
Es kann vorkommen, dass ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung bei Ihnen ohne vorherige Ankündigung anklingelt, um Sie beispielsweise zu bitten, einen Blick in das von Ihnen geltend gemachte Arbeitszimmer werfen zu dürfen. Die Finanzverwaltung nennt dies "Flankenschutz". Wer vor einer derartigen Ermittlungsmaßnahme des Finanzamts betroffen ist, fühlt sich zumeist überrumpelt, vor allem aber befürchtet er, dass die Finanzbehörde negative Konsequenzen zieht, wenn der Zutritt verweigert wird, das heißt, dass etwa der Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer gestrichen wird. Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung üblicherweise unverhältnismäßig und mitunter auch rechtswidrig ist. Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren sei eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z.B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbürger der Besichtigung zugestimmt hat (BFH-Urteil vom 12.7.2022, VIII R 8/19).
» mehrÜbt ein Unternehmer verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerbebetrieb über mehrere Niederlassungen, so stellt sich stets die Frage, ob insoweit eigenständige Betriebe gegeben sind. Die Interessenlage kann dabei unterschiedlicher Natur sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb sein Eigen nennen, während die Sache anders aussieht, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro mehrfach genutzt werden soll. Dann wäre es vorteilhaft, wenn zwei Gewerbebetriebe vorliegen und der Freibetrag doppelt genutzt werden könnte. Auch wenn ein Betriebsteil verkauft wird und für den Veräußerungsgewinn der einkommensteuerliche Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz (§§ 16, 34 EStG) genutzt werden sollen, wären zwei eigenständige (Teil-)Betriebe von Vorteil.
» mehrDer Bundestag hat am 10.11.2022 das Inflationsausgleichsgesetz beschlossen. Unter anderem ist vorgesehen, das Kindergeld zum 1.1.2023 für jedes Kind auf einheitlich 250 Euro monatlich anzuheben. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend für 2022 auf 8.548 Euro angehoben; in 2023 wird er auf 8.952 Euro erhöht und ab 2024 auf 9.312 Euro. Der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 wird rückwirkend von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.
» mehrUm einen Teil der gestiegenen Energiekosten abzufedern, hat der Gesetzgeber die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro an Rentner sowie Versorgungsbezieher beschlossen. Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Eine Antragstellung zur Auszahlung der Energiepauschale ist nicht erforderlich. Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel erst zum zweiten Auszahlungstermin zu Beginn des Jahres 2023. Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Die Pauschale wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet. Soweit von einer Person mehrere der genannten Renten nebeneinander bezogen werden, wird die Energiepreispauschale nur einmal ausgezahlt (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs).
» mehrAnleger, die Optionsgeschäfte tätigen, gehen oftmals Gegengeschäfte ein, um ihr Verlustrisiko abzumildern. Man spricht insoweit auch vom Glattstellen einer Option. Im Einkommensteuergesetz ist geregelt , dass sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien mindern, wenn der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abschließt (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Die Frage ist aber, wie bei jahresübergreifenden Optionsgeschäften zu verfahren ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind die Stillhalterprämien im Jahr der Vereinnahmung und die Prämien für das Glattstellungsgeschäft zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfassen, Letztere als negativer Kapitalertrag (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl 2016 I S. 85, Tz. 25).
» mehrFür den Erwerb einer Immobilie verlangt der Staat Grunderwerbsteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich zum einen nach dem jeweiligen Steuersatz und zum anderen nach dem Wert der Gegenleistung, üblicherweise also nach dem Kaufpreis. Was aber gilt, wenn bestimmte Erschließungskosten zwar im Kaufpreis enthalten, aber noch nicht realisiert sind? Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis mitsamt der vereinbarten Erschließungskosten fällig, auch wenn die Erschließungsleistungen erst noch zu erbringen sind (BFH-Urteil vom 23.2.2022, II R 9/21). Der Sachverhalt: Die Kläger erwarben von einer Immobiliengesellschaft ein Grundstück. Im Kaufpreis enthalten waren bereits die Erschließungskosten für das Grundstück, auch wenn die Immobilienfirma die Erschließung erst noch vornehmen musste. Das Finanzamt berücksichtigte auch diese Kosten und setzte auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest, während die Kläger der Ansicht sind, sie hätten ein unerschlossenes Grundstück gekauft, sodass die Kosten für die Erschließung und den Hauswasseranschluss nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen.
» mehrViele Arbeitnehmer, verbeamtete Personen und Selbständige benötigen regelmäßig eine A1-Bescheinigung, wenn sie vorübergehend grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind. Für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft ist seit dem 1. Juli 2019 das elektronische Antragsverfahren ohne Ausnahmen verpflichtend. Für verbeamtete und diesen gleichgestellte Personen im Sinne des Europarechts - dies sind die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - gilt dies seit dem 1. Januar 2021. Seit Anfang 2022 sind auch Selbständige verpflichtet, die Ausstellung der A1-Bescheinigung elektronisch zu beantragen, wenn sie für einen befristeten Zeitraum grenzüberschreitend innerhalb der betreffenden Staaten tätig sind. Die Beantragung ist über das Portal "sv.net“ vorzunehmen. Papieranträge sind für die vorgenannten Personenkreise mit der verpflichtenden elektronischen Antragstellung nicht mehr zulässig und werden zurückgewiesen.
» mehrGemäß § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) sind juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften und gegebenenfalls nichtrechtsfähige Stiftungen sowie vergleichbare Vereinigungen verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zwecks Eintragung in das Transparenzregister zu machen. Das Transparenzregister wurde ab 2017 zunächst als so genanntes Auffangregister geführt. Das bedeutete, dass eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig war, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Das hat sich aber geändert. Mit dem Wegfall der so genannten Mitteilungsfiktion wurde das deutsche Transparenzregister zum Vollregister umgewandelt. Dies hat für "Einheiten", die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber aber Übergangsfristen normiert:
» mehrFür den Erwerb einer Immobilie verlangt der Staat Grunderwerbsteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich zum einen nach dem jeweiligen Steuersatz und zum anderen nach dem Wert der Gegenleistung, üblicherweise also nach dem Kaufpreis. Was aber gilt, wenn bestimmte Erschließungskosten zwar im Kaufpreis enthalten, aber noch nicht realisiert sind? Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis mitsamt der vereinbarten Erschließungskosten fällig, auch wenn die Erschließungsleistungen erst noch zu erbringen sind (BFH-Urteil vom 23.2.2022, II R 9/21). Der Sachverhalt: Die Kläger erwarben von einer Immobiliengesellschaft ein Grundstück. Im Kaufpreis enthalten waren bereits die Erschließungskosten für das Grundstück, auch wenn die Immobilienfirma die Erschließung erst noch vornehmen musste. Das Finanzamt berücksichtigte auch diese Kosten und setzte auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest, während die Kläger der Ansicht sind, sie hätten ein unerschlossenes Grundstück gekauft, sodass die Kosten für die Erschließung und den Hauswasseranschluss nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen.
» mehrElektronische Aufzeichnungssysteme, zu denen auch Registrierkassen gehören, müssen generell bereits seit dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Wurden Registrierkassen nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft und sind diese bauartbedingt nicht aufrüstbar, so dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden. Diese - letzte - Übergangsfrist läuft nun aber ab. Damit dürfen elektronische Kassen ohne TSE nicht weiter verwendet werden.
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