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Steuernews

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Durch die massiven Regenfälle und die damit verbundenen Überschwemmungen (Hochwasser) im Juli 2021 sind in Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerbürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

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Das Kraftfahrzeugsteuergesetz hat sich Anfang des Jahres geändert. Seit dem 1. Januar 2021 gelten für erstmals zugelassene Pkw neue Tarife, die den CO2-bemessenen Teil der Steuer betreffen. Die Besteuerung der vorher erstzugelassenen Pkw ändert sich dadurch nicht. Die stärkere CO2-Gewichtung der Steuerbemessung und die Begünstigung besonders emissionsreduzierter Pkw sollen Anreize für innovative klimaschonende Mobilität setzen. Das Bundesfinanzministerium hat einen Rechner veröffentlicht, mit dem Sie Ihre Kfz-Steuer-Belastung ermitteln können. Der Rechner dient der Berechnung der Jahressteuer in einfachen Fällen. Daher werden z.B. Steuerbefreiungen oder Aufschläge aufgrund abweichender Entrichtungszeiträume nicht berücksichtigt. Hier ist der Link:

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Für bestimmte Altersbezüge wird ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Während Beamtenpensionen ohne Altersbeschränkung begünstigt sind, gilt dies nicht in jedem Falle für Betriebsrenten. Für diese wird ein Versorgungsfreibetrag nur gewährt, wenn der Empfänger das 63. Lebensjahr vollendet hat. Besonderheiten gelten im Übrigen bei einer Schwerbehinderung, bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sowie bei Hinterbliebenenbezügen. Eine weitere Besonderheit gilt bei Bezügen, die zwar nicht vom ehemaligen Dienstherrn an Beamte gezahlt werden, aber dennoch beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen und von Körperschaften des öffentlichen Rechts stammen. Diese sind - wie Beamtenpensionen - ohne Altersgrenze begünstigt. Doch wann liegen derartige Bezüge vor?

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Erhaltungsaufwendungen für Mietobjekte sind grundsätzlich im Jahr der Verausgabung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abzuziehen. Größere Erhaltungsaufwendungen dürfen allerdings auf Wunsch gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV). Nun kann es geschehen, dass der Eigentümer der Immobilie während des Verteilungszeitraumes verstirbt. Sind die noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen dann in einer Summe beim Erblasser abziehbar oder kann die Verteilung nach § 82b EStDV beim Erben fortgeführt werden?

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Mitarbeiter größerer Unternehmen sind im Rahmen ihrer Karriereförderung oft für einige Jahre in einem ausländischen Tochterunternehmen ihres Arbeitgebers eingesetzt. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sich die erste Tätigkeitsstätte an den Sitz des Tochterunternehmens verlagert, wenn mit diesem ein eigenständiger Arbeitsvertrag geschlossen wird. Folge ist, dass eventuelle Reisekostenerstattungen für Flüge nach Deutschland sowie Wohnkostenzuschüsse nicht steuerfrei geleistet werden dürfen. Die Erstattung dieser Kosten ist beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen und erhöht den Steuersatz für das Einkommen, soweit dieses noch in Deutschland zu versteuern ist (BFH-Urteile vom 17.12.2020, VI R 21/18, VI R 22/18, VI R 23/18).

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Die steuerlichen Freibeträge für Kinder, nämlich der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, stehen grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden bzw. nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann also jeder für sich ein halb der kindbedingten Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil ist nicht ohne weiteres möglich - auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags. Der halbe Kinderfreibetrag kann auf Antrag nur dann übertragen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

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Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt aber unter anderem, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung lediglich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eigentlich ist anerkannt, dass auch eine Nutzung als Ferienwohnung unter eine solche Ausnahme fallen kann, das heißt, es handelt sich auch hier um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (BFH-Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16).

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22.07.2021

Ausgaben für Fachzeitschriften stellen unstreitig Werbungskosten dar. Allerdings gibt es immer wieder Grenzfälle, bei denen streitig sein kann, ob es sich tatsächlich um eine "Fachzeitschrift" im engeren Sinne oder um eine Publikation mit - auch - privatem Bezug handelt. Jüngst hat das Finanzgericht Düsseldorf geurteilt, dass bei einem Bankvorstand die Kosten für den Bezug der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind. Die FAZ enthalte in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport. Ihre Lektüre befriedige daher - zumindest in nicht unerheblichem Umfang - auch private Interessen. Somit handele es sich um Aufwendungen der Lebensführung, die gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 2.2.2021, 10 K 3253/17 E). Nach Auffassung der Richter können die Aufwendungen auch nicht - etwa aufgrund einer Schätzung - teilweise als Werbungskosten abgesetzt werden, weil sich nicht nach objektiven Kriterien bestimmen lässt, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird.

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Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Die Heimkosten sind zudem um eine so genannte Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten zu kürzen. Für den Teil der Kosten, der sich in Höhe der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd auswirkt, kann aber eine Steuervergünstigung für "haushaltsnahe Dienstleistungen" beansprucht werden (§ 35a EStG). Zugegebenermaßen ist das Zusammenspiel der einzelnen Begünstigungen und Gegenrechnungen nicht leicht zu durchschauen.

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