
Wird ein Gebäude abgerissen, dessen Wohnungen zuvor vermietet worden sind, dürfen die Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden, und zwar wie folgt: Die Abbruch- und Aufräumkosten sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes oder Gebäudeteils darf als "Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung" (AfaA) im Rahmen der Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend gemacht werden. So viel zum Grundsatz. Im Einzelfall ist die Rechtslage sehr kompliziert. Beispiel: Wurde ein Gebäude bereits in Abbruchabsicht erworben, dient der Erwerb des Grundstücks entweder ausschließlich der Anschaffung des Grund und Bodens oder der Herstellung des anschließenden Neubaus. Auch kann die Sache anders zu beurteilen sein, wenn der Abbruch aus privaten Gründen erfolgt.
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