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Steuernews

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In jüngster Zeit ist häufiger festzustellen, dass Gemeindebedienstete an einer Betriebsprüfung des Finanzamtes teilnehmen. Einzelne Gemeinden haben dafür sogar extra Betriebsprüfer eingestellt, die die Außenprüfungen des Finanzamtes zumindest bei Großunternehmen begleiten sollen. Offenbar geht es darum, das Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden zu sichern oder zu erhöhen. Grundsätzlich kann die Teilnahme eines solch zusätzlichen Prüfers nicht verhindert werden - im Einzelfall aber möglicherweise schon. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wahrung des Steuergeheimnisses nicht vollständig garantiert werden kann. In diesem Sinne hat aktuell das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.6.2021 (7 K 656/18 AO) entschieden.

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Im Jahr 2022 findet bundesweit wieder ein so genannter Zensus statt. Mit dieser statistischen Erhebung wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Mit dem Zensus 2022 nimmt Deutschland an einer EU-weiten Zensusrunde teil, die seit 2011 alle zehn Jahre stattfinden soll. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der anstehende Zensus von 2021 in das Jahr 2022 verschoben (

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Viele Kinder und Jugendliche wohnen bei Pflegeeltern, in Heimen oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, werden in einer Tagesgruppe betreut oder benötigen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium zu vielen Fragen rund um die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen, die die Betreuer erhalten, Stellung genommen. Das BMF-Schreiben vom 31.8.2021 (IV C 3 - S 2342/20/10001 :003) ersetzt ein älteres Schreiben. Nicht alles ist neu, doch im Einzelfall können sich durchaus Änderungen ergeben. Nachfolgend einige wichtige Passagen:

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Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich für die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen verfassungswidrig ist. Zwar gilt die Verfassungswidrigkeit seit dem 1.1.2014. Doch korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Nun ordnet die Finanzverwaltung mittels einer Allgemeinverfügung an, dass alle anhängigen Einsprüche und Änderungsanträge zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 zurückgewiesen werden und damit als erledigt gelten (Koordinierter Ländererlass vom 29.11.2021, S 0625). Wer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für Zeiten vor 2019 gestellt hat, muss jetzt damit rechnen, dass die Finanzverwaltung die ausgesetzten Nachzahlungszinsen bald nachfordern wird.

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Ein Arbeitnehmer darf Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte nur mit der Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungs-km steuerlich geltend machen; ab dem Jahre 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Km. Dienstreisen hingegen sind mit 30 Cent pro gefahrenem Km oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar. Nun hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass der Bundeswehrstützpunkt eines Zeitsoldaten als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist (Urteil vom 25.3.2021, 4 K 1788/19). Der Kläger machte für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Stützpunkt Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend. Er hielt den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Finanzamt und Finanzgericht hingegen gewährten nur die Entfernungspauschale. Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte sei entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich sei hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine "voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese sei nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Az.: VI R 6/21).

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Unternehmer, die die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnen, so genannte Sollversteuerer, müssen die Umsatzsteuer für ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum zahlen, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Folge ist eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer zugunsten des Fiskus. Gerade bei Ratenzahlungen, die sich über Jahre hinziehen, kann diese Vorfinanzierung einen erheblichen Umfang annehmen. Doch abgesehen von besonderen Fallkonstellationen ist dies zulässig - so der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil (EuGH-Urteil vom 28.10.2021, C-324/20).

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Am 24. November 2021 haben die "Ampelkoalitionäre" den Koalitionsvertrag vorgelegt, der auch steuerliche Pläne enthält. Natürlich muss noch abgewartet werden, welche Punkte in welcher Form tatsächlich umgesetzt werden, zumal die steuerlichen Änderungen auch vom Bundesrat mitgetragen werden müssen. Dennoch soll nachfolgend kurz auf einige geplante Neuerungen eingegangen werden.

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Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wobei eine zumutbare Belastung gegengerechnet wird. Falls im Zuge der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten allerdings auch um eine so genannte Haushaltsersparnis. Zum 1.1.2022 wird der Betrag für die anzusetzende Haushaltsersparnis erhöht. Sie beträgt 9.984 Euro im Jahr, 832 Euro pro Monat und 27,73 Euro pro Tag. Die abziehbaren Heimkosten werden nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt, solange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Dies gilt auch, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird (BFH-Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16).

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Sachbezüge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, gelten als Arbeitslohn und unterliegen der Lohnsteuer. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder erbringt, erhalten die Mitarbeiter den so genannten Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr. Für andere Sachleistungen gilt hinge-gen eine Freigrenze von bislang 44 Euro pro Monat. Das heißt: Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht mehr als 44 Euro im Monat betragen. Diese Sachgrenze ist nun zum 1.1.2022 von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat angehoben worden.

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Vereinbaren nahestehende Personen oder Unternehmen untereinander die Gewährung eines Darlehens, so hegt die Finanzverwaltung einen gewissen Argwohn. Umso mehr gilt dies, wenn es um eine grenzüberschreitende Darlehensgewährung, etwa zwischen den Unternehmen eines Konzerns geht. Der deutsche Fiskus befürchtet, ihm könnte unzulässigerweise Steuersubstrat entzogen werden, soweit das hier ansässige Unternehmen überhöhte Zinsen für ein Darlehen zahlt, das es von einem verbundenen Konzernunternehmen mit Sitz im Ausland erhalten hat. Dementsprechend ist die Angemessenheit des Zinssatzes von Darlehen zwischen den einzelnen Unternehmen eines Konzerns häufig ein Streitpunkt in Betriebsprüfungen. Aktuell hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf. Genauer gesagt hat er die Regeln für die Bestimmung des angemessenen Zinssatzes im Zuge des erforderlichen Fremdvergleichs festgelegt, denn die Ermittlung der konkreten Höhe überlässt er nun der Vorinstanz (BFH-Urteil vom 18.5.2021, I R 4/17). Im Streitfall hatte eine inländische Konzerngesellschaft mehrere Darlehen bei einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft aufgenommen, die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierte. Das Finanzamt und das Finanzgericht hielten die vereinbarten Darlehenszinsen für überhöht und ermittelten die fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der so genannten Kostenaufschlagsmethode. Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er führt aus: Die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen ist zunächst in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden ist (Preisvergleichsmethode). Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden. In den Urteilsgründen ist der BFH auch auf weitere Aspekte des Fremdvergleichs eingegangen. So ist bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht auf die Bonität des Gesamtkonzerns abzustellen. Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen dagegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.

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