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Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent bleiben. Dies teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Ermöglicht wird die Stabilität des Beitrages durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt knapp 84,6 Millionen Euro. Damit wird einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt. Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler sowie Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

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Gewinne aus dem An- und Verkauf von Immobilien innerhalb von zehn Jahren unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Wer aber sein selbst genutztes Eigenheim innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, muss den Gewinn üblicherweise nicht versteuern. Der insoweit maßgebende § 23 des Einkommensteuergesetzes sieht eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vor. Doch was gilt in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers, für das er in den vergangenen Jahren Werbungskosten geltend gemacht hat? Denn dieses wird ja beruflich und nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Auffassung der Finanzverwaltung lautete dazu: Falls ein Arbeitnehmer im Eigenheim einen Raum als Arbeitszimmer genutzt hat, soll ein Veräußerungsgewinn mit dem Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt, steuerpflichtig sein. Der Veräußerungsgewinn müsse sogar dann mit dem Arbeitszimmeranteil als Spekulationsgewinn versteuert werden, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer gar nicht oder lediglich begrenzt bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten anerkannt wurden. Nun hat der Bundesfinanzhof aber zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims nicht zu versteuern ist (BFH-Urteil vom 1.3.2021, IX R 27/19).

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29.10.2021

29.10.2021

29.10.2021

29.10.2021

28.10.2021

28.10.2021

Kinderbetreuungskosten, also auch Kindergartenbeiträge, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sonderregelungen gelten für Kinder mit einer Behinderung. Darüber hinaus sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nr. 33 EStG). Aber: Die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge sind um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen (BFH-Beschluss vom 14.4.2021, III R 30/20).

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Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, so wird diese im Rahmen der Fünftelregelung (§ 34 EStG) tarifermäßigt besteuert. Doch gilt dies auch für so genannte "Sprinterprämien"? Mit einer solchen Prämie soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers gesteigert werden, das Unternehmern noch vor Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist zu verlassen. Jüngst hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass Sprinterprämien als Entschädigungen gelten und folglich der Fünftelregelung unterliegen (Gerichtsbescheid vom 31.5.2021, 10 K 1597/20).

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