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Steuernews

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Mitarbeiter größerer Unternehmen sind im Rahmen ihrer Karriereförderung oft für einige Jahre in einem ausländischen Tochterunternehmen ihres Arbeitgebers eingesetzt. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sich die erste Tätigkeitsstätte an den Sitz des Tochterunternehmens verlagert, wenn mit diesem ein eigenständiger Arbeitsvertrag geschlossen wird. Folge ist, dass eventuelle Reisekostenerstattungen für Flüge nach Deutschland sowie Wohnkostenzuschüsse nicht steuerfrei geleistet werden dürfen. Die Erstattung dieser Kosten ist beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen und erhöht den Steuersatz für das Einkommen, soweit dieses noch in Deutschland zu versteuern ist (BFH-Urteile vom 17.12.2020, VI R 21/18, VI R 22/18, VI R 23/18).

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Die steuerlichen Freibeträge für Kinder, nämlich der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, stehen grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden bzw. nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann also jeder für sich ein halb der kindbedingten Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil ist nicht ohne weiteres möglich - auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags. Der halbe Kinderfreibetrag kann auf Antrag nur dann übertragen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

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Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt aber unter anderem, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung lediglich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eigentlich ist anerkannt, dass auch eine Nutzung als Ferienwohnung unter eine solche Ausnahme fallen kann, das heißt, es handelt sich auch hier um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (BFH-Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16).

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22.07.2021

Ausgaben für Fachzeitschriften stellen unstreitig Werbungskosten dar. Allerdings gibt es immer wieder Grenzfälle, bei denen streitig sein kann, ob es sich tatsächlich um eine "Fachzeitschrift" im engeren Sinne oder um eine Publikation mit - auch - privatem Bezug handelt. Jüngst hat das Finanzgericht Düsseldorf geurteilt, dass bei einem Bankvorstand die Kosten für den Bezug der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind. Die FAZ enthalte in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport. Ihre Lektüre befriedige daher - zumindest in nicht unerheblichem Umfang - auch private Interessen. Somit handele es sich um Aufwendungen der Lebensführung, die gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 2.2.2021, 10 K 3253/17 E). Nach Auffassung der Richter können die Aufwendungen auch nicht - etwa aufgrund einer Schätzung - teilweise als Werbungskosten abgesetzt werden, weil sich nicht nach objektiven Kriterien bestimmen lässt, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird.

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Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Die Heimkosten sind zudem um eine so genannte Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten zu kürzen. Für den Teil der Kosten, der sich in Höhe der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd auswirkt, kann aber eine Steuervergünstigung für "haushaltsnahe Dienstleistungen" beansprucht werden (§ 35a EStG). Zugegebenermaßen ist das Zusammenspiel der einzelnen Begünstigungen und Gegenrechnungen nicht leicht zu durchschauen.

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Im Bereich der Grunderwerbsteuer haben "Share Deals" seit einigen Jahren eine große Bedeutung gewonnen. Sie dienen der Vermeidung der Grunderwerbsteuer, die in einigen Bundesländern immerhin bis zu 6,5 Prozent beträgt. Die einen betrachten "Share Deals" als (moralisch) ungerechtfertigte Gestaltung zur Steuervermeidung, andere sehen in ihnen eine wirksame Möglichkeit, um wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen von Unternehmen durchzuführen. Diese könnten ansonsten durch hohe Grunderwerbsteuern blockiert werden. Wie dem auch sei: Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, "Share Deals" im Bereich der Grunderwerbsteuer zu erschweren, ohne sie gänzlich zu verhindern.

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Betrügerische Schneeball- oder Pyramidensysteme sind im Bereich der Kaitalanlage leider immer wieder anzutreffen. Bei den Systemen wird die vermeintliche Rendite nicht erwirtschaftet, sondern über die Einzahlungen neuer Anleger finanziert - und zwar solange, bis die jeweiligen Konstrukte zusammenbrechen. Um in der Anfangsphase von Schneeballsystemen eine gewisse Seriosität vorzugaukeln, werden den Anlegern auch tatsächlich "Gewinne" gutgeschrieben. Meist werden die Anleger aber mit der Aussicht auf noch höhere "Gewinne" dazu gedrängt, ihre bisherigen Renditen nicht auszahlen zu lassen, sondern diese erneut zu investieren. Und hier stellt sich die Frage, ob die angeblich erwirtschafteten Gewinne von den Anlegern zu versteuern sind.

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Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen, ist zwar grundsätzlich ein geldwerter Vorteil gegeben, doch dieser bleibt in bestimmter Höhe steuerfrei. Ab dem 1. Juli 2021 gelten einerseits ein deutlich verbesserter Steuerfreibetrag und andererseits eine befristete Steuerfreistellung, die insbesondere Startup-Unternehmen und deren Mitarbeitern zugute kommt (§ 3 Nr. 39 und § 19a EStG). Dies haben Bundestag und Bundesrat soeben mit dem "Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland" beschlossen. Folgende Verbesserungen sind zu berücksichtigen:

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14.07.2021