
Ein Verkauf des Eigenheims bleibt selbst dann von der Einkommensteuer verschont, wenn An- und Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine Vermietung gilt nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und ist somit schädlich. Soweit der Grundsatz. Denn jüngst hat das Niedersächsische Finanzgericht geurteilt: Der Gewinn aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen, wenn in den Jahren vor der Veräußerung wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes lediglich an einzelnen Tagen an Messegäste vermietet wurden (Urteil vom 27.5.2021, 10 K 198/20).
» mehrAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Betrieb oder der Behörde zwar eigentlich ein Schreibtisch steht, dieser aber nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise genutzt werden kann.
» mehrPhysiotherapeutische Leistungen, die an so genannte Selbstzahler erbracht werden, sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Therapiezweck vor der Behandlung oder bei chronischen Erkrankungen spätestens nach Ablauf eines Jahres per ärztlicher Verordnung nachgewiesen wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Das Urteil hat für viele Steuerpflichtige Bedeutung, die in Heilberufen tätig sind, aber nicht über eine ärztliche Qualifikation verfügen (Urteil vom 16.4.2021, 1 K 2249/17 U).
» mehrWer Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren erleidet, darf diese mit entsprechenden Gewinnen verrechnen. Allerdings gab es lange Jahre Streit hinsichtlich der Frage, ob Verluste auch dann verrechnet werden dürfen, wenn die Wertpapiere nicht verkauft, sondern aufgrund Wertlosigkeit aus dem Depot ausgebucht wurden. Der Kern des Streits lag darin begründet, dass das Einkommensteuergesetz nur von der "Veräußerung" der Wertpapiere spricht, nicht aber von der reinen "Wertloswerdung" oder "Ausbuchung". Zwischenzeitlich ist der Streit zugunsten der Anleger beendet worden und die Verluste sind zumindest dem Grunde nach abziehbar. Allerdings ist rund um das Thema "Verluste aus Kapitalanlagen" immer noch Vieles ungeklärt. So musste sich der Bundesfinanzhof nun mit der Frage befassen, wann ein "endgültiger Ausfall einer Darlehensforderung" vorliegt und ein Verlustabzug bzw. eine Verrechnung mit anderen Einnahmen bei den Kapitaleinkünften ermöglicht wird (BFH-Urteil vom 1.7.2021, VIII R 28/18).
» mehrScheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt (z.B. Brand, Hochwasser, Sturm) oder aufgrund eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, so sind die in dem Wirtschaftsgut vorhandenen stillen Reserven eigentlich aufzudecken. Die Einkommensteuer-Richtlinien erlauben allerdings in derartigen Fällen die Bildung einer so genannten Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6. EStR).
» mehrAbfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden steuerlich mittels der so genannten Fünftel-Regelung begünstigt. Damit wird der Steuersatz für die Abfindung zumindest ein Stück weit gemindert. Doch zuweilen möchten die Arbeitnehmer - in Absprache mit dem Arbeitgeber - eine höhere Entlastung erreichen. Wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden hat, führt eine Einzahlung der Abfindung in ein Zeitwertkonto ("Wertguthabenkonto") aber nicht zum gewünschten Ergebnis. Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliege der Lohnsteuer. Es könne nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliege (Urteil vom 16.6.2021, 4 K 4206/18).
» mehrIn jüngster Zeit ist häufiger festzustellen, dass Gemeindebedienstete an einer Betriebsprüfung des Finanzamtes teilnehmen. Einzelne Gemeinden haben dafür sogar extra Betriebsprüfer eingestellt, die die Außenprüfungen des Finanzamtes zumindest bei Großunternehmen begleiten sollen. Offenbar geht es darum, das Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden zu sichern oder zu erhöhen. Grundsätzlich kann die Teilnahme eines solch zusätzlichen Prüfers nicht verhindert werden - im Einzelfall aber möglicherweise schon. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wahrung des Steuergeheimnisses nicht vollständig garantiert werden kann. In diesem Sinne hat aktuell das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.6.2021 (7 K 656/18 AO) entschieden.
» mehrIm Jahr 2022 findet bundesweit wieder ein so genannter Zensus statt. Mit dieser statistischen Erhebung wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Mit dem Zensus 2022 nimmt Deutschland an einer EU-weiten Zensusrunde teil, die seit 2011 alle zehn Jahre stattfinden soll. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der anstehende Zensus von 2021 in das Jahr 2022 verschoben (
» mehrViele Kinder und Jugendliche wohnen bei Pflegeeltern, in Heimen oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, werden in einer Tagesgruppe betreut oder benötigen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium zu vielen Fragen rund um die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen, die die Betreuer erhalten, Stellung genommen. Das BMF-Schreiben vom 31.8.2021 (IV C 3 - S 2342/20/10001 :003) ersetzt ein älteres Schreiben. Nicht alles ist neu, doch im Einzelfall können sich durchaus Änderungen ergeben. Nachfolgend einige wichtige Passagen:
» mehrBekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich für die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen verfassungswidrig ist. Zwar gilt die Verfassungswidrigkeit seit dem 1.1.2014. Doch korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Nun ordnet die Finanzverwaltung mittels einer Allgemeinverfügung an, dass alle anhängigen Einsprüche und Änderungsanträge zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 zurückgewiesen werden und damit als erledigt gelten (Koordinierter Ländererlass vom 29.11.2021, S 0625). Wer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für Zeiten vor 2019 gestellt hat, muss jetzt damit rechnen, dass die Finanzverwaltung die ausgesetzten Nachzahlungszinsen bald nachfordern wird.
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