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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Steuernews

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Im Bereich der Grunderwerbsteuer haben "Share Deals" seit einigen Jahren eine große Bedeutung gewonnen. Sie dienen der Vermeidung der Grunderwerbsteuer, die in einigen Bundesländern immerhin bis zu 6,5 Prozent beträgt. Die einen betrachten "Share Deals" als (moralisch) ungerechtfertigte Gestaltung zur Steuervermeidung, andere sehen in ihnen eine wirksame Möglichkeit, um wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen von Unternehmen durchzuführen. Diese könnten ansonsten durch hohe Grunderwerbsteuern blockiert werden. Wie dem auch sei: Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, "Share Deals" im Bereich der Grunderwerbsteuer zu erschweren, ohne sie gänzlich zu verhindern.

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Betrügerische Schneeball- oder Pyramidensysteme sind im Bereich der Kaitalanlage leider immer wieder anzutreffen. Bei den Systemen wird die vermeintliche Rendite nicht erwirtschaftet, sondern über die Einzahlungen neuer Anleger finanziert - und zwar solange, bis die jeweiligen Konstrukte zusammenbrechen. Um in der Anfangsphase von Schneeballsystemen eine gewisse Seriosität vorzugaukeln, werden den Anlegern auch tatsächlich "Gewinne" gutgeschrieben. Meist werden die Anleger aber mit der Aussicht auf noch höhere "Gewinne" dazu gedrängt, ihre bisherigen Renditen nicht auszahlen zu lassen, sondern diese erneut zu investieren. Und hier stellt sich die Frage, ob die angeblich erwirtschafteten Gewinne von den Anlegern zu versteuern sind.

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Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen, ist zwar grundsätzlich ein geldwerter Vorteil gegeben, doch dieser bleibt in bestimmter Höhe steuerfrei. Ab dem 1. Juli 2021 gelten einerseits ein deutlich verbesserter Steuerfreibetrag und andererseits eine befristete Steuerfreistellung, die insbesondere Startup-Unternehmen und deren Mitarbeitern zugute kommt (§ 3 Nr. 39 und § 19a EStG). Dies haben Bundestag und Bundesrat soeben mit dem "Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland" beschlossen. Folgende Verbesserungen sind zu berücksichtigen:

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14.07.2021

Wer ein Gebäude errichtet, das teilweise für eigene gewerbliche oder freiberufliche Zwecke genutzt werden soll, hat vielfach ein Interesse daran, die Umsatzsteuer aus den Baukosten hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils abzuziehen. Dazu verlangt die Finanzverwaltung aber, dass sehr frühzeitig, mitunter sogar schon in der Bauphase, eine vollständige oder anteilige Zuordnung zum so genannten Unternehmensvermögen erfolgt.

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Die Abgabefristen für die Steuererklärungen des Jahres 2020 enden eigentlich am 31. Juli 2021. Da dieser Tag auf einen Samstag fällt, verschiebt sich das Ende der Abgabefristen auf den 2. August 2021. Werden die Steuererklärungen durch einen Steuerberater oder eine andere Person, die zur Hilfe in Steuersachen befugt ist, erstellt, enden die Abgabefristen am 28. Februar 2022 - so der Grundsatz. Da aufgrund der Corona-Pandemie nach wie vor erhebliche Belastungen in den Steuerkanzleien und auch bei den Steuerbürgern selbst bestehen, werden die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 aber um drei Monate verlängert ("Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie"). Für Steuerzahler, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, verlängert sich damit die Abgabefrist bis zum 31. Oktober 2021 (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder eine andere Person, die zur Hilfe in Steuersachen befugt ist, erstellt, endet die Abgabefrist am 31. Mai 2022 (§ 149 Abs. 3 AO). Konsequenterweise wird entsprechend auch das restliche Fristensystem angepasst, so etwa bei den Verspätungszuschlägen und den Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. Eine Steuerverzinsung von Erstattungen oder Nachzahlungen beginnt also erst am 1. Juli 2022.

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Bis 2004 unterlagen Renten nur mit einem geringen Anteil, dem so genannten Ertragsanteil, der Einkommensteuer. Dadurch zahlten viele Rentner keine Einkommensteuer. Pensionäre mussten ihre Altersbezüge hingegen voll versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hatte hierin eine nicht zu tolerierende Ungleichbehandlung gesehen und der Gesetzgeber musste reagieren. Seit dem 1. Januar 2005 werden Renten nach und nach höher besteuert, während im Gegenzug die Altersvorsorgeaufwendungen, also die Rentenbeiträge, ebenfalls nach und nach höher steuerlich abgezogen werden dürfen. Erst im Jahre 2040 ist diese Übergangsregelung abgeschlossen, das heißt, Rentner, die ab 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, müssen ihre gesamte Rente versteuern.

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Wer eine Immobilie per Erbschaft oder Schenkung erhält, muss hierfür - entsprechend des Werts der Übertragung - Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen, sofern nicht ausnahmsweise eine sachliche Steuerbefreiung zum Zuge kommt oder die persönlichen Freibeträge ausreichend hoch sind. Zur Ermittlung des Werts einer Immobilie, welcher der Besteuerung zugrunde gelegt wird, sind gesetzlich bestimmte - typisierte - Verfahren vorgesehen. Doch zuweilen ergeben sich dabei Werte, die weit oberhalb des Verkehrswerts liegen. Dann muss der niedrigere Wert mittels Gutachten nachgewiesen werden, es sei denn, der Wert kann sich aus einer zeitnahen Veräußerung heraus bestimmen lassen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann ein Gutachten gerichtlich nur akzeptiert werden, wenn dieses entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt worden ist (BFH-Urteil vom 5.12.2019, II R 9/18). Dem BFH sei zwar klar, dass auch ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einwandfrei sein kann. Dennoch kommt er zu dem Ergebnis, dass die Eigenschaft "öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Gutachters" eine zulässige Typisierung eines Gutachtens ist.

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Werden bestimmte Kapitalanlagen im Laufe eines Zinszahlungszeitraums veräußert, zahlt der Erwerber in der Regel die so genannten Stückzinsen mit. Der Verkäufer muss diese als Teil des Veräußerungsgewinns versteuern - entweder mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent oder auf Antrag mit dem persönlichen Steuersatz. Zwar sind die Stückzinsen bei dem derzeitigen Zinsniveau weniger relevant. Doch einige Anleger haben in der Vergangenheit zum Beispiel Anteile an "thesaurierenden Geldmarktfonds" gehalten, die noch hohe (Stück-)Zinsen aufwiesen. Nun hat manch Steuerzahler Fondsanteile veräußert, die er selbst geerbt hat und in denen noch Stückzinsen enthalten waren. Hier gilt: Die Stückzinsen gehören beim Verkauf der Anteile zum Veräußerungsgewinn und unterliegen der Abgeltungssteuer. Die bereits "verdienten" Stückzinsen haben im Zeitpunkt der Erbschaft den Wert der Kapitalanlage beeinflusst, das heißt den Wert erhöht. Sie unterlagen damit der Erbschaftsteuer. Die Stückzinsen werden mithin doppelt belastet, nämlich zunächst mit Erbschaftsteuer und dann noch einmal mit der Abgeltungsteuer, die letztlich nichts anderes ist als eine pauschal berechnete Einkommensteuer. Die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer ist auch rechtens, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat (Urteil vom 17.2.2021, 7 K 3409/20 AO).

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Arbeitnehmer, die ihre Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, müssen den Privatanteil versteuern, und zwar entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode. Letztere ist allerdings mit einem hohen Aufwand verbunden. Nicht nur, dass die Fahrten detailliert aufgezeichnet werden müssen. Hinzu kommt auch, dass alle Kosten per Einzelnachweis zu belegen sind. Eine Schätzung von Aufwendungen kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (FG München, Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16).

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