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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Steuernews

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StBV Pressemeldungen

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Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern die Mehraufwendungen für Verpflegung steuer- und auch sozialversicherungsfrei ersetzen, sofern diese eine Auswärtstätigkeit ausüben und mehr als acht Stunden abwesend sind. Dabei kommt es auf die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte an, sofern eine solche gegeben ist. Üblicherweise zahlen Arbeitgeber die Pauschalen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, da den Arbeitnehmern ja entsprechende Verpflegungsaufwendungen entstanden sind. Doch im Einzelfall kann es durchaus vorkommen, dass Arbeitgeber die Spesen von vornherein als Teil des geschuldeten Arbeitslohns betrachten. Hier ist aber eine sozialversicherungsrechtliche Besonderheit zu beachten.

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Zu einer Betriebsprüfung gehört regelmäßig eine Schlussbesprechung, bei der üblicherweise die maßgebenden Personen des Finanzamts, der Steuerberater und gegebenenfalls der Steuerpflichtige, also der Mandant, teilnehmen. Das Recht auf eine Schlussbesprechung ist in der Abgabenordnung verankert. Sie dient dazu, strittige Sach-verhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Nun werden persönliche Kontakte in der jetzigen Coronawelle wieder einmal minimiert - das betrifft auch die Schlussbesprechungen. Und so stellt sich die Frage, ob Prüfungsfeststellungen durch das Finanzamt überhaupt verwertbar sind, solange keine Schlussbesprechung "von Angesicht zu Angesicht" durchgeführt werden kann.

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Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG, § 1 SvEV). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. In der Praxis ist die Frage, ob die Zuschläge gesondert neben dem Grundlohn geschuldet werden, nicht immer leicht zu beantworten. Die Finanzverwaltung sieht in den Zulagen oftmals pauschale Zahlungen, die nicht begünstigt sind. In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es nun um die so genannte Theaterbetriebszulage für Darsteller an Theatern und Bühnen. Das Urteil des BFH dürfte aber auch für zahlreiche andere Berufe von erheblicher Bedeutung sein.

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In vielen Spielhallen ist es üblich, dass den Besuchern kostenlos Getränke und Snacks zur Verfügung gestellt werden. Die Frage ist, ob es sich hierbei um eine "echte" Bewirtung handelt oder um bloße Aufmerksamkeiten. Die Antwort ist deshalb bedeutsam, weil Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen und zudem besonderen Aufzeichnungspflichten unterliegen, während die Kosten für reine Aufmerksamkeiten voll abziehbar sind. Kürzlich hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass kostenlose Getränke und Snacks, die eine Spielhalle ihren Besuchern zur Verfügung stellt, keine reinen Aufmerksamkeiten sind, sondern eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass. Folglich sind deren Kosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig (FG Köln vom 29.4.2021, 10 K 2648/20, Revision IX R 54/21).

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Spenden für gemeinnützige Zwecke sind grundsätzlich als Sonderausgaben steuerlich abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und zum Beispiel in konkreter Weise einem bestimmten Tier zugutekommen soll (BFH-Urteil vom 16.3.2021, X R 37/19).

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In Coronazeiten ergeben sich für Minijobber und ihre Arbeitgeber viele Fragen zur Gestaltung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Beispiele: Haben Minijobber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben? Haben Minijobber einen Anspruch auf ihren Verdienst, wenn sie aufgrund von Quarantäne-Maßnahmen ihrer Arbeit nicht nachgehen können? Darf ein Minijobber, der Frührentner ist, in Coronazeiten mehr verdienen, ohne dass seine Rente gekürzt wird? Wie gestaltet sich die Entgeltfortzahlung bei schwankender individueller Arbeitszeit? Kann der Arbeitsvertrag wegen der Corona-Pandemie von dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden?

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Bereits seit vielen Jahren gibt es immer wieder Streit um die Frage, ob und inwieweit die Leistungen von Bildungseinrichtungen und Privatlehrern umsatzsteuerpflichtig oder -frei sind. Das deutsche Umsatzsteuerrecht hat für die Steuerfreiheit enge Grenzen gezogen, während das EU-Recht, das heißt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, lange Zeit großzügiger war. In der Folge sind auch die nationalen Gerichte der Rechtsprechung des EuGH gefolgt und so sind zahlreiche Fälle von Bildungsleistungen zugunsten der Steuerzahler entschieden worden. Nunmehr hat der EuGH jedoch eine Kehrtwende vollzogen und nun zweimal zuungunsten der Steuerpflichtigen geurteilt.

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20.02.2022

Für die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden sieht der Gesetzgeber bestimmte Prozentsätze vor. Je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum sind dies üblicherweise 2 , 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA infrage kommt. Der Gesetzgeber unterstellt dabei typisierend eine Nutzungsdauer des jeweiligen Gebäudes von 50, 40 oder 33 Jahren. Grundsätzlich ist es zwar zulässig, eine kürzere Nutzungsdauer und damit einen höheren AfA-Satz geltend zu machen. Allerdings verlangen die Finanzämter insoweit Nachweise, das heißt zumeist sehr detaillierte und aufwendige Gutachten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Zuweilen sind die Anforderungen der Finanzverwaltung so streng, dass sie in der Praxis kaum zu erfüllen sind.

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Fahrtkosten für die Wege zur Arbeit sind nur mit der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, steuerlich abziehbar. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind mit der Entfernungspauschale prinzipiell alle Kosten abgegolten, und zwar auch Kosten, die aufgrund eines Unfalls mit dem eigenen Kfz auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte entstanden sind. Eine Ausnahme gilt nur für Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18).

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