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22.07.2021

Ausgaben für Fachzeitschriften stellen unstreitig Werbungskosten dar. Allerdings gibt es immer wieder Grenzfälle, bei denen streitig sein kann, ob es sich tatsächlich um eine "Fachzeitschrift" im engeren Sinne oder um eine Publikation mit - auch - privatem Bezug handelt. Jüngst hat das Finanzgericht Düsseldorf geurteilt, dass bei einem Bankvorstand die Kosten für den Bezug der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind. Die FAZ enthalte in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport. Ihre Lektüre befriedige daher - zumindest in nicht unerheblichem Umfang - auch private Interessen. Somit handele es sich um Aufwendungen der Lebensführung, die gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 2.2.2021, 10 K 3253/17 E). Nach Auffassung der Richter können die Aufwendungen auch nicht - etwa aufgrund einer Schätzung - teilweise als Werbungskosten abgesetzt werden, weil sich nicht nach objektiven Kriterien bestimmen lässt, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird.

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Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Die Heimkosten sind zudem um eine so genannte Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten zu kürzen. Für den Teil der Kosten, der sich in Höhe der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd auswirkt, kann aber eine Steuervergünstigung für "haushaltsnahe Dienstleistungen" beansprucht werden (§ 35a EStG). Zugegebenermaßen ist das Zusammenspiel der einzelnen Begünstigungen und Gegenrechnungen nicht leicht zu durchschauen.

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Im Bereich der Grunderwerbsteuer haben "Share Deals" seit einigen Jahren eine große Bedeutung gewonnen. Sie dienen der Vermeidung der Grunderwerbsteuer, die in einigen Bundesländern immerhin bis zu 6,5 Prozent beträgt. Die einen betrachten "Share Deals" als (moralisch) ungerechtfertigte Gestaltung zur Steuervermeidung, andere sehen in ihnen eine wirksame Möglichkeit, um wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen von Unternehmen durchzuführen. Diese könnten ansonsten durch hohe Grunderwerbsteuern blockiert werden. Wie dem auch sei: Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, "Share Deals" im Bereich der Grunderwerbsteuer zu erschweren, ohne sie gänzlich zu verhindern.

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Betrügerische Schneeball- oder Pyramidensysteme sind im Bereich der Kaitalanlage leider immer wieder anzutreffen. Bei den Systemen wird die vermeintliche Rendite nicht erwirtschaftet, sondern über die Einzahlungen neuer Anleger finanziert - und zwar solange, bis die jeweiligen Konstrukte zusammenbrechen. Um in der Anfangsphase von Schneeballsystemen eine gewisse Seriosität vorzugaukeln, werden den Anlegern auch tatsächlich "Gewinne" gutgeschrieben. Meist werden die Anleger aber mit der Aussicht auf noch höhere "Gewinne" dazu gedrängt, ihre bisherigen Renditen nicht auszahlen zu lassen, sondern diese erneut zu investieren. Und hier stellt sich die Frage, ob die angeblich erwirtschafteten Gewinne von den Anlegern zu versteuern sind.

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Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen, ist zwar grundsätzlich ein geldwerter Vorteil gegeben, doch dieser bleibt in bestimmter Höhe steuerfrei. Ab dem 1. Juli 2021 gelten einerseits ein deutlich verbesserter Steuerfreibetrag und andererseits eine befristete Steuerfreistellung, die insbesondere Startup-Unternehmen und deren Mitarbeitern zugute kommt (§ 3 Nr. 39 und § 19a EStG). Dies haben Bundestag und Bundesrat soeben mit dem "Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland" beschlossen. Folgende Verbesserungen sind zu berücksichtigen:

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14.07.2021

Wer ein Gebäude errichtet, das teilweise für eigene gewerbliche oder freiberufliche Zwecke genutzt werden soll, hat vielfach ein Interesse daran, die Umsatzsteuer aus den Baukosten hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils abzuziehen. Dazu verlangt die Finanzverwaltung aber, dass sehr frühzeitig, mitunter sogar schon in der Bauphase, eine vollständige oder anteilige Zuordnung zum so genannten Unternehmensvermögen erfolgt.

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Die Abgabefristen für die Steuererklärungen des Jahres 2020 enden eigentlich am 31. Juli 2021. Da dieser Tag auf einen Samstag fällt, verschiebt sich das Ende der Abgabefristen auf den 2. August 2021. Werden die Steuererklärungen durch einen Steuerberater oder eine andere Person, die zur Hilfe in Steuersachen befugt ist, erstellt, enden die Abgabefristen am 28. Februar 2022 - so der Grundsatz. Da aufgrund der Corona-Pandemie nach wie vor erhebliche Belastungen in den Steuerkanzleien und auch bei den Steuerbürgern selbst bestehen, werden die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 aber um drei Monate verlängert ("Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie"). Für Steuerzahler, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, verlängert sich damit die Abgabefrist bis zum 31. Oktober 2021 (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder eine andere Person, die zur Hilfe in Steuersachen befugt ist, erstellt, endet die Abgabefrist am 31. Mai 2022 (§ 149 Abs. 3 AO). Konsequenterweise wird entsprechend auch das restliche Fristensystem angepasst, so etwa bei den Verspätungszuschlägen und den Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. Eine Steuerverzinsung von Erstattungen oder Nachzahlungen beginnt also erst am 1. Juli 2022.

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Bis 2004 unterlagen Renten nur mit einem geringen Anteil, dem so genannten Ertragsanteil, der Einkommensteuer. Dadurch zahlten viele Rentner keine Einkommensteuer. Pensionäre mussten ihre Altersbezüge hingegen voll versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hatte hierin eine nicht zu tolerierende Ungleichbehandlung gesehen und der Gesetzgeber musste reagieren. Seit dem 1. Januar 2005 werden Renten nach und nach höher besteuert, während im Gegenzug die Altersvorsorgeaufwendungen, also die Rentenbeiträge, ebenfalls nach und nach höher steuerlich abgezogen werden dürfen. Erst im Jahre 2040 ist diese Übergangsregelung abgeschlossen, das heißt, Rentner, die ab 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, müssen ihre gesamte Rente versteuern.

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