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Steuernews

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In den vergangenen Jahren sind die Anforderungen an die ordnungsgemäße Kassen(buch)führung zunehmend verschärft worden. Kürzlich hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe insoweit ein Merkblatt mit dem Titel "Informationen zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung" veröffentlicht (Stand 3.5.2021). Die Oberfinanzdirektion stellt zum einen die Grundsätze für den Einsatz elektronischer Registrierkassen dar, weist zum anderen aber auch darauf hin, dass es nach wie vor zulässig ist, so genannte offene Ladenkassen zu verwenden. Eine Pflicht zur Führung einer Registrierkasse besteht nicht, auch wenn eine solche Kasse in Betrieben mit vielen Bargeldvorgängen natürlich empfehlenswert ist.

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Geschiedene oder getrennt lebende Eltern erhalten den Kinderfreibetrag für ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Allerdings ist die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil auf Antrag möglich, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung des Freibetrages für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (kurz: Betreuungsfreibetrag oder BEA-Freibetrag) kommt aber nur bei minderjährigen Kindern auf Antrag des betreuenden Elternteils in Betracht - so die bisherige Rechtslage.

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Zunehmend wird in die so genannte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge investiert. Wer die Aufwendungen im Grundsatz steuerlich abziehen kann, also etwa Vermieter, steht vor der Frage, welche "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer", also welcher Abschreibungszeitraum, dann gilt. Das Thüringer Finanzministerium beantwortet die Frage zum Abschreibungszeitraum wie folgt (Erlass vom 15.3.2021, S 1551-65-25.11, 53840/2021):

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Viele Arbeitgeber fördern das gesundheitsbewusste Verhalten ihrer Arbeitnehmer. § 3 Nr. 34 EStG sieht für diese Leistungen eine Steuerbegünstigung vor. Soweit ein Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr nicht überstiegen wird und die "Gesundheitsleistungen" des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, bleiben diese steuerfrei. Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium umfassend zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung Stellung genommen, da offenbar bei vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Zweifel bestehen, welche Maßnahmen konkret begünstigt sind (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700).

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Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte sind zur Buchführung verpflichtet, wenn ihre Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr betragen (§ 141 Abs. 1 AO). Nun wurde die Definition der maßgebenden Umsatzgrenze verändert. Nach neuem Recht ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG entscheidend. Der Unterschied ist bedeutsam, weil § 19 Abs. 3 UStG zahlreiche Ausnahmen enthält. In Einzelfällen ergibt sich damit eine wesentlich höhere Umsatzgrenze, weil diverse Umsätze aus der Betrachtung herausfallen (Änderung durch das "Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz").

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Der nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 Euro eingestellt wurden, ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen und folglich einkommensteuerpflichtig (BFH-Urteil 17.6.2020, X R 26/18).

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Viele Arbeitnehmer haben für eine gewisse Zeit in den USA gearbeitet und dort auch Pensionsansprüche erworben. Bei der späteren Auszahlung der Pension stellt sich die Frage, wie diese zu besteuern ist, wenn der Arbeitnehmer mittlerweile wieder in Deutschland wohnt. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Auszahlung aus dem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan lediglich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Leistung und der Summe der entrichteten Beiträge der deutschen Besteuerung unterliegt, wenn der Bezieher in der Ansparphase nicht in Deutschland steuerpflichtig war (Urteil vom28.10.2020, X R 29/18).

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Wer eine Wohnung verbilligt vermietet, zum Beispiel an Sohn oder Tochter, darf die damit zusammenhängenden Werbungskosten nur dann in vollem Umfang abziehen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Ab 2021 gelten insoweit 50 Prozent, allerdings ist bei Mieten zwischen 50 und 65,9 Prozent der ortsüblichen Miete eine Überschussprognose erforderlich (§ 21 Abs. 2 EStG). Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die ortsübliche Marktmiete zur Prüfung der 66-Prozent-Grenze auch dann auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen ist, wenn sich in einem Mietshaus neben der verbilligt überlassenen Wohnung noch eine weitere Wohnung befindet, die fremdvermietet ist und bei der die Miete oberhalb des Mietspiegels liegt (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20).

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Am 25.6.2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts zugestimmt, das für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit vorsieht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Dies hat folgenden Hintergrund: Viele Unternehmen werden in der Rechtsform der OHG, KG, GmbH & Co. KG oder als Partnerschaftsgesellschaft betrieben. Nach wie vor haben diese Rechtsformen zwar ihre Berechtigung, zumal sie gegenüber Kapitalgesellschaften zahlreiche Vorteile bieten. So unterliegen sie in vielerlei Hinsicht nicht den strengen Regularien von Kapitalgesellschaften. In der steuerlichen Behandlung von Personenhandelsgesellschaften gibt es national und international mitunter aber enorme Unterschiede, die zu immer größeren Problemen führt, etwa wenn ein Gesellschafter seinen Sitz im Ausland hat oder wenn ein Unternehmen im Ausland erworben wird, das in die Unternehmensstruktur eingegliedert werden soll. Auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen, die im deutschen Recht eine große Rolle spielen, sind im Ausland eher unbekannt. Daher ist insbesondere aus der Industrie die Forderung laut geworden, die Besteuerung von Personenhandelsgesellschaften grundlegend zu reformieren.

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Bekanntermaßen unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien der Einkommensteuer bzw. der Abgeltung-steuer. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können zwar verrechnet werden, aber nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18).

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