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11.09.2021

11.09.2021

11.09.2021

Eltern, deren Kinder studieren, erhalten für diese grundsätzlich Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch, wenn ein Kind im EU-Ausland oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) studiert. Zum EWR gehören neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein. Studiert ein Kind aber in einem Land außerhalb des EU- und EWR-Raums, steht den Eltern das Kindergeld grundsätzlich nur zu, wenn das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält. Diesbezüglich hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, das ein Kind seinen Wohnsitz im Elternhaus aufgibt, wenn das Auslandsstudium, das zunächst nur für ein Jahr geplant war, nach Ablauf des ersten Studienjahres verlängert wird. Zumindest gilt dies dann, wenn das Kind seine ausbildungsfreien Zeiten nicht überwiegend in der Heimat verbringt. Für das erste Jahr dürfte die Kindergeldberechtigung aber üblicherweise noch bestehen bleiben (Urteil vom 7.1.2020, 5 K 168/17).

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Privatkunden von Banken werden gelegentlich zu besonderen "Events" eingeladen, etwa zu einer Weinprobe oder einem Golfturnier. Für die Bank steht der Werbecharakter im Vordergrund, das heißt, aufgrund der besonderen Atmosphäre soll den Privatkundenberatern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Kunden näher kennenzulernen. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass den Kunden insoweit steuerpflichtige Einnahmen zufließen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Die Bank habe aber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG; sie kann also die Steuer für ihre Kunden übernehmen.

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Wer einem reinen Hobby nachgeht, ist schnell geneigt zu glauben, dass insoweit keine oder nur geringe steuerliche Pflichten bestehen. Doch das ist oftmals ein Trugschluss. So hat das Finanzgericht Münster jüngst entschieden, dass die Hundezucht eine wirtschaftliche Tätigkeit sein kann, so dass Züchter als Unternehmer mit ihren Erlösen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Tatsächlich wird auch Umsatzsteuer erhoben, wenn die Erlöse aus dem Verkauf der Hunde die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro pro Jahr überschreiten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch ein Gewinn erwirtschaftet wird (Urteil vom 25.3.2021, 5 K 3037/19 U).

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Die Vermietung von Kfz-Stellplätzen ist zwar vom Grundsatz her umsatzsteuerpflichtig. Allerdings sieht das Umsatzsteuergesetz für die meisten Fälle dann doch eine Steuerbefreiung vor - nämlich dann, wenn die Überlassung des Stellplatzes eine reine Nebenleistung zur Vermietung einer Wohnung darstellt. Vereinfacht ausgedrückt: Die Vermietung einer Wohnung plus eines Stellplatzes an den gleichen Mieter führt insgesamt zu einer steuerfreien Leistung. Die Überlassung des Stellplatzes ist eine reine Nebenleistung zur Hauptleistung "Wohnungsvermietung" und teilt steuerlich deren Schicksal.

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Die private Nutzung eines Dienst- bzw. Firmenwagens ist nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, sofern der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führt. Bereits seit einiger Zeit ist anerkannt, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Kfz den zu versteuernden geldwerten Vorteil mindern. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erfolgt die Anrechnung zunächst im Jahr der Zahlung. Falls die Zuzahlung höher ist als der Nutzungswert, kann der übersteigende Betrag im folgenden Jahr und gegebenenfalls in nachfolgenden Jahren auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet werden.

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Beim Verkauf von Waren werden den Kunden häufig so genannte Null-Prozent-Finanzierungen unter Einschaltung eines Kreditinstituts angeboten. Dabei stellen die Händler den Kunden zwar Rechnungen über den vollen Kaufpreis aus, erhalten von der finanzierenden Bank aber selbst nur einen Betrag, der um einen gewissen Einbehalt (Subvention, Gebühr o.Ä.) gemindert worden ist.

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Der Betrieb einer Photovoltaikanlage führt steuerlich grundsätzlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zur Gewinnermittlung ist üblicherweise eine Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen und mitsamt der Einkommensteuererklärung digital an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Neben der Einkommensteuererklärung sind zumeist auch eine Umsatzsteuer- und gegebenenfalls eine Gewerbesteuererklärung zu erstellen. Für kleine PV-Anlagen gibt es bereits seit 2019 immerhin eine Vereinfachung: Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 kW sind seit 2019 von der Gewerbesteuer und folglich von der IHK-Pflichtmitgliedschaft befreit.

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