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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Steuernews

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StBV Pressemeldungen

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Üblicherweise erstatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Kosten für Bahn- oder Flugtickets entsprechend der vorgelegten Belege, wenn eine Dienstreise unternommen wird. Dadurch entstehen den Arbeitnehmern tatsächlich keine Aufwendungen. Steuerlich kann jedoch der Gedanke nahe liegen, dass Arbeitnehmer unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben die Pauschalen geltend machen können, die ihnen als Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz zustehen. Das wären grundsätzlich 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Zumindest war ein Steuerzahler der Auffassung, dass das Einkommensteuergesetz in diesem Sinne interpretiert werden könne. Doch der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung nicht geteilt. Er hat entschieden, dass bei auswärtiger Tätigkeit nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden. Pauschale Kilometersätze kommen nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 11.2.2021, VI R 50/18).

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04.08.2021

04.08.2021

Wenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, können sie schon heute einen Investitionsabzugsbetrag von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Früher galt ein Satz von 40 Prozent. Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten folgenden Jahres für begünstigte Investitionen zu "verwenden", andernfalls sind sie rückgängig zu machen und die daraus resultierenden Steuernachforderungen zu verzinsen (§ 7g EStG). Falls im Jahre 2017 oder 2018 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, hätten die Investitionen also spätestens bis zum 31.12.2020 erfolgen müssen bzw. sind bis zum 31.12.2021 vorzunehmen.

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Durch die massiven Regenfälle und die damit verbundenen Überschwemmungen (Hochwasser) im Juli 2021 sind in Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerbürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

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Das Kraftfahrzeugsteuergesetz hat sich Anfang des Jahres geändert. Seit dem 1. Januar 2021 gelten für erstmals zugelassene Pkw neue Tarife, die den CO2-bemessenen Teil der Steuer betreffen. Die Besteuerung der vorher erstzugelassenen Pkw ändert sich dadurch nicht. Die stärkere CO2-Gewichtung der Steuerbemessung und die Begünstigung besonders emissionsreduzierter Pkw sollen Anreize für innovative klimaschonende Mobilität setzen. Das Bundesfinanzministerium hat einen Rechner veröffentlicht, mit dem Sie Ihre Kfz-Steuer-Belastung ermitteln können. Der Rechner dient der Berechnung der Jahressteuer in einfachen Fällen. Daher werden z.B. Steuerbefreiungen oder Aufschläge aufgrund abweichender Entrichtungszeiträume nicht berücksichtigt. Hier ist der Link:

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Für bestimmte Altersbezüge wird ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Während Beamtenpensionen ohne Altersbeschränkung begünstigt sind, gilt dies nicht in jedem Falle für Betriebsrenten. Für diese wird ein Versorgungsfreibetrag nur gewährt, wenn der Empfänger das 63. Lebensjahr vollendet hat. Besonderheiten gelten im Übrigen bei einer Schwerbehinderung, bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sowie bei Hinterbliebenenbezügen. Eine weitere Besonderheit gilt bei Bezügen, die zwar nicht vom ehemaligen Dienstherrn an Beamte gezahlt werden, aber dennoch beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen und von Körperschaften des öffentlichen Rechts stammen. Diese sind - wie Beamtenpensionen - ohne Altersgrenze begünstigt. Doch wann liegen derartige Bezüge vor?

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Erhaltungsaufwendungen für Mietobjekte sind grundsätzlich im Jahr der Verausgabung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abzuziehen. Größere Erhaltungsaufwendungen dürfen allerdings auf Wunsch gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV). Nun kann es geschehen, dass der Eigentümer der Immobilie während des Verteilungszeitraumes verstirbt. Sind die noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen dann in einer Summe beim Erblasser abziehbar oder kann die Verteilung nach § 82b EStDV beim Erben fortgeführt werden?

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Mitarbeiter größerer Unternehmen sind im Rahmen ihrer Karriereförderung oft für einige Jahre in einem ausländischen Tochterunternehmen ihres Arbeitgebers eingesetzt. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sich die erste Tätigkeitsstätte an den Sitz des Tochterunternehmens verlagert, wenn mit diesem ein eigenständiger Arbeitsvertrag geschlossen wird. Folge ist, dass eventuelle Reisekostenerstattungen für Flüge nach Deutschland sowie Wohnkostenzuschüsse nicht steuerfrei geleistet werden dürfen. Die Erstattung dieser Kosten ist beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen und erhöht den Steuersatz für das Einkommen, soweit dieses noch in Deutschland zu versteuern ist (BFH-Urteile vom 17.12.2020, VI R 21/18, VI R 22/18, VI R 23/18).

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Die steuerlichen Freibeträge für Kinder, nämlich der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, stehen grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden bzw. nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann also jeder für sich ein halb der kindbedingten Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil ist nicht ohne weiteres möglich - auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags. Der halbe Kinderfreibetrag kann auf Antrag nur dann übertragen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

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