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Steuernews

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23.10.2021

Nicht nur, aber insbesondere in der Coronazeit üben äußerst viele Arbeitnehmer ihre Tätigkeit von zuhause aus. Dabei arbeiten sie in ihrem "echten" häuslichen Arbeitszimmer, also einem abgeschlossenen Raum, der so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Oder sie arbeiten in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer oder in der Küche. Wenn tatsächlich ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer gegeben ist, können die Kosten - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - in voller Höhe oder zumindest bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Ist hingegen nur eine Arbeitsecke gegeben und werden die steuerlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer somit nicht erfüllt, können Arbeitnehmer (und Selbstständige), die zuhause arbeiten, in den Jahren 2020 und 2021 immerhin einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Allerdings gibt es rund um die Geltendmachung der Arbeitszimmerkosten und der Homeoffice-Pauschale zahlreiche Zweifelsfragen. Einige dieser Fragen hat das Bundesfinanzministerium jüngst beantwortet, und zwar unter anderem wie folgt (BMF-Schreiben vom 9.7.2021, IV C 6 - S 2145/19/10006:013):

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Viele Erbfolgeregelungen im Zusammenhang mit dem Eigenheim sehen ein dingliches Wohnrecht für den länger lebenden Partner vor. Das heißt, er darf das Haus oder die Wohnung nach dem Versterben des Ehegatten oder Lebenspartners bis zu seinem Tod weiter bewohnen. Doch manchmal möchte der Partner sein Wohnrecht gar nicht dauerhaft ausüben und ist bereit, dieses - gegen eine Entschädigungszahlung - aufzugeben. Dann stellt sich für den Eigentümer der Immobilie, der die Abfindung leistet, die Frage, ob die Zahlung sofort in einer Summe oder nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist natürlich, dass die Immobilie vom Eigentümer zur Einkünfteerzielung genutzt, also vermietet wird. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Ausgleichszahlung für die Aufgabe des Wohnrechts zu nachträglichen Anschaffungskosten der Immobilie führen (Urteil vom 2.7.2020, 2 K 228/19). Dementsprechend sind die Aufwendungen nicht sofort in einer Summe abziehbar, sondern nur im Wege der AfA mit 2 Prozent pro Jahr. Es handelt sich insoweit um Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften. Im Urteilsfall selbst ging es um ein Gebäude, das auf einem Erbbaugrundstück errichtet war. Insofern war ein Anteil für den Grund und Boden nicht zu ermitteln. In anderen Fällen dürfte wohl auch noch der Grund und Boden-Anteil aus der Abfindung herausgerechnet werden, um die Bemessungsgrundlage für die AfA zu ermitteln.

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Wenn ein Unternehmer seiner GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage, üblicherweise eine Immobilie, zur Nutzung überlässt, kann es zu einer so genannten Betriebsaufspaltung kommen. In diesem Fall werden sowohl das Grundstück als auch die GmbH-Anteile zu steuerlichem Betriebsvermögen. Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung ist allerdings nicht nur die "sachliche Verflechtung" aufgrund der Nutzungsüberlassung. Hinzukommen muss auch eine "personelle Verflechtung". Dazu muss der Überlassende sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft, die GmbH, beherrschen. In aller Regel kommt es insoweit auf die jeweilige Stimmenmehrheit an.

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Die Haltung von Hunden ist grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, sodass die Kosten für Anschaffung und Unterhalt steuerlich nicht abziehbar sind. Wenn allerdings für die Tierhaltung so gut wie ausschließlich berufliche Gründe vorliegen ausscheiden, können die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein, so beispielsweise der Diensthund eines Polizei- oder Zollbeamten. In den letzten Jahren haben sich die Fälle gemehrt, in denen Therapiehunde eingesetzt werden, beispielsweise in Schulen. Anfang des Jahres hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass die Aufwendungen für einen privaten Hund, der als Schulhund bzw. Therapiehund an der Schule eingesetzt wird, teilweise als Werbungskosten absetzbar sind (BFH-Urteile vom 14.1.2021, VI R 15/19 und VI R 52/18).

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Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die derzeitige Besteuerung von Renten im Grundsatz verfassungskonform ist. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es im Einzelfall auch heute schon zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen, doch die vom BFH festgelegten Berechnungsparameter sind so streng, dass nur wenige Fälle betroffen sind. So blieben auch die entsprechenden Klagen vor dem BFH erfolgslos (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Doch die Sache ist damit noch nicht beendet, denn die unterlegenen Kläger haben Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).

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Ein Arbeitnehmer darf Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte nur mit der Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungs-km steuerlich geltend machen; ab dem Jahre 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Km. Dienstreisen hingegen sind mit 30 Cent pro gefahrenem Km oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar. Besonderheiten gelten für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in einem "weiträumigen Tätigkeitsgebiet" arbeitet und nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Dann sind die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang des Tätigkeitsgebiets zwar ebenfalls nur mit der Pendlerpauschale abziehbar, die Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebiets hingegen dürfen mit den Dienstreisesätzen geltend gemacht werden.

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Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden derzeit noch mit 0,5 Prozent pro Monat, also mit 6 Prozent pro Jahr verzinst, wenn der Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem jeweiligen Steuerjahr ergeht. Da die Marktzinsen schon viele Jahre nahe Null und sogar im Negativbereich liegen, ist ein solcher Zinssatz heute nicht mehr zu rechtfertigen. So sieht es nun auch das Bundesverfassungsgericht: Ein Zinssatz von 6 Prozent ist verfassungswidrig, soweit er der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 zugrunde gelegt wird. Allerdings muss der Zinssatz durch den Gesetzgeber erst ab dem 1. Januar 2019 korrigiert werden. Das heißt, das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

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09.10.2021

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist (Urteil vom 9.6.2021, 13 K 207/18 E,F). Zwar wird aus dem Urteil nicht genau ersichtlich, um welches Unternehmen und um welche Anleger es konkret geht, doch es spricht Vieles dafür, dass ein Anleger der Prokon Regenerative Energien GmbH geklagt hat. Die Prokon hat im Jahre 2014 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

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