
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Die Verluste aus den Töpfen überträgt die Bank in das nächste Kalenderjahr, so dass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt. Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Dazu ist aber ein wichtiger Termin zu beachten: Nur bis zum 15. Dezember 2022 kann die Verlustbescheinigung bei der Bank für das Kalenderjahr 2022 beantragt werden.
» mehrMit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollen Photovoltaikanlagen steuerlich besser gefördert werden. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht Folgendes vor: Ertragsteuerlich, also bei der Einkommen- und Gewerbesteuer, sollen künftig nicht nur kleine Anlagen bis 10 kW von der Besteuerung ausgenommen werden. Nach dem Willen der Bundesregierung wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-nennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Umsatzsteuerlich soll ein so genannter Nullsteuersatz gelten. Das bedeutet: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft eine Umsatzsteuer von "0" gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Betreiber von Photovoltaikanlagen werden also bei der Anschaffung der entsprechenden Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet, so dass sich Fragen rund um den Vorsteuerabzug erübrigen. Wenn dieser Nullsteuersatz angewandt wird, bleibt aber der Vorsteuerabzug des Lieferanten bzw. Handwerkers erhalten. Dies erlaubt eine neue EU-Verordnung. Natürlich bleibt abzuwarten, ob die geplanten Regelungen tatsächlich verabschiedet werden.
» mehrDer Umsatzsteuersatz für Erdgas wird befristet von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Senkung betrifft den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gilt für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz. Auch für die Lieferung von Fernwärme wurde der Umsatzsteuersatz entsprechend gemindert. Nicht entscheidend ist, um welche Art von Gas es sich handelt (z.B. Biogas oder Erdgas). Ebenso er-fasst sind Lieferungen von Gas, das vom leistenden Unternehmer per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert wird. Als Lieferung von "Gas über das Erdgasnetz“ gilt auch das Legen ei-nes Gas-Hausanschlusses (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG, eingefügt durch das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz"; BMF-Schreiben vom 25.10.2022, III C 2 -S 7030/22/10016 :005).
» mehrWer Geschäftsfreunde in einer Gaststätte aus betrieblichem Anlass bewirtet, darf seine Kosten zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehen. Zum Abzug der Kosten bedarf es zunächst einer ordnungsgemäßen Rechnung der Gaststätte. Diese muss grundsätzlich maschinell erstellt und registriert sein. Bei einem Rechnungsbetrag über 250 Euro muss die Rechnung auf den Namen des Bewirtenden ausgestellt sein. Neben der Gaststättenrechnung sind Angaben zur Bewirtung zu machen. Dies geschieht üblicherweise auf der Rückseite der Rechnung, die insoweit bereits als Bewirtungsbeleg ausgestaltet ist oder es ist ein zusätzlicher Eigenbeleg (Bewirtungsbeleg) zu erstellen (BMF-Schreiben vom 30.6.2021, BStBl 2021 I S. 908).
» mehrDer Bundestag hat am 12.5.2022 das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet, der Bundesrat hat dem Gesetz am 20.5.2022 zugestimmt. Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:
» mehrZinserträge und Dividenden unterliegen - von einigen Ausnahmen abgesehen - der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Zugegebenermaßen wird diese so genannte Abgeltungsteuer von einigen als zu hoch betrachtet, von anderen aber wiederum als zu niedrig. Künftig muss sich möglicherweise das Bundesverfassungsgericht mit der Höhe der Abgeltungsteuer befassen. Hintergrund ist ein Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.3.2022 (7 K 120/21). Es geht um folgenden Sachverhalt: Der Kläger erzielte als selbständiger Versicherungsmakler gewerbliche Einkünfte, die mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert wurden. Dieser lag über 25 Prozent. Daneben erhielt er Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen. Diese unterlagen der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt den gewerblichen Gewinn des Klägers. Hiergegen wandte sich dieser.
» mehrWer ein schlüsselfertiges Haus mitsamt Grund und Boden erwirbt, muss die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtpreis zahlen. Wer hingegen den Grund und Boden separat erwirbt und das Haus im Anschluss errichten lässt, muss die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis des zunächst noch unbebauten Grundstücks abführen. Aber: Der Gesetzgeber hat im Grunderwerbsteuergesetz eine Regelung geschaffen, die Häuslebauer unbedingt beachten müssen: Besteht ein Zusammenhang zwischen Grundstückskauf- und Bauvertrag, so entsteht auch die Grundsteuer sowohl auf den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück als auch auf den Baupreis für das Haus. Die Fachbegriffe lauten "einheitliches Vertragswerk" oder "einheitlicher Erwerbsgegenstand" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG).
» mehrZuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Zuschläge für Nachtarbeit dürfen beispielsweise 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Der Begriff des Grundlohns kann aber durchaus umstritten sein, so etwa bei Bereitschaftsdiensten. Diese werden üblicherweise wesentlich geringer vergütet als die "normale" Tätigkeit. Wenn nun aber ein Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden geleistet wird und dafür - neben dem niedrigen Bereitschaftslohn - ein Nachtzuschlag gezahlt wird, so könnte man auf den Gedanken kommen, dass dieser Zuschlag nur 25 Prozent des Bereitschaftslohns und nicht 25 Prozent des normalen Lohns betragen darf, um steuerfrei zu bleiben.
» mehrFür Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist unter anderem ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Auch Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, gehört zur Miete und ist deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen - so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 2.2.2022 (III R 65/19).
» mehrSteuerbürger dürfen die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Steuervergünstigung ist also äußerst attraktiv. Was tatsächlich als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, kann aber durchaus umstritten sein, so etwa hinsichtlich der Kosten für die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Die Finanzverwaltung sieht hierin keine haushaltsnahe Dienstleistungen und versagt den Abzug nach § 35a EStG. Kürzlich hat das Finanzgericht Münster diese Sichtweise zwar bestätigt, aber ausdrücklich die Revision zugelassen, die auch bereits vorliegt (Urteil vom 24.2.2022, 6 K 1946/21 E).
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