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Steuernews

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Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig. Allerdings sind für die Anerkennung der Kosten bestimme Formvorschriften zu beachten. Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium seinen Erlass zum Abzug von Bewirtungskosten überarbeitet (BMF-Schreiben vom 30.6.2021, IV C 6-S2145/19/10003:003). Auch wenn sich nur wenig Neues findet, sollen die wichtigsten Regeln zur Geltendmachung der Aufwendungen kurz dargestellt werden:

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Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an und zahlen dafür Geldprämien. Bei bestimmten Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen handelt es sich rechtlich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Folge: Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge werden nicht gemindert. Fraglich war aber bislang, wie die Bonusleistung einer privaten Krankenkasse zu würdigen ist. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung "zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" als Beitragserstattung zu werten sind und deshalb die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern, wenn die Boni unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).

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Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden steuerlich bis zu 1.250 Euro anerkannt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Doch was gilt, wenn der Arbeitsplatz lediglich an wenigen Tagen im Jahr "nicht zur Verfügung steht" und dann ein Arbeitszimmer genutzt wird? Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist ein Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer selbst dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitsplatz im Betrieb oder der Behörde nur an einigen Tagen tatsächlich nicht zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer an diesen Tagen genutzt wird (Urteil vom 7.12.2020, 7 K 7097/18).

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Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung, also über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren. Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das Asperger-Syndrom erheblich mitursächlich dafür sein kann, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Urteil vom 12.11.2020, 6 K 314/19).

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Manchen Bürgern sind in der Vergangenheit Eigentumswohnungen mitsamt Finanzierung vermittelt worden, bei den sich bereits kurz nach Vertragsabschluss herausgestellt hat, dass die Kaufpreise für die Wohnungen vollkommen überhöht waren. Zuweilen wird auch von der Vermittlung von Schrottimmobilien gesprochen. Immerhin gelingt es einigen Eigentümern, im Rahmen von zivilrechtlichen Streitigkeiten einen Schadensersatz zu erhalten. Und dabei wiederum werden mitunter auch "Zinsnachteile" ausgeglichen, weil die Betroffenen ihr Geld nicht anderweitig anlegen konnten. Die Finanzverwaltung sieht in diesen Zahlungen üblicherweise steuerpflichtige Entgelte. Dies gelte auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden.

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Viele Händler, insbesondere im Bereich des Kfz-Handels, geben beim Verkauf von Waren über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine zusätzliche Garantie ab, die dem Kunden gegenüber auch besonders berechnet wird. Die dabei vorkommenden Vertragsmodelle sind zugegebenermaßen sehr vielschichtig. Zumeist wird nur eine Versicherung vermittelt, das heißt, der Vertragsabschluss erfolgt zwischen dem Kunden und der Versicherung und der Händler erhält nur eine Provision. Oftmals geben Händler die Garantie aber auch selbst ab und sagen zu, etwa ein Kfz im Garantiefall auf eigene Kosten zu reparieren oder geben dem Kunden die Möglichkeit, das Kfz in einer Werkstatt eines bestimmten Netzwerkes reparieren lassen zu können. Auch gibt es Garantiezusagen, die dem Kunden im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen einer Reparatur durch den Händler oder einer Geldleistung eines Versicherungsunternehmens ("Reparaturkostenersatz") einräumen.

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Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die derzeitige Besteuerung von Renten im Grundsatz verfassungskonform ist. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es im Einzelfall auch heute schon zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen, doch die vom BFH festgelegten Berechnungsparameter sind so streng, dass nur wenige Fälle betroffen sind. So blieben auch die entsprechenden Klagen vor dem BFH erfolgslos (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Nun haben die unterlegenen Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. Einer der beiden Kläger erhält insoweit Unterstützung vom Bund der Steuerzahler. Die Beschwerden werden unter den Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21 geführt.

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Für die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind drei Faktoren von besonderer Bedeutung: die Höhe des Erwerbs, die maßgebende Steuerklasse und der zu gewährende Freibetrag. Schenkt ein Vater seinem Kind etwas, gilt die Steuerklasse I und es wird ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt - so der Grundsatz. Allerdings ist der "rechtliche" Vater nicht immer zugleich der "biologische" Vater. Der Bundesfinanzhof ist insoweit der Auffassung, dass in steuerlicher Hinsicht nur Geschenke oder ein Erbe des "rechtlichen" Vaters besonders förderungswürdig sind. Sprich: Nur hier wird der Freibetrag von 400.000 Euro gewährt. Bei einem Erbe oder einer Schenkung des biologischen Vaters, der nicht zugleich der rechtliche Vater ist, findet folglich nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Mithin wird nur ein Freibetrag von 20.000 Euro gewährt (BFH-Urteil vom 5.12.2019, II R 5/17). Aktuell ist aber darauf hinzuweisen, dass in der Sache nunmehr die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 1 BvR 1880/20 anhängig ist.

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Zuwendungen an Vereine, die besonders förderungswürdige Zwecke verfolgen, sind als Sonderausgaben abziehbar. Doch das Steuerrecht trennt zwischen Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Bei Zuwendungen an bestimmte Vereine sind sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge abzugsfähig. Bei anderen wiederum sind nur die reinen Spenden und eben nicht die Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen. Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, deren Tätigkeit in erster Linie der Freizeitgestaltung dient. Soeben hat das Finanzgericht Köln aber entschieden, dass gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen und der Spender dafür eine Steuerermäßigung erhält (Urteil vom 25.2.2021, 10 K 1622/18).

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Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. So hat der Bundesfinanzhof entgegen der früheren Auffassung mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19 / V R 62/17) entschieden. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nachdem zwischenzeitlich mehrere Finanzgerichte zu Einzelfragen dieser umsatzsteuerlichen Thematik geurteilt haben, hat nunmehr das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 8.7.2021, III C 2 - S 7104/19/10001 :003).

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