
Vereinbaren nahestehende Personen oder Unternehmen untereinander die Gewährung eines Darlehens, so hegt die Finanzverwaltung einen gewissen Argwohn. Umso mehr gilt dies, wenn es um eine grenzüberschreitende Darlehensgewährung, etwa zwischen den Unternehmen eines Konzerns geht. Der deutsche Fiskus befürchtet, ihm könnte unzulässigerweise Steuersubstrat entzogen werden, soweit das hier ansässige Unternehmen überhöhte Zinsen für ein Darlehen zahlt, das es von einem verbundenen Konzernunternehmen mit Sitz im Ausland erhalten hat. Dementsprechend ist die Angemessenheit des Zinssatzes von Darlehen zwischen den einzelnen Unternehmen eines Konzerns häufig ein Streitpunkt in Betriebsprüfungen. Aktuell hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf. Genauer gesagt hat er die Regeln für die Bestimmung des angemessenen Zinssatzes im Zuge des erforderlichen Fremdvergleichs festgelegt, denn die Ermittlung der konkreten Höhe überlässt er nun der Vorinstanz (BFH-Urteil vom 18.5.2021, I R 4/17). Im Streitfall hatte eine inländische Konzerngesellschaft mehrere Darlehen bei einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft aufgenommen, die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierte. Das Finanzamt und das Finanzgericht hielten die vereinbarten Darlehenszinsen für überhöht und ermittelten die fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der so genannten Kostenaufschlagsmethode. Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er führt aus: Die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen ist zunächst in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden ist (Preisvergleichsmethode). Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden. In den Urteilsgründen ist der BFH auch auf weitere Aspekte des Fremdvergleichs eingegangen. So ist bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht auf die Bonität des Gesamtkonzerns abzustellen. Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen dagegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.
» mehrEinfamilienhäuser und Eigentumswohnungen haben in den letzten Jahren zumeist hohe Wertsteigerungen erfahren. Ein Verkauf des Eigenheims bleibt allerdings selbst dann von der Einkommensteuer verschont, wenn An- und Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Doch es gibt eine Steuerfalle, die Sie unbedingt kennen sollten: Trennen sich die Miteigentümer einer Immobile und zieht einer der beiden aus der Wohnung aus, während der andere - eventuell mit den gemeinsamen Kindern - in der Wohnung bleibt, so liegt hinsichtlich des Teils des ausgezogenen Partners keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" mehr vor. Folge: Wird die Immobilie innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums veräußert, muss der Partner, der ausgezogen ist, einen Veräußerungsgewinn versteuern. So hat jüngst das Finanzgericht München mit Urteil vom 11.3.2021 (11 K 2405/19) entschieden. Zuvor hat bereits das Hessische FG diese Auffassung vertreten (Urteil vom 30.9.2015, 1 K 1654/14).
» mehrAngesichts der vierten Corona-Welle und der damit einhergehenden Schäden für die Wirtschaft werden die Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022 fortgeführt. Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf die Hilfen geeinigt. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dieses Instrument gab es zwar bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, in der Überbrückungshilfe IV wird es aber angepasst und verbessert. Dadurch er-halten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind - etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter - eine erweiterte Förderung.
» mehrDer Bundesfinanzhof hat im Mai 2021 entschieden, dass die Besteuerung von Renten im Grundsatz verfassungs-konform ist. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es im Einzelfall auch heute schon zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen, doch die vom BFH festgelegten Berechnungsparameter sind so streng, dass nur wenige Fälle betroffen sind. So blieben auch die entsprechenden Klagen vor dem BFH erfolgslos (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Doch die Sache ist damit noch nicht beendet, denn die unterlegenen Kläger haben Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).
» mehrBei der Beschäftigung eines Minijobbers muss der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 30 % (Rentenversiche-rung 15 %, Krankenversicherung 13 %, Pauschalsteuer 2 %) an die Minijobzentrale zahlen. Für Minijobber im Pri-vathaushalt beträgt die Pauschalabgabe 12 % (Renten- und Krankenversicherung je 5 %, Pauschalsteuer 2 %). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber zusammen mit der Pauschalabgabe noch bestimmte Umlagen für Lohn-fortzahlung an die Minijobzentrale abführen: Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen, Umlage U2 für Mutter-schaftsaufwendungen, Umlage U3 für Insolvenzgeld (gilt nicht für Privathaushalte). Zum 1.1.2022 werden alle drei Umlagen abgesenkt: Die Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen sinkt von bisher 1,0 % auf 0,9 % und die Um-lage U2 für Mutterschaftsaufwendungen von 0,39 % auf 0,29 % des Arbeitslohns. Die Umlage U3 für Insolvenz-geld vermindert sich von 0,12 % auf 0,09 %. Der Arbeitgeber entrichtet die Umlagen zusammen mit der Pauschal-abgabe an die Minijobzentrale.
» mehrDas Coronavirus hat Deutschland noch immer im Griff und sorgt bei vielen Unternehmern weiterhin - oder erneut - für erhebliche Umsatzeinbußen. Aus diesem Grunde hat die Finanzverwaltung abermals verfahrensrechtliche Erleichterungen für betroffene Steuerpflichtige erlassen (BMF-Schreiben vom 7.1.2021 und koordinierter Ländererlass vom 9.12.2021). Danach gilt:
» mehrWer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Im Jahre 2022 sind bis zu 9.984 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden, denn sonst drohen steuerliche Nachteile.
» mehrGerade in Corona-Zeiten dürften viele Vermieter Mietausfälle zu beklagen haben. Betroffene sollten dann unbedingt den Stichtag 31. März 2022 beachten: Falls sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2021 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Vermieter nämlich einen teilweisen Er-lass der Grundsteuer beantragen - und zwar bei der zuständigen Gemeindeverwaltung bzw. in Berlin, Hamburg und Bremen (nicht aber Bremerhaven) beim Finanzamt.
» mehrViele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern Gutscheine, die diese zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen nutzen können. Besonders beliebt sind zum Beispiel Tankgutscheine. Grundsätzlich bleiben diese geldwerten Vor-teile als Sachbezug lohnsteuerfrei, wenn sie - bis 2021 - nicht höher sind als 44 Euro pro Monat. Ab 2022 gilt eine Freigrenze von 50 Euro pro Monat. Bereits seit dem 1.1.2020 ist allerdings eine gesetzliche Verschärfung eingetreten: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zwar weiterhin Gutscheine gewähren. Damit diese aber auch tat-sächlich steuerfrei bleiben, ist unter anderem erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-lohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.
» mehrVereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH müssen stets im Vorhinein getroffen werden, um rechtswirksam zu sein. Rückwirkende Vereinbarungen werden von der Finanzverwaltung oft verworfen und führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Daher sollten jeweils zum Jahresanfang sowohl die GmbH-Satzungen als auch die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern auf ihre Aktualität hin untersucht werden. Zu prüfen wären insbesondere die Angemessenheit der Höhe des Gehalts, der Tantieme und anderer variabler Gehaltsbestandtei-le sowie des Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruchs. Sofern ein Pensionsanspruch besteht, sollte auch dieser auf seine An-gemessenheit hin überprüft werden.
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