.2022, VI R 19/21).

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Wenn die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Ist-Versteuerung), kommt es für die Versteuerung eines Umsatzes auf den Zufluss- bzw. Zahlungszeitpunkt an. Doch wann gilt eine Einnahme bei einer Banküberweisung tatsächlich als zugeflossen? Am Tag der Wertstellung oder erst am Buchungstag? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Wertstellungstag bei der Bank ankommt (Urteil vom 17.5.2022, 5 K 5133/21). Es wurde allerdings die Revision zugelassen, die bereits unter dem Az. V R 12/22 vorliegt.

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