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Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Geregelt ist dies in § 24b des Einkommensteuergesetzes. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrages für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro.

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Wer eine Wohnung verbilligt vermietet, darf seine Werbungskosten steuerlich auch dann voll geltend machen, wenn die Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzusplitten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Soweit die Werbungskosten auf den unentgeltlichen Teil entfallen, werden sie steuerlich nicht berücksichtigt. Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine so genannte Totalüberschussprognose zu erstellen. Der Vermieter muss also nachweisen können, dass er zumindest über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Überschuss aus der Vermietung erzielt. Werden mindestens 66 Prozent der Marktmiete verlangt, ist eine Totalüberschussprognose nicht erforderlich.

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Kommt es im Rahmen einer Scheidung zum Versorgungsausgleich, verliert der Ausgleichsverpflichtete einen Teil seiner Rentenanwartschaften. Nach dem Sozialgesetzbuch und den Satzungen der Versorgungswerke besteht allerdings zumeist die Möglichkeit, die Rentenanwartschaften ganz oder teilweise wieder aufzufüllen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Wiederauffüllungszahlungen sind steuerlich jedoch nur als Sonderausgaben im Rahmen des jeweils zulässigen Höchstbetrages steuerlich abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.8.2021 (X R 4/19) entschieden.

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Arbeitnehmer dürfen ihre Fahrten zur Arbeit, das heißt zur ersten Tätigkeitsstätte, nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Mit dieser Pauschale sind alle gewöhnlichen Aufwendungen abgegolten, und zwar auch die Parkgebühren für das Abstellen des Kfz während der Arbeitszeit. Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Parkgebühren, wird insoweit Arbeitslohn angenommen, der der Lohnsteuer unterliegt. Hat ein Arbeitnehmer indes die Möglichkeit, sein Kfz kostenlos auf dem Firmengelände seines Arbeitgebers abzustellen, gilt dies nicht als geldwerter Vorteil, der zu versteuern wäre (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2006, S 2334 - 61 - VB 3). Damit werden die beiden Fälle steuerlich unterschiedlich behandelt. Das heißt: "Unterm Strich" ist zwar keiner der beiden Arbeitnehmer mit Parkgebühren belastet, doch im ersten Fall muss der Arbeitnehmer auf die Erstattung der Parkgebühren vielleicht 30 oder 35 Prozent Lohnsteuer und obendrein noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dabei kann er die Parkgebühren nicht einmal gesondert als Werbungskosten abziehen. Das erscheint äußerst ungerecht.

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Selbstständige Tagesmütter und -väter, die ihre Einkünfte versteuern müssen, dürfen die mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen, und zwar entweder in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis oder in Höhe einer Betriebsausgabenpauschale. Bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden sind das 300 Euro je Kind und Monat. Bei geringerer Betreuungszeit wird die Pauschale zeitanteilig gekürzt, bei längerer Betreuungszeit aber nicht erhöht (BMF-Schreiben vom 11.11.2016, BStBl 2016 I S. 1236). Während der Corona-Pandemie sind viele Tagespflegepersonen durch behördliche Auflagen an der Betreuung der Kinder gehindert gewesen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hatte bereits darauf hingewiesen, dass die Betriebsausgabenpauschale in diesem Fall dennoch in voller Höhe geltend gemacht werden darf. Voraussetzung sei jedoch, dass die Betreuungsgelder weitergezahlt oder sonstige Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen geleistet werden, die als Betriebseinnahmen zu erfassen sind (FinMin Schleswig-Holstein, VI 302 - S 2246 B -019).

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Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht. Haben sich Freiberufler zu einer Sozietät zusammengeschlossen, ist aber eine Steuerfalle zu beachten, die unter den Namen "Abfärberegelung" und "Infektionstheorie" bekannt ist. Danach dürfen einzelne Gesellschafter keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Verstoßen sie gegen dieses Gebot, werden die Einkünfte aller Gesellschafter gewerblich "infiziert". Folge: Die Sozietät unterliegt insgesamt der Gewerbesteuerpflicht. Nun wird zumeist darauf geachtet, keine typischen gewerblichen Handlungen auszuführen, beispielsweise den Verkauf von Zahnpflegeartikeln in einer Zahnarztpraxis. Etwas weniger bekannt ist aber, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn einer der Gesellschafter - auf seinem Fachgebiet - nicht (mehr) leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

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Eltern erhalten das Kindergeld für ein Kind mit Behinderung über dessen 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses we-gen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Doch wann liegt eine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor? Der Bundesfinanzhof hat hierzu in einem aktuellen Urteil sehr ausführlich Stellung genommen (BFH-Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19).

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Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass Kryptowährungen Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein können und "Veräußerungsgewinne" daher der Einkommensteuer unterliegen. Ein Gewinn ist also auch dann zu versteuern, wenn das Geschäft im Privat- und nicht im Betriebsvermögen abgewickelt wird. Jüngst haben sowohl das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.6.2021, 5 K 1996/19) als auch das Finanzgericht Köln (Urteil vom 25.11.2021, 14 K 1178/20) die Auffassung der Finanzverwaltung gestützt. Bei Kryptowährungen wie zum Beispiel Bitcoin, Ethereum und Monero handele es sich um "andere Wirtschaftsgüter". Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegen-stand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die Kryptowerte seien verkehrsfähig und selbstständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen. Im Übrigen liege ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet.

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Nach § 35c des Einkommensteuergesetzes werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim steuerlich gefördert. Werden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, können 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Maximal sind 40.000 Euro je Objekt abzugsfähig, und zwar verteilt über 3 Jahre:

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Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung, wird diese nach der so genannten Fünftel-Regelung grundsätzlich ermäßigt besteuert. Das heißt: Die Abfindung erhöht zwar üblicherweise die Steuerprogression, doch um diese zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz vor (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Was aber gilt, wenn es neben der reinen Abfindung auch zu einer Lohnnachzahlung für mehrere Monate kommt, etwa weil man sich hierauf erst nach einem langwierigen arbeitsgerichtlichen Verfahren geeinigt hat? Hier gilt: Wird die Vergütung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten nachgezahlt, erfolgt insoweit keine Begünstigung der Lohnnachzahlung, sondern nur der Abfindung. Umfasst die Nachzahlung einen Lohnzahlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten, kommt eine Tarifermäßigung hingegen zumeist in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat diese Grundsätze Ende 2021 bestätigt (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 10/18).

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