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Steuernews

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Das verheerende Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat enormes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Um Unterstützungsmaßnahmen zu fördern, hat das Bundesfinanzministerium einen so genannten Katastrophenerlass herausgegeben. Er gilt für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden (BMF-Schreiben vom 27.2.2023, IV C 4 - S 2223/19/10003 :019). Unter anderem wird geregelt, dass für Spenden ein vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt. Statt einer sonst üblichen Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z.B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Der vereinfachte Nachweis genügt für Spenden, die bis zum 31. Dezember 2023 auf spezielle Sonderkonten eingezahlt werden, und zwar bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen. Weitere Regelungen betreffen Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen, die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, lohnsteuerliche Fragen bei der Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitslohnspenden, den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen sowie schenkungsteuerliche Befreiungen bei Zuwendungen an hilfsbedürftige Personen.

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Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder verkauft, muss einen eventuellen Veräußerungsgewinn versteuern. Steuerfrei bleibt - unter bestimmten Voraussetzungen - nur der Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims. Was aber gilt, wenn lediglich ein Teil des Grundstücks, auf dem sich das Eigenheim befindet, verkauft wird und das Haus mitsamt des Restgrundstücks weiter selbst genutzt wird? Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Teilverkauf eines Grundstücks, hier eines Gartenteils, die so genannte Spekulationsbesteuerung auslöst (Urteil vom 20.7.2022, 4 K 88/21). Der Sachverhalt: Eheleute erwarben in 2014 ein Einfamilienhaus mitsamt eines sehr großen Grundstücks. Als im Jahre 2018 in der Nachbarschaft gebaut wurde, erkannten die Eheleute, dass auf ihrem Grundstück noch ein weiteres Gebäude errichtet werden könnte. Daraufhin veranlassten sie die Teilung des Grundstücks und veräußerten in 2019 eine Parzelle. Dem Finanzamt gegenüber erläuterten sie, dass sie lediglich einen Teil ihres Gartens des von ihnen selbst genutzten Grundstücks veräußert hätten. Das von ihnen in 2014 angeschaffte Grundstück in dem kleinen Dorf sei von ortsüblicher Größe gewesen. Das Finanzamt und nun auch das Finanzgericht waren dennoch der Auffassung, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (§§ 22, 23 EStG) vorgelegen habe. Dies sei auch dann gegeben, wenn das restliche Grundstück weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde.

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Insbesondere im Erstjahr der Corona-Pandemie wurden viele Arbeitnehmer in Quarantäne geschickt, ohne selbst krank gewesen zu sein. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in § 56 eine Verdienstausfallentschädigung für diese Fälle vor. Den Verdienstausfall zahlt zunächst der Arbeitgeber. Die Leistung wird dem Arbeitgeber aber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Das Bundesfinanzministerium hat nun zu steuerlichen Fragen rund um die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Stellung genommen und dabei eine erfreuliche Nichtbeanstandungsgrenze eingeführt (BMF-Schreiben vom 25.1.2023, IV C 5 - S 2342/20/10008 :003). Danach gilt unter anderem:

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Für bestimmte Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten wird die so genannte Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro gewährt. Das heißt, bis zu diesem Betrag bleiben die Einnahmen steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass die Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer gemeinnützigen Institution oder eines öffentlich-rechtlichen Auftraggebers erfolgen. Das Finanzgericht Köln ist der Auffassung, dass eine Steuerfreiheit nicht in Betracht kommt, wenn Vortragstätigkeiten gegenüber Verlagen und Verbänden erbracht werden. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltungen von den Teilnehmern besucht werden, um einer Fortbildungspflicht nachzukommen und die Erfüllung dieser Pflicht wiederum von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, zum Beispiel einer Berufskammer, geprüft wird. Ein mittelbarer Zusammenhang zu einem öffentlich-rechtlichen Auftraggeber reicht folglich nicht aus, um die Übungsleiterpauschale zu erlangen (Urteil vom 20.1.2022, 15 K 1317/19). Der Kläger erzielte Vortragshonorare, für die er die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG beantragte. Die Vorträge wurden bei Verlagen und Verbänden gehalten; Zielgruppe waren Rechtsanwälte. Die Veranstaltungen konnten als Fachanwaltsfortbildung berücksichtigt werden. Die Überprüfung der entsprechenden Fortbildungspflicht obliegt den Rechtsanwaltskammern. Damit lag nach Ansicht des Klägers eine begünstigte Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vor. Finanzamt und Finanzgericht indes versagten die Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiung verlange als Leistungsempfänger entweder bestimmte privatrechtliche steuerbegünstigte Körperschaften oder eine Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Das sei hier nicht gegeben. Die spätere Anerkennung der Veranstaltungen als Fortbildung für Fachanwälte bewirke keine Steuerbefreiung.

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Das verheerende Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat enormes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Um Unterstützungsmaßnahmen zu fördern, hat das Bundesfinanzministerium einen so genannten Katastrophenerlass herausgegeben. Er gilt für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden (BMF-Schreiben vom 27.2.2023, IV C 4 - S 2223/19/10003 :019). Unter anderem wird geregelt, dass für Spenden ein vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt. Statt einer sonst üblichen Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z.B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Der vereinfachte Nachweis genügt für Spenden, die bis zum 31. Dezember 2023 auf spezielle Sonderkonten eingezahlt werden, und zwar bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen. Weitere Regelungen betreffen Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen, die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, lohnsteuerliche Fragen bei der Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitslohnspenden, den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen sowie schenkungsteuerliche Befreiungen bei Zuwendungen an hilfsbedürftige Personen.

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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Steuerfrei sind aber nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Werden Zuschläge gezahlt, ohne dass in der begünstigten Zeit tatsächlich Arbeiten verrichtet wurden, sind diese steuerpflichtig. Dies gilt auch im Rahmen von Rufbereitschaften. Das heißt: Die bloße Rufbereitschaft genügt nicht für die Steuerfreiheit von Zuschlägen, wohl aber kann für die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit ein Zuschlag steuerfrei gewährt werden - vorausgesetzt, die Arbeit erfolgt zu den Zeiten, wie sie in § 3b EStG genannt sind (BFH-Urteil vom 26.10.1984, BStBl 1985 II S. 57). Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. des § 3b Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 29.11.2016, VI R 61/14).

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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann sind die Arbeitszimmerkosten bis 1.250 Euro abziehbar (ab 2023 gilt insoweit eine etwas andere Regelung mit einer Tagespauschale von bis zu 1.260 Euro). Hingegen sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines psychologischen Gutachters den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellen kann mit der Folge, dass die Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig sind (FG Münster, Urteil vom 18.8.2022, 8 K 3186/21 E).

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Ehegatten können für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

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Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, dürfen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Folglich können auch Beiträge an Musikvereine steuerlich nicht berücksichtigt werden. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.9.2022 (X R 7/21). Zum Hintergrund: Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Einrichtungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schließt jedoch u.a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die wiederum in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt zum Beispiel für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

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Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG soll Anreize für den Bau von Mietwohnungen setzen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird die Sonderabschreibung wieder "aufgelegt". Im Einzelnen gilt nun:

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