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Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten sind nach geltender Rechtslage bei ihrer Bilanzierung mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Dieser Zinssatz ist aus heutiger Sicht extrem hoch und so mehren sich die Stimmen, die eine Absenkung dieses Zinssatzes fordern. Aktuell hat das Finanzgericht Münster allerdings entschieden, das der Rechnungszinssatz von 5,5 Prozent im Streitjahr 2016 verfassungsgemäß war (Urteil vom 22.7.2021, 10 K 1707/20 E,G). Der Kläger betreibt einen Autohandel. In seiner Bilanz zum 31.12.2016 wies er unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten zum Nennwert aus. Das Finanzamt gelangte zu der Erkenntnis, dass diese mit 5,5 Prozent abzuzinsen und entsprechend niedriger zu bewerten seien. Den Differenzbetrag erfasste es gewinnerhöhend. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Zinssatz wegen der seit mehreren Jahren andauernden Nullzinsphase verfassungswidrig sei. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Für das Streitjahr 2016 sei der Rechnungszinssatz von 5,5 Prozent nicht verfassungsrechtlich willkürlich gewählt worden. In diesem Jahr habe der Fremdkapitalmarktzinssatz in unterschiedlichen Konstellationen noch 2,45 bis 3,71 Prozent betragen. Darüber hinaus seien im Einzelfall vorliegende weitere Faktoren wie die Bonität des Schuldners und die fehlende Besicherung des Darlehens einzubeziehen.

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28.12.2021

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine neue Broschüre zum Thema Vereine und Steuern herausgegeben und auf seinen Internetseiten zum Download zur Verfügung gestellt. Die Broschüre bietet beispielsweise einen umfassenden Überblick über die Themen Gemeinnützigkeit, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Steuerabzug für ausländische Künstler und Sportler. Interessierte können die Information des Finanzministeriums unter folgendem Link kostenlos herunterladen:

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Zuschüsse, die Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter leisten, damit diese ihre nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen unterbringen können, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Im Zuge der Corona-Pandemie waren viele Kindergärten und ähnliche Einrichtungen aber geschlossen. Zahlreichen Eltern wurden die Kindergartenbeiträge daraufhin erstattet oder die weitere Erhebung wurde ausgesetzt. Hat der Arbeitgeber seine Zuschüsse dennoch weitergezahlt oder nicht zurückgefordert, müssten diese eigentlich versteuert werden. Zwar mussten die Arbeitnehmer sicherlich große Mühen zur Betreuung ihrer Kinder während des Lockdowns auf sich nehmen, doch Kosten für "Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen", wie sie das Gesetz fordert, sind ihnen nicht entstanden.

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Bereits in den beiden vorigen Informationen wurden die steuerlichen Auswirkungen von Kapitalmaßnahmen ausländischer Aktiengesellschaften dargestellt. In zwei weiteren Urteilen hat der Bundesfinanzhof bezüglich der Zuteilung von Verizon-Aktien durch Vodafone im Jahre 2013 entschieden (BFH-Urteile vom 4.5.2021, VIII R 17/18, VIII R 14/20). Etwas vereinfacht ging es darum, dass Anleger aufgrund des Verkaufsvorgangs einer Vodafone-Tochtergesellschaft Aktien der Verizon Communications Inc. zugeteilt bekamen, die auf ihren Depots eingebucht wurden. Die wesentlichen Aussagen des BFH zur steuerlichen Beurteilung lauten:

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Eltern studierender Kinder können für diese Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beziehen. Mitunter kann allerdings fraglich sein, wann ein Studium tatsächlich beginnt und wann es als beendet gilt. Mit dieser Problematik musste sich der Bundesfinanzhof kürzlich befassen und hat wie folgt entschieden: Ein Hochschulstudium beginnt mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und endet grundsätzlich dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden (BFH-Urteil vom 7.7.2021, III R 40/19).

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Mobilheime auf Campingplätzen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und so sind durchaus Wertsteigerungen dieser Wirtschaftsgüter zu verzeichnen. Nun sind Mobilheime zwar nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden und lassen sich - wenn auch gegebenenfalls nur mit großem Aufwand - versetzen. Aber dennoch verlangt der Fiskus bei einem Verkauf Grunderwerbsteuer (FG Münster vom 18.6.2020, 8 K 786/19 GrE,F; FG Schleswig-Holstein vom 12.8.2019, 3 K 55/18). Doch unterliegt der Gewinn aus dem An - und Verkauf eines Mobilheims auch der Einkommensteuer? Jüngst hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims nicht die Spekulationsbesteuerung auslöst (Urteil vom 28.7.2021, 9 K 234/17).

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In den Coronajahren 2020 und 2021 dürfen Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich "in der Wohnung ausgeübt" und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird. Dem Vernehmen nach haben sich die Finanzministerien von Bund und Ländern darauf verständigt, die Homeoffice-Pauschale auch für die Tage zu gewähren, an denen die berufliche Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in der Zweitwohnung ausgeübt wird (Steuerberaterverband Westfalen-Lippe, Einkommensteuer-News 24/2021).

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Potenzielle Erwerber von Kapitalgesellschaften sind oft nicht bereit, frühere Versorgungszusagen der Gesellschaft zu übernehmen. In diesen Fällen wird dann überlegt, die Versorgungszusagen auszulagern, zum Beispiel auf einen Pensionsfonds. Für die Arbeitnehmer ist die Übertragung grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 66 EStG), wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellt (§ 4e Abs. 3 EStG). Doch was gilt, wenn der Antrag nicht gestellt wird? Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in diesem Fall sofort zu versteuernder Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber eine Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds überträgt und der Arbeitnehmer durch die Übertragung einen eigenen Anspruch auf Leistungen gegen den Pensionsfonds erwirbt. Der Arbeitslohn ist mithin sofort steuerpflichtig, wenn der Antrag nach § 4e EStG nicht gestellt wird (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 45/18).

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Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen der Minijobzentrale die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der betroffenen Mitarbeiter melden. Zudem müssen sie in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben. Geregelt ist dies in § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2f SGB IV. Die erweiterte Meldepflicht gilt zwar bereits seit 1.1.2021; sie wird aber erst zum 1.1.2022 umgesetzt. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Steuer pauschal an die Minijobzentrale entrichtet wird oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vorgenommen wird.

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