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Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 19.4.2021 (VI R 43/18) entschieden. Es ging um folgenden Sachverhalt: Eine Gemeinde hat eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Zu deren Leiter hat sie einen ihrer Bediensteten ernannt. Dieser übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige Aufwandsentschädigung. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein typisches Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung. Im Streitjahr absolvierte der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze.

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Wer Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer ausstellt, muss die Steuer an das Finanzamt abführen. So lautet ein eiserner Grundsatz. Selbst wenn die Umsatzsteuer irrtümlich ausgewiesen wurde, schuldet der Unternehmer diese. Doch gilt dies auch bei einer Abrechnung per Gutschrift? Die Antwort: Es kommt darauf an. Der Bundesfinanzhof hat zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld (nach § 14c Abs. 2 UStG) begründen kann (BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19, V R 62/17). Das Bundesfinanzministerium hat nun die Anwendung des Urteils bejaht, nimmt allerdings eine wichtige Differenzierung vor (BMF-Schreiben vom 19.8.2021, III C 2 -S 7283/19/10001 :002):

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Beim Tod von Beamten bzw. Ruhestandsbeamten (Pensionären) erhalten der überlebende Ehegatte und die Kinder ein Sterbegeld. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das pauschale Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen ist, nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist. Es handelt sich um einen Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Unerheblich ist dabei, dass es sich um einen einmaligen Bezug handelt (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 8/19).

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Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) werden bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen gefördert, etwa ein Fortbildungsabschluss zum Handwerks- und Industriemeister. Die Förderung umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, ferner zinsgünstige Darlehen. Wer einen Kredit für eine Fortbildung aufnimmt, kann die Zinsen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Was passiert, wenn nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung das Darlehen teilweise erlassen wird (gemäß § 13b Abs. 1 AFBG)?

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Wer seinen Firmen- oder Geschäftswagen auch privat nutzt bzw. nutzen darf, muss einen Privatanteil versteuern. Dieser wird per Ein-Prozent-Regelung ermittelt, es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Dieses muss allerdings ordnungsgemäß sein. Kleinere Mängel sollen zwar nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung führen, doch die Praxis ist oft eine andere. Die Finanzämter sind streng und verzeihen Fehler eher selten. Immerhin hat das Niedersächsische Finanzgericht jüngst entschieden, dass die Anforderungen an die Fahrtenbuchführung nicht überspannt werden dürfen (Urteil vom 16.6.2021, 9 K 276/19). So führt es unter anderem aus:

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Viele deutsche Bürger, die ihren Urlaub im Frühjahr 2020 im Ausland verbrachten, sind nach Ausbruch der Corona-Pandemie per Flugzeug nach Deutschland zurückgeholt worden. Bei vielen geschah dies durch Maschinen, die vom Auswärtigen Amt gechartert wurden. Im Anschluss haben die zurückgeholten Reisenden Rechnungen des Auswärtigen Amtes über Kostenbeteiligungen erhalten. Rechtliche Grundlage ist das Konsulargesetz.

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Zugegeben: Edelmetall-Pensionsgeschäfte sind wohl nicht jedermanns Sache und Vorgänge im Privatvermögen sind nicht unbedingt an der Tagesordnung. In Zeiten von Null- oder Negativzinsen scheinen sie aber für den einen oder anderen Anleger interessant zu sein. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, wie die Besteuerung bei einem so genannten echten Edelmetall-Pensionsgeschäft erfolgt (BFH-Urteil vom 23.4.2021, IX R 20/19):

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Für den Erwerb einer Immobilie verlangt der Staat Grunderwerbsteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich zum einen nach dem jeweiligen Steuersatz und zum anderen nach dem Wert der Gegenleistung, üblicherweise also nach dem Kaufpreis. Was aber gilt, wenn bestimmte Erschließungskosten zwar im Kaufpreis enthalten, aber noch nicht realisiert sind?

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Bauarbeiter, Gleisbauarbeiter und Angehörige ähnlicher Berufe fahren oft mit einem Fahrzeug ihres Arbeitgebers zur jeweiligen Baustelle, nachdem sie sich morgens an einem bestimmten Sammelpunkt getroffen haben. Die Fahrten zum Sammelpunkt dürfen nur mit der Entfernungspauschale steuerlich abgezogen werden. Nun gibt es allerdings zahlreiche Fälle, in denen Arbeitnehmer den Sammelpunkt nicht täglich aufsuchen, etwa weil sie hin und wieder auf Fernbaustellen eingesetzt werden und dort auch übernachten. Die Frage ist dann, ob die Fahrten zum Sammelpunkt statt mit der Entfernungspauschale nach Dienstreisegrundsätzen abgesetzt werden dürfen, also mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Der Bundesfinanzhof hat dazu ein interessantes, wenn auch etwas kompliziertes Urteil gefällt (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19).

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02.11.2021