
Ein Arbeitnehmer darf Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte nur mit der Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungs-km steuerlich geltend machen; ab dem Jahre 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Km. Dienstreisen hingegen sind mit 30 Cent pro gefahrenem Km oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar. Nun hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass der Bundeswehrstützpunkt eines Zeitsoldaten als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist (Urteil vom 25.3.2021, 4 K 1788/19). Der Kläger machte für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Stützpunkt Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend. Er hielt den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Finanzamt und Finanzgericht hingegen gewährten nur die Entfernungspauschale. Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte sei entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich sei hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine "voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese sei nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Az.: VI R 6/21).
» mehrUnternehmer, die die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnen, so genannte Sollversteuerer, müssen die Umsatzsteuer für ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum zahlen, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Folge ist eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer zugunsten des Fiskus. Gerade bei Ratenzahlungen, die sich über Jahre hinziehen, kann diese Vorfinanzierung einen erheblichen Umfang annehmen. Doch abgesehen von besonderen Fallkonstellationen ist dies zulässig - so der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil (EuGH-Urteil vom 28.10.2021, C-324/20).
» mehrAm 24. November 2021 haben die "Ampelkoalitionäre" den Koalitionsvertrag vorgelegt, der auch steuerliche Pläne enthält. Natürlich muss noch abgewartet werden, welche Punkte in welcher Form tatsächlich umgesetzt werden, zumal die steuerlichen Änderungen auch vom Bundesrat mitgetragen werden müssen. Dennoch soll nachfolgend kurz auf einige geplante Neuerungen eingegangen werden.
» mehrAufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wobei eine zumutbare Belastung gegengerechnet wird. Falls im Zuge der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten allerdings auch um eine so genannte Haushaltsersparnis. Zum 1.1.2022 wird der Betrag für die anzusetzende Haushaltsersparnis erhöht. Sie beträgt 9.984 Euro im Jahr, 832 Euro pro Monat und 27,73 Euro pro Tag. Die abziehbaren Heimkosten werden nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt, solange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Dies gilt auch, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird (BFH-Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16).
» mehrSachbezüge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, gelten als Arbeitslohn und unterliegen der Lohnsteuer. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder erbringt, erhalten die Mitarbeiter den so genannten Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr. Für andere Sachleistungen gilt hinge-gen eine Freigrenze von bislang 44 Euro pro Monat. Das heißt: Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht mehr als 44 Euro im Monat betragen. Diese Sachgrenze ist nun zum 1.1.2022 von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat angehoben worden.
» mehrVereinbaren nahestehende Personen oder Unternehmen untereinander die Gewährung eines Darlehens, so hegt die Finanzverwaltung einen gewissen Argwohn. Umso mehr gilt dies, wenn es um eine grenzüberschreitende Darlehensgewährung, etwa zwischen den Unternehmen eines Konzerns geht. Der deutsche Fiskus befürchtet, ihm könnte unzulässigerweise Steuersubstrat entzogen werden, soweit das hier ansässige Unternehmen überhöhte Zinsen für ein Darlehen zahlt, das es von einem verbundenen Konzernunternehmen mit Sitz im Ausland erhalten hat. Dementsprechend ist die Angemessenheit des Zinssatzes von Darlehen zwischen den einzelnen Unternehmen eines Konzerns häufig ein Streitpunkt in Betriebsprüfungen. Aktuell hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf. Genauer gesagt hat er die Regeln für die Bestimmung des angemessenen Zinssatzes im Zuge des erforderlichen Fremdvergleichs festgelegt, denn die Ermittlung der konkreten Höhe überlässt er nun der Vorinstanz (BFH-Urteil vom 18.5.2021, I R 4/17). Im Streitfall hatte eine inländische Konzerngesellschaft mehrere Darlehen bei einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft aufgenommen, die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierte. Das Finanzamt und das Finanzgericht hielten die vereinbarten Darlehenszinsen für überhöht und ermittelten die fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der so genannten Kostenaufschlagsmethode. Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er führt aus: Die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen ist zunächst in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden ist (Preisvergleichsmethode). Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden. In den Urteilsgründen ist der BFH auch auf weitere Aspekte des Fremdvergleichs eingegangen. So ist bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht auf die Bonität des Gesamtkonzerns abzustellen. Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen dagegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.
» mehrEinfamilienhäuser und Eigentumswohnungen haben in den letzten Jahren zumeist hohe Wertsteigerungen erfahren. Ein Verkauf des Eigenheims bleibt allerdings selbst dann von der Einkommensteuer verschont, wenn An- und Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Doch es gibt eine Steuerfalle, die Sie unbedingt kennen sollten: Trennen sich die Miteigentümer einer Immobile und zieht einer der beiden aus der Wohnung aus, während der andere - eventuell mit den gemeinsamen Kindern - in der Wohnung bleibt, so liegt hinsichtlich des Teils des ausgezogenen Partners keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" mehr vor. Folge: Wird die Immobilie innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums veräußert, muss der Partner, der ausgezogen ist, einen Veräußerungsgewinn versteuern. So hat jüngst das Finanzgericht München mit Urteil vom 11.3.2021 (11 K 2405/19) entschieden. Zuvor hat bereits das Hessische FG diese Auffassung vertreten (Urteil vom 30.9.2015, 1 K 1654/14).
» mehrAngesichts der vierten Corona-Welle und der damit einhergehenden Schäden für die Wirtschaft werden die Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022 fortgeführt. Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf die Hilfen geeinigt. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dieses Instrument gab es zwar bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, in der Überbrückungshilfe IV wird es aber angepasst und verbessert. Dadurch er-halten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind - etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter - eine erweiterte Förderung.
» mehrDer Bundesfinanzhof hat im Mai 2021 entschieden, dass die Besteuerung von Renten im Grundsatz verfassungs-konform ist. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es im Einzelfall auch heute schon zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen, doch die vom BFH festgelegten Berechnungsparameter sind so streng, dass nur wenige Fälle betroffen sind. So blieben auch die entsprechenden Klagen vor dem BFH erfolgslos (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Doch die Sache ist damit noch nicht beendet, denn die unterlegenen Kläger haben Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).
» mehrBei der Beschäftigung eines Minijobbers muss der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 30 % (Rentenversiche-rung 15 %, Krankenversicherung 13 %, Pauschalsteuer 2 %) an die Minijobzentrale zahlen. Für Minijobber im Pri-vathaushalt beträgt die Pauschalabgabe 12 % (Renten- und Krankenversicherung je 5 %, Pauschalsteuer 2 %). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber zusammen mit der Pauschalabgabe noch bestimmte Umlagen für Lohn-fortzahlung an die Minijobzentrale abführen: Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen, Umlage U2 für Mutter-schaftsaufwendungen, Umlage U3 für Insolvenzgeld (gilt nicht für Privathaushalte). Zum 1.1.2022 werden alle drei Umlagen abgesenkt: Die Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen sinkt von bisher 1,0 % auf 0,9 % und die Um-lage U2 für Mutterschaftsaufwendungen von 0,39 % auf 0,29 % des Arbeitslohns. Die Umlage U3 für Insolvenz-geld vermindert sich von 0,12 % auf 0,09 %. Der Arbeitgeber entrichtet die Umlagen zusammen mit der Pauschal-abgabe an die Minijobzentrale.
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