
Wird eine Immobilie aus dem Betriebsvermögen entnommen und im Anschluss modernisiert, so stellt sich die Frage, ob die Kosten sofort in voller Höhe oder nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abzuziehen sind - vorausgesetzt natürlich, dass die Räumlichkeiten weiter der Einkünfteerzielung dienen, also nach der Entnahme vermietet werden. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass die Kosten im Regelfall sofort abziehbar sind, es sei denn, sie nehmen einen solchen Umfang ein, dass sie "echte" Herstellungskosten sind, beispielsweise weil neuer Wohnraum geschaffen wird oder weil es sich um eine Kernsanierung handelt. Unerheblich ist aber, ob die Kosten 15 Prozent des Entnahmewerts überschreiten oder nicht. Diese 15-Prozent-Grenze gilt für "anschaffungsnahe Herstellungskosten", das heißt für Renovierungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist aber keine Anschaffung in diesem Sinne - so der BFH mit Urteil vom 3.5.2022 (IX R 7/21).
» mehrAufwendungen für ein Masterstudium, die grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar sind, müssen um steuerfreie Leistungen gekürzt werden, die der Steuerbürger aus einem Stipendium erhält (BFH-Urteil vom 29.9.2022, VI R 34/20). Die Klägerin absolvierte ein Masterstudium in den USA, das als Zweitausbildung galt und bei dem daher ein Werbungskostenabzug in Betracht kam. Für dieses Studium erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD zahlte der Klägerin monatliche Stipendienraten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den USA, insbesondere für Wohnung und Verpflegung. Außerdem erstattete er anteilige Studiengebühren und Reisekosten. Die Klägerin machte die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen in Abzug zu bringen. Das hält der BFH aber für falsch.
» mehrVerpflichtet sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird (BFH-Urteil vom 29.9.2022, IV R 20/19).
» mehrVereinbarungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern müssen im Vorhinein getroffen werden, um steuerlich anerkannt zu werden. Rückwirkende Vereinbarungen werden von den Finanzämtern grundsätzlich verworfen und führen üblicherweise zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Daher sollten jeweils zum Jahresanfang sowohl die GmbH-Satzungen, jegliche Verträge mit den Gesellschaftern (z.B. Darlehensverträge) und insbesondere die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern auf ihre Aktualität hin untersucht werden. Zu prüfen wären bei den Anstellungsverträgen unter anderem die Angemessenheit der Höhe des Gehalts, der Tantieme und anderer variabler Gehaltsbestandteile sowie des Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruchs. Sofern ein Pensionsanspruch besteht, sollte auch dieser auf seine Angemessenheit hin überprüft werden.
» mehrDie steuerlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 und das Inflationsausgleichsgesetz stehen sicherlich mehr im Fokus der Öffentlichkeit als das Gesetz zur Umsetzung der als DAC 7 bekannten EU-Richtlinie. Doch auch diese gesetzgeberische Maßnahme kann zumindest für einige Unternehmen eine große Bedeutung haben. So wird bereits ab 2023 eine Verpflichtung für Betreiber digitaler Plattformen geschaffen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in systematischer Weise jährlich spezifische Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Um sicherzustellen, dass die zu meldenden Informationen verfügbar und von hinreichender Qualität sind, werden die Plattformbetreiber verpflichtet, sie unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten bei den Anbietern zu erheben. Zu den meldepflichtigen Anbietern zählen Personen und Unternehmen, die im Inland ansässig bzw. steuerpflichtig sind, wie auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten der Besteuerung unterliegen. Damit die anderen Mitgliedstaaten die für sie relevanten Informationen erhalten, sieht das Gesetz einen automatischen Informationsaustausch vor, den das BZSt mit den zuständigen Behörden des Auslands durchführen soll. Der automatische Informationsaustausch stellt auch sicher, dass das BZSt im Gegenzug Informationen zu Anbietern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und von Plattformbetreibern an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind.
» mehrEin Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über "eBay" veräußert, unterliegt mit seinen Verkäufen der Umsatzsteuer, sofern die Kleinunternehmergrenze überschritten ist. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof diesen Grundsatz bestätigt. Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "eBay" in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 Euro. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies als nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu beurteilen ist. Allerdings ist nicht der gesamte Erlös der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis. Es gelten die Grundsätze der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (BFH-Urteil vom 12.5.2022, V R 19/20).
» mehrWer unterhaltsberechtigte Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Im Jahre 2023 sind bis zu 10.908 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden, denn sonst drohen steuerliche Nachteile.
» mehrArbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Bei dem Wert von 3.000 Euro handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung (§ 3 Nr. 11c EStG). Das Bundesfinanzministerium hat soeben einen Fragen-Antworten-Katalog zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Dieser ist auf der Interseite des BMF unter folgendem Link abrufbar:
» mehrEine rein vermögensverwaltende GbR erzielt keine gewerblichen Einkünfte, sondern üblicherweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es ist aber eine Steuerfalle zu beachten, die unter den Namen "Abfärberegelung" und "Infektionstheorie" bekannt ist. Wenn die Gesellschaft auch einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, werden ihre gesamten Einkünfte zu gewerblichen Einkünften - sie werden "infiziert". Zudem wird ihr Vermögen zu Betriebsvermögen und ist dann steuerverhaftet, das heißt, dass ein Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie auch jenseits der zehnjährigen Spekulationsfrist zu versteuern ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.6.2022 (IV R 42/19) entschieden, dass die gewerbliche Infizierung oder Abfärbung selbst dann eintritt, wenn eine GbR neben der reinen Vermietungstätigkeit nur eine Photovoltaikanlage betreibt, aus der sie Verluste erwirtschaftet.
» mehrZuweilen sind die steuerlichen Auswirkungen eines geplanten Sachverhalts im Vorhinein nicht hinreichend zu bestimmen. Zumindest dann, wenn es bei der Verwirklichung der Pläne um hohe Summen geht oder die steuerlichen Folgen gravierend sein können, kann es empfehlenswert sein, zuvor eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung einzuholen. Allerdings bearbeiten die Finanzämter Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht kostenlos. Ganz im Gegenteil: Je nach Gegenstandswert oder Zeitaufwand kann die Bearbeitungsgebühr erheblich sein. Allerdings ändern sich Pläne manchmal und so kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zurückzunehmen. Wird ein solcher Antrag vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden. Aber: Jüngst hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass im Fall der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft doch nahezu die volle Gebühr anfällt - nämlich dann, wenn das Finanzamt die Bearbeitung fast abgeschlossen hat (BFH-Urteil vom 4.5.2022, I R 46/18).
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