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Sind Mitunternehmer an mehreren Personengesellschaften beteiligt, besteht die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen der einen ins Betriebsvermögen der anderen Gesellschaft zu übertragen, ohne die stillen Reserven aufdecken und versteuern zu müssen. Die Übertragung zu Buchwerten war allerdings nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nur in bestimmten Konstellationen möglich, beispielsweise bei der Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in der einen Gesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Gesellschaft, an der der Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG). Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin entschieden, dass der maßgebende § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verfassungswidrig ist, soweit er die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften von der Begünstigung ausnimmt (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13). Nunmehr greift der Buchwertansatz auch dann, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer übertragen wird (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG i.d.F. des Jahresssteuergesetzes 2024). Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen. Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung kann aus Vertrauensschutzgründen für Übertragungen vor dem 12.1.2024 von einer Anwendung der Neuregelung abgesehen werden.

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Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20 Prozent, maximal 4.000 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Wichtig ist, dass die Rechnung des Dienstleisters mittels Banküberweisung auf dessen Konto beglichen wird. Im Jahre 2022 hatte der Bundesfinanzhof allerdings entschieden, dass die genannte Voraussetzung für die Steuerermäßigung aus dem bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervorgeht (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20). Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, würden weder den Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang voraussetzen.

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Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind als außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag absetzbar. Die Zahlungen sind nachzuweisen. Bis Ende 2024 waren nicht nur Überweisungen zugelassen, sondern auch andere Zahlungswege, zum Beispiel durch Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten. Zum 1.1.2025 wird ein Abzug von Unterhaltsleistungen bei Zahlung von Geldzuwendungen nur noch durch Banküberweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers anerkannt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, "Jahressteuergesetz 2024"). Nachweiserleichterungen können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.

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Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur mit der Entfernungspauschale abziehbar, während Dienstreisen mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Von daher ist es von Vorteil, wenn Fahrten als Dienstreisen und nicht als Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte gewertet werden. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte darstellt (FG Münster, Urteil vom 2.9. 2024, 15 K 698/22 E).

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Grundsätzlich haben Eltern minderjähriger Kinder Anspruch auf das Kindergeld. Auch für volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Kindergeld gewährt. Sofern der Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer zu einer höheren Entlastung als das Kindergeld führt, wird der Differenzbetrag nach der Einkommensteuer-Festsetzung ausgezahlt. Zum 1.1.2024 ist der Kinderfreibetrag bereits von 3.012 Euro auf 3.192 Euro je Elternteil gestiegen. Nunmehr wird der Kinderfreibetrag rückwirkend ab dem 1.1.2024 auf 3.306 Euro je Elternteil angehoben ("Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024").

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Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können seit 2021 nur noch ausgeglichen werden mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften (gesonderter Verlustverrechnungskreis). Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden, allerdings auch nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Auch Verluste aus Forderungsausfällen können mit Einkünften aus Kapitalvermögen nur begrenzt bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden. Dies gilt bereits seit 2020. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Nun wird die Begrenzung auf 20.000 Euro aufgehoben und die entsprechende Vorschrift gestrichen. Dies ergibt sich aus dem Jahressteuergesetz 2024. Aufgehoben wird auch der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte. Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften sind somit uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen. Für den Kapitalertragsteuerabzug ist es zugelassen, dass eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt.

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Das Existenzminimum jeden Bürgers muss steuerlich verschont bleiben. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1998 entschieden (Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93). Dementsprechend gibt es im Steu-errecht den Grundfreibetrag, der im Jahre 2023 auf 10.908 Euro festgesetzt wurde (§ 32a Abs. 1 S. 2 EStG). In 2024 beträgt er 11.784 Euro. Bei Verheirateten gelten die doppelten Beträge. Der Grundfreibetrag soll der Höhe nach dem sozialhilferechtlich definierten Existenzminimum entsprechen. Das Schleswig-Holsteinische Finanzge-richt hat diesbezüglich entschieden, dass die Höhe des Grundfreibetrages zwar für 2023 und 2024 nicht zu bean-standen ist, doch es wurde die Revision zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 26/24 anhängig ist (Urteil vom 28.6.2024, 1 K 37/23).

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Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH müssen stets im Vorhinein getroffen werden, um rechtswirksam zu sein. Rückwirkende Vereinbarungen werden von der Finanzverwaltung oft verworfen und führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Daher sollten jeweils zum Jahresanfang sowohl die GmbH-Satzungen als auch die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern auf ihre Aktualität hin untersucht werden. Zu prüfen wären insbesondere die Angemessenheit der Höhe des Gehalts, der Tantieme und anderer variabler Gehaltsbestandteile sowie des Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruchs. Sofern ein Pensionsanspruch besteht, sollte auch dieser auf seine Angemessenheit hin überprüft werden.

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Nach geltender Rechtslage können (bzw. müssen) vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem die Leistung ausgeführt wurde und sie die entsprechende Rechnung erhalten haben. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung bezahlt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nach "vereinbarten Entgelten" (Soll-Besteuerung) oder nach "vereinnahmten Entgelten" (Ist-Besteuerung) berechnet. Die deutsche Rechtslage steht allerdings nicht mit dem Unionsrecht im Einklang. Bereits im Jahre 2022 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt bzw. in dem Zeit-raum vornehmen darf, in dem der Leistungserbringer das Entgelt vereinnahmt hat, wenn dieser als Ist-Versteuer gilt (EuGH-Urteil vom 10.2.2022, C-9/20). Zum 1.1.2028 wird es daher Änderungen im Zusammenhang mit der Ist-Besteuerung geben. Aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers kann der Vorsteuerabzug künftig erst in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rechnung beglichen wurde. Ab dem 1.1.2028 muss in den Rechnungen von Ist-Versteuerern daher folgende Pflichtangabe enthalten sein: "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten". So kann der Rechnungsempfänger erkennen, dass er den Vorsteuerabzug erst mit Bezahlung der Rechnung vornehmen kann. Die Änderungen beruhen auf dem Jahressteuergesetz 2024, dem der Bundesrat am 22.11.2024 zugestimmt hat.

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Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung an die Inflation erforderlich. Zum 1.1.2024 wurde der Grundfreibetrag bereits angehoben, und zwar von 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Nun wird der Grundfreibetrag rückwirkend ab dem 1.1.2024 nochmals etwas angehoben, und zwar auf 11.784 Euro ("Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024"). Der Bundesrat hat der Änderung zugestimmt. Ab dem 1.1.2025 soll eine weitere Erhöhung auf 12.096 Euro und ab dem 1.1.2026 auf 12.348 Euro erfolgen ("Steuerfortentwicklungsgesetz").

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