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Der Bundestag hat am 12.5.2022 das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet, der Bundesrat hat dem Gesetz am 20.5.2022 zugestimmt. Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

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Zinserträge und Dividenden unterliegen - von einigen Ausnahmen abgesehen - der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Zugegebenermaßen wird diese so genannte Abgeltungsteuer von einigen als zu hoch betrachtet, von anderen aber wiederum als zu niedrig. Künftig muss sich möglicherweise das Bundesverfassungsgericht mit der Höhe der Abgeltungsteuer befassen. Hintergrund ist ein Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.3.2022 (7 K 120/21). Es geht um folgenden Sachverhalt: Der Kläger erzielte als selbständiger Versicherungsmakler gewerbliche Einkünfte, die mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert wurden. Dieser lag über 25 Prozent. Daneben erhielt er Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen. Diese unterlagen der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt den gewerblichen Gewinn des Klägers. Hiergegen wandte sich dieser.

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Wer ein schlüsselfertiges Haus mitsamt Grund und Boden erwirbt, muss die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtpreis zahlen. Wer hingegen den Grund und Boden separat erwirbt und das Haus im Anschluss errichten lässt, muss die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis des zunächst noch unbebauten Grundstücks abführen. Aber: Der Gesetzgeber hat im Grunderwerbsteuergesetz eine Regelung geschaffen, die Häuslebauer unbedingt beachten müssen: Besteht ein Zusammenhang zwischen Grundstückskauf- und Bauvertrag, so entsteht auch die Grundsteuer sowohl auf den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück als auch auf den Baupreis für das Haus. Die Fachbegriffe lauten "einheitliches Vertragswerk" oder "einheitlicher Erwerbsgegenstand" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG).

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Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Zuschläge für Nachtarbeit dürfen beispielsweise 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Der Begriff des Grundlohns kann aber durchaus umstritten sein, so etwa bei Bereitschaftsdiensten. Diese werden üblicherweise wesentlich geringer vergütet als die "normale" Tätigkeit. Wenn nun aber ein Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden geleistet wird und dafür - neben dem niedrigen Bereitschaftslohn - ein Nachtzuschlag gezahlt wird, so könnte man auf den Gedanken kommen, dass dieser Zuschlag nur 25 Prozent des Bereitschaftslohns und nicht 25 Prozent des normalen Lohns betragen darf, um steuerfrei zu bleiben.

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Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist unter anderem ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Auch Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, gehört zur Miete und ist deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen - so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 2.2.2022 (III R 65/19).

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Steuerbürger dürfen die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Steuervergünstigung ist also äußerst attraktiv. Was tatsächlich als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, kann aber durchaus umstritten sein, so etwa hinsichtlich der Kosten für die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Die Finanzverwaltung sieht hierin keine haushaltsnahe Dienstleistungen und versagt den Abzug nach § 35a EStG. Kürzlich hat das Finanzgericht Münster diese Sichtweise zwar bestätigt, aber ausdrücklich die Revision zugelassen, die auch bereits vorliegt (Urteil vom 24.2.2022, 6 K 1946/21 E).

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In Deutschland gibt es zahlreiche Wohnungsbaugenossenschaften. Ziel ist es üblicherweise, den Neubau von Wohnraum zu fördern und den Mitgliedern Wohnungen zu bezahlbaren Mieten anzubieten. Die Mitglieder zeichnen Anteile an der Genossenschaft und erwerben damit üblicherweise eine Gewinnbezugsberechtigung. Doch wenn die Berechtigung eingeschränkt und an deren Stelle eine Mietminderung gewährt wird, führt diese zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15.6.2021 (9 K 9068/20) entschieden.

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Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19 / V R 62/17) entschieden. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nachdem zwischenzeitlich mehrere Finanzgerichte zu Einzelfragen dieser umsatzsteuerlichen Thematik geurteilt haben, hatte auch das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 8.7.2021, BStBl 2021 I S. 919). Nunmehr hat das BMF weitere Fragen geklärt (BMF-Schreiben vom 29.3.2022, III C 2 - S 7104/19/10001 :005). Danach gilt unter anderem:

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Die Bundesregierung will den für Arbeitnehmer geltenden Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöhen. Hierfür hat sie den Entwurf eines Mindestlohnerhöhungsgesetzes vorgelegt. Zudem soll sich die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) künftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns soll sie auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet werden. Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich, früher als Gleitzone bezeichnet, soll nach dem Willen der Bundesregierung von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben werden. Damit will sie eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt erreichen. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt zwar abzuwarten, doch Arbeitgeber sollten sich darauf einstellen, dass die Maßnahmen wie geplant umgesetzt werden.

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Viele Bürger nehmen gerade jetzt Kriegsflüchtlinge auf. Doch auch in der Vergangenheit haben hilfsbereite Menschen Flüchtlinge aufgenommen, insbesondere aus Syrien sowie - seit 2014 - aus dem Osten der Ukraine. Bei der Aufnahme der Flüchtlinge haben sie oftmals eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben, die dazu führt, dass sie "sämtliche öffentlichen Mittel erstatten müssen, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, …". Man könnte annehmen, dass die Kosten als Unterhaltsleistungen im Rahmen der Höchstbeträge (§ 33a EStG) oder zumindest als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) steuerlich abziehbar sind. Doch der Bundesfinanzhof versagt den Abzug, wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, sondern sich diese "nur" aus § 68 AufenthG ergibt.

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