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Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung sind Betriebsausgaben grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie bezahlt worden sind. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Nach der Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG gehören Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Jahres geleistet werden, noch zum alten Jahr, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben handelt und sie wirtschaftlich noch dem alten Jahr zuzurechnen sind. Nach zwei aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben aber voraus, dass sie nicht nur kurze Zeit nach dem Kalenderjahr gezahlt, sondern auch rund um den Jahreswechsel fällig geworden sind (BFH-Urteil vom 16.2.2022, X R 2/21; BFH Urteil vom 21.6.2022, VIII R 25/20).

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Kurz vor Weihnachten hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt, mit dem zahlreiche steuerliche Neuerungen und Änderungen einhergehen. Die wichtigsten Punkte stellen wir Ihnen nachfolgend kurz vor:

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Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei vermieteten Immobilien darf nur von den Anschaffungskosten des Gebäudes, nicht aber vom Wert des Grund und Bodens erfolgen. Wer also ein Haus oder eine Eigentumswohnung erwirbt, muss den einheitlichen Kaufpreis für AfA-Zwecke um den Grund-und-Boden-Anteil kürzen. Das Bundesfinanzministerium stellt für die Kaufpreisaufteilung eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die im August 2022 aktualisiert worden ist. Die Arbeitshilfe und eine entsprechende Anleitung können auf den Internetseiten des BMF abgerufen werden (www.bundesfinanzministerium.de; Suchbegriff "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück").

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Kosten für die Fahrten zur Arbeit, das heißt zur "ersten Tätigkeitsstätte", dürfen nur mit der Pendlerpauschale steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Vereinfacht gesagt werden Fahrten zu Auswärtstätigkeiten fast doppelt so hoch steuerlich berücksichtigt als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt kommt es oftmals bei Fahrtkosten von Leih- oder Zeitarbeitnehmern. Diese stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher, fahren aber typischerweise täglich zum Kunden ihres Arbeitsgebers, also dem Entleiher.

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Es kann vorkommen, dass ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung bei Ihnen ohne vorherige Ankündigung anklingelt, um Sie beispielsweise zu bitten, einen Blick in das von Ihnen geltend gemachte Arbeitszimmer werfen zu dürfen. Die Finanzverwaltung nennt dies "Flankenschutz". Wer vor einer derartigen Ermittlungsmaßnahme des Finanzamts betroffen ist, fühlt sich zumeist überrumpelt, vor allem aber befürchtet er, dass die Finanzbehörde negative Konsequenzen zieht, wenn der Zutritt verweigert wird, das heißt, dass etwa der Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer gestrichen wird. Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung üblicherweise unverhältnismäßig und mitunter auch rechtswidrig ist. Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren sei eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z.B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbürger der Besichtigung zugestimmt hat (BFH-Urteil vom 12.7.2022, VIII R 8/19).

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Übt ein Unternehmer verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerbebetrieb über mehrere Niederlassungen, so stellt sich stets die Frage, ob insoweit eigenständige Betriebe gegeben sind. Die Interessenlage kann dabei unterschiedlicher Natur sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb sein Eigen nennen, während die Sache anders aussieht, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro mehrfach genutzt werden soll. Dann wäre es vorteilhaft, wenn zwei Gewerbebetriebe vorliegen und der Freibetrag doppelt genutzt werden könnte. Auch wenn ein Betriebsteil verkauft wird und für den Veräußerungsgewinn der einkommensteuerliche Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz (§§ 16, 34 EStG) genutzt werden sollen, wären zwei eigenständige (Teil-)Betriebe von Vorteil.

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Der Bundestag hat am 10.11.2022 das Inflationsausgleichsgesetz beschlossen. Unter anderem ist vorgesehen, das Kindergeld zum 1.1.2023 für jedes Kind auf einheitlich 250 Euro monatlich anzuheben. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend für 2022 auf 8.548 Euro angehoben; in 2023 wird er auf 8.952 Euro erhöht und ab 2024 auf 9.312 Euro. Der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 wird rückwirkend von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.

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Um einen Teil der gestiegenen Energiekosten abzufedern, hat der Gesetzgeber die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro an Rentner sowie Versorgungsbezieher beschlossen. Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Eine Antragstellung zur Auszahlung der Energiepauschale ist nicht erforderlich. Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel erst zum zweiten Auszahlungstermin zu Beginn des Jahres 2023. Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Die Pauschale wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet. Soweit von einer Person mehrere der genannten Renten nebeneinander bezogen werden, wird die Energiepreispauschale nur einmal ausgezahlt (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs).

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Anleger, die Optionsgeschäfte tätigen, gehen oftmals Gegengeschäfte ein, um ihr Verlustrisiko abzumildern. Man spricht insoweit auch vom Glattstellen einer Option. Im Einkommensteuergesetz ist geregelt , dass sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien mindern, wenn der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abschließt (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Die Frage ist aber, wie bei jahresübergreifenden Optionsgeschäften zu verfahren ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind die Stillhalterprämien im Jahr der Vereinnahmung und die Prämien für das Glattstellungsgeschäft zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfassen, Letztere als negativer Kapitalertrag (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl 2016 I S. 85, Tz. 25).

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Für den Erwerb einer Immobilie verlangt der Staat Grunderwerbsteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich zum einen nach dem jeweiligen Steuersatz und zum anderen nach dem Wert der Gegenleistung, üblicherweise also nach dem Kaufpreis. Was aber gilt, wenn bestimmte Erschließungskosten zwar im Kaufpreis enthalten, aber noch nicht realisiert sind? Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis mitsamt der vereinbarten Erschließungskosten fällig, auch wenn die Erschließungsleistungen erst noch zu erbringen sind (BFH-Urteil vom 23.2.2022, II R 9/21). Der Sachverhalt: Die Kläger erwarben von einer Immobiliengesellschaft ein Grundstück. Im Kaufpreis enthalten waren bereits die Erschließungskosten für das Grundstück, auch wenn die Immobilienfirma die Erschließung erst noch vornehmen musste. Das Finanzamt berücksichtigte auch diese Kosten und setzte auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest, während die Kläger der Ansicht sind, sie hätten ein unerschlossenes Grundstück gekauft, sodass die Kosten für die Erschließung und den Hauswasseranschluss nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen.

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