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Wer eine Wohnung verbilligt vermietet, zum Beispiel an Sohn oder Tochter, darf die damit zusammenhängenden Werbungskosten nur dann in vollem Umfang abziehen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Ab 2021 gelten insoweit 50 Prozent, allerdings ist bei Mieten zwischen 50 und 65,9 Prozent der ortsüblichen Miete eine Überschussprognose erforderlich (§ 21 Abs. 2 EStG). Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die ortsübliche Marktmiete zur Prüfung der 66-Prozent-Grenze auch dann auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen ist, wenn sich in einem Mietshaus neben der verbilligt überlassenen Wohnung noch eine weitere Wohnung befindet, die fremdvermietet ist und bei der die Miete oberhalb des Mietspiegels liegt (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20).

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Am 25.6.2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts zugestimmt, das für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit vorsieht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Dies hat folgenden Hintergrund: Viele Unternehmen werden in der Rechtsform der OHG, KG, GmbH & Co. KG oder als Partnerschaftsgesellschaft betrieben. Nach wie vor haben diese Rechtsformen zwar ihre Berechtigung, zumal sie gegenüber Kapitalgesellschaften zahlreiche Vorteile bieten. So unterliegen sie in vielerlei Hinsicht nicht den strengen Regularien von Kapitalgesellschaften. In der steuerlichen Behandlung von Personenhandelsgesellschaften gibt es national und international mitunter aber enorme Unterschiede, die zu immer größeren Problemen führt, etwa wenn ein Gesellschafter seinen Sitz im Ausland hat oder wenn ein Unternehmen im Ausland erworben wird, das in die Unternehmensstruktur eingegliedert werden soll. Auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen, die im deutschen Recht eine große Rolle spielen, sind im Ausland eher unbekannt. Daher ist insbesondere aus der Industrie die Forderung laut geworden, die Besteuerung von Personenhandelsgesellschaften grundlegend zu reformieren.

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Bekanntermaßen unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien der Einkommensteuer bzw. der Abgeltung-steuer. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können zwar verrechnet werden, aber nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18).

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Beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden kann der Veräußerungsgewinn auf andere gleichartige Investitionen übertragen werden, sofern die verkauften Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehört haben. Die stillen Reserven müssen also nicht sofort versteuert werden, wenn diese wieder investiert werden sollen. Falls im Jahr der Veräußerung eine Übertragung des Veräußerungsgewinns nicht auf neue Investitionen vorgenommen wird, kann eine steuerfreie Reinvestitionsrücklage gebildet werden (§ 6b EStG). Diese Rücklage kann dann in den folgenden vier Jahren auf neu angeschaffte Grundstücke und Gebäude übertragen, das heißt von deren Anschaffung- oder Herstellungskosten abgezogen werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung bereits im Vier-Jahres-Zeitraum begonnen wurde. Ist eine Rücklage am Schluss des vierten bzw. sechsten Jahres noch vorhanden, so muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden.

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09.08.2021

09.08.2021

09.08.2021

Wer ungerechtfertigt Kindergeld bezogen hat, muss dieses selbstverständlich zurückzahlen, wenn die Familienkasse den Fall erneut prüft und die fälschliche Auszahlung feststellt. Doch oftmals beruhen die Rückforderungen nicht auf falschen Angaben, sondern auf einer Nachlässigkeit oder einer Unkenntnis. Wie dem auch sei: Die Rückforderungen treffen Eltern und Kinder zumeist empfindlich. Vor allem aber: Sind Sozialleistungen wegen der ursprünglichen Zahlung von Kindergeld gekürzt worden, so können diese nach Rückzahlung des Kindergeldes nun nicht ohne Weiteres nachgefordert werden. In diesen Fällen könnte ausnahmsweise ein Erlass der Kindergeld-Rückforderung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen. Allerdings tun sich die Familienkassen mit einem solchen Erlass schwer.

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08.08.2021

08.08.2021